2 zu Z. 8655/V. Kundmachung betreffend das Ergebnis der Wahl der Kammermitglieder und der Stellvertreter derselben in der oberösterreichischen Aerztekammer. Bei der am 15. April 1899 vorgenommenen Wahl der Kammermitglieder und der Stellvertreter derselben in der oberösterreichischen Aerztekammer wurden nachbenannte Herren Aerzte gewählt: A. Kammermitglieder: 1. Dr. Adolf Obermüller in Linz. 2. Dr. Eduard Clodi in Linz. 3. Dr. Felix Geisböck in Linz. 4. Dr. Victor Klotz, Primararzt in Steyr. 5. Dr. Karl Knechtl in Traun. 6. Dr. Nicolaus Ambos in Ottensheim. 7. Karl Lugmayr in Neufelden. 8. Dr. Josef Lehner in Freistadt. 9. Dr. Karl Rogenhofer in Mauthausen. 10. Dr. Friedrich Kränzl in Sierninghofen. 11. Dr. Wilhelm Kuhlo in Steyrling. 12. Dr. Constantin Mitterdorfer in Wels. 13. Dr. Anton Tröster in Eferding. 14. Dr. Hans Wolfgruber, kais. Rath in Gmunden. 15. Dr. Karl von Pausinger in Schwanenstadt. 16. Dr. Georg Anderle in Frankenburg. 17. Dr. Friedrich Knörlein in Schärding. 18. Dr. Josef Dorfwirth in Ried. 19. Dr. Laurenz Huber in Mattighofen. B. Stellvertreter. 1. Dr. Hermann Reiß, k. k. Sanitätsrath in Linz. 2. Dr. Georg Feder, Stadtarzt in Linz. 3. Dr. Eduard Singer in Linz. 4. Dr. Richard Klunzinger in Steyr. 5. Dr. Ferdinand Knittel in Ebelsberg. 6. Dr. Eduard Deissinger, Stadtarzt in Urfahr. 7. Rupert Niederleithinger in Rohrbach. 8. Franz Freudenthaler in Freistadt. 9. Dr. Georg Stühlinger in Grein. 10. Anton Ramnek in Kremsmünster. 11. Dr. Hermann Knieling in Schlierbach. 12. Dr. Emil John in Wels. 13. Dr. Ferdinand Stockhammer in Grieskirchen. 14. Dr. Max Rischner in Gmunden. 15. Ludwig Kronberger in Schörfling. 16. Karl Kalteis in Attersee. 17. Dr. Matthias Spanlang in Schärding. 18. Hans Winter in Ried. 19. Ludwig Wendling in Ach. Dies wird gemäß § 5 des Gesetzes vom 22. De¬ cember 1891, R.=G.=Bl. Nr. 6 vom Jahre 1892, hiermit allgemein verlautbart. Linz, am 14. Mai 1899. Für die Aerztekammer in Oberösterreich Der Präsident: Dr. Brenner m. p. Steyr, am 19. Mai 1899. Z. 5564. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Aufnahme von Schwangeren in die Privatwohnung von Hebammen. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 8. April 1899, Z. 4574/V, hat dieselbe zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 26. August v. J. Z. 22.243, nach Anhörung des k. k. Landessanitätsrathes in Betreff der Hebammen etwa zu ertheilenden Bewilligung zur geschäftsmäßigen Verwendung ihrer Wohnung für Zwecke der Entbindung fremder Frauenspersonen Nachfolgendes anzuordnen befunden: Ueber die von den Hebammen eingebrachten Gesuche sind vorerst Erhebungen zu pflegen 1. in Betreff der Person (Hebamme), welche die Bewilligung zu erlangen strebt; 2. in Betreff der Localitäten, welche in der Wohnung der Hebamme zum Aufenthalte der fremden Frauenspersonen während ihrer Schwangerschaft und Nieder¬ kunft und während des Wochenbettes dienen sollen, und 3. in Betreff der Hilfsmittel, welche zur Erfüllung des angestrebten Zweckes, zur gewerbsmäßigen Entbindung remder Frauenspersonen vorhanden sind. Die Erhebungen sind in der Regel vom Amtsarzte persönlich zu pflegen und haben sich bezüglich der Person darüber zu erstrecken, ob dieselbe moralisch unbe¬ cholten, verlässlich und in Bezug auf die fachliche Ausübung der Hebammenkunst vertrauenswürdig sei; ein wichtiges Moment zur Beurtheilung der Zuverlässlichkeit wird die (racte Führung der vorgeschriebenen Tagebücher und Geburtenausweise zu liefern imstande sein, sowie selbstverständlich auch der Bestand der eigentlichen He¬ bammengeräthe in Bezug auf deren Vollständigkeit, Reinhaltung, Art der Aufbewahrung u. dgl. Der für die zu entbindenden Frauenspersonen be¬ stimmte Wohnraum soll einen separierten Eingang haben und darf keinesfalls als Durchgang für die übrigen Insaßen der Wohnung dienen, wie auch Astermieter, Kostgänger u. dgl. von solchen Hebammen, welche ihre Wohnung zur zweck¬ mäßigen Entbindung benützen wollen, nicht beherbergt werden dürfen. Die zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden bestimmten Localitäten sollen in hygienischer Hinsicht gut gelegen, licht, hinlänglich groß, heizbar und ausgiebig zu lüften sein; absolute Reinhaltung und mindestens einmalige Tünchung der Wände im Jahre wird als noth¬ wendig vorausgesetzt. Da die Bewilligung niemals für mehr als gleichzeitig zwei von einer Hebamme in Obhut und Verpflegung zu nehmende fremde Frauenspersonen ertheilt wird, ist sich hienach bei Beurtheilung der Größe und Beschaffenheit der dazu in Aussicht genommenen Loca¬ litäten zu halten. Jeder Pflegling muss ein eigenes, vollkommen ausge¬ stattetes Bett haben, in dem sich je eine dreitheilige Ro߬ haarmatratze befindet, neben jedem Bette muss ein Glockenzug oder Taster für eine elektrische Klingel angebracht sein; die Bettwäsche muss in hinreichender Menge und guter Beschaffenheit und stets in sauberem Zustande vorhanden sein; zum Zudecken sollen nicht Feder¬ betten sondern an einer Seite mit einem reinen, weißen Leintuche überzogene Woll= oder Steppdecken ver¬ wendet werden. Auch für die Neugeborenen müssen eigens eingerichtete Bettstellen vorhanden sein, ebenso wie eine
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