Amtsblatt 1899/21 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. Mai 1899

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1899. Steyr, am 25. Mai Nr. 21. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 18. Mai 1899. Z. 895/B.=Sch.=R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 8. Juni l. J. abzuhaltenden Conferenz in Weyer beizu¬ wohnen gedenken, für diesen Tag den erforderlichen Urlaub. Steyr, am 23. Mai 1899. Z. 910/B.=Sch.=R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche der am 10. Juni l. J. in Christkindl stattfindenden Conferenz bei¬ wohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, 23. Mai 1899. Z. 916/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 19. April d. J., Z. 361, genehmigt, dass der katholische Religionsunterricht an den hierländischen allgemeinen Volksschulen fortan in dem in der angeschlossenen Uebersichtstabelle für die einzelnen Kategorien dieser Schulen angegebenen Ausmaße ertheilt werde. Insoweit an einzelnen Schulen, deren Namhaftmachung das bischöfliche Ordinariat in Aussicht gestellt hat, die im allgemeinen angestrebte Vermehrung der Religionsunterrichts¬ stunden derzeit nicht oder nur theilweise durchführbar er¬ scheint, wird an den betreffenden Schulen, beziehungsweise in einzelnen Classen oder Abtheilungen derselben für den Religionsunterricht bis auf weiteres das bisherige lehrplan¬ mäßige Stundenausmaß beibehalten werden. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 25. April l. J., Z. 1238, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. — Uebersichtstabelle liegt bei. Z. 856/B.=Sch.=R. Steyr, 16. Mai 1899. Concurs-Ausschreibung. An der fünfclassigen Volksschule in Reichraming kommt eine Unterlehrerstelle zur definitiven Besetzung. Mit derselben sind ein Jahresgehalt von 500 fl., Quinquennalzulagen per 25 fl. und ein Freiquartier ver¬ bunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Taufscheine, dem Reife= und Lehrbefähigungszeugnisse und den Nachweisen über ihre gesammte bisherige Dienstleistung oder statt der letzteren mit einer beglaubigten Standestabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Concurs=Ausschreibung im Amts¬ blatte der Linzer Zeitung im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Steyr, am 22. Mai 1899. Z. 7121. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Betreffend die der Anna Zauner in Pichlern ertheilte Schurfbewilligung. Die Gemeinde=Vorstehungen werden zur entsprechen¬ den Verlautbarung in Kenntnis gesetzt, dass das k. k. Revier¬ Bergamt in Wels mit dem Bescheide vom 7. Mai 1899, Z. 680/99, die dem Franz Zauner in Pichlern Nr. 18 er¬ theilte Schurfbewilligung für den ganzen politischen Bezirk Steyr, mit Ausnahme des für das Bad Hall bestimmten Schutzrayons (vide h. d. Amtsblatt Nr. 20 ex 1898, Z. 7844 vom 16. Mai 1898), auf den Namen seiner Frau Anna Zauner umgeschrieben und bis 8. Mai 1900 ver¬ längert, sowie auch die dem Franz Zauner ertheilte Frei¬ churf=Anmeldungs=Bestätigung auf der Grundparcelle Nr. 62 der Catastralgemeinde Pichlern auf den Namen der Anna Zauner umgeschrieben hat. Steyr, am 22. Mai 1899. Z. 7133. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Ergebnis der Wahlen in die oberösterr. Aerztekammer. Untenstehend bringe ich das Ergebnis der Aerzte¬ kammer=Wahlen zur Kenntnis.

2 zu Z. 8655/V. Kundmachung betreffend das Ergebnis der Wahl der Kammermitglieder und der Stellvertreter derselben in der oberösterreichischen Aerztekammer. Bei der am 15. April 1899 vorgenommenen Wahl der Kammermitglieder und der Stellvertreter derselben in der oberösterreichischen Aerztekammer wurden nachbenannte Herren Aerzte gewählt: A. Kammermitglieder: 1. Dr. Adolf Obermüller in Linz. 2. Dr. Eduard Clodi in Linz. 3. Dr. Felix Geisböck in Linz. 4. Dr. Victor Klotz, Primararzt in Steyr. 5. Dr. Karl Knechtl in Traun. 6. Dr. Nicolaus Ambos in Ottensheim. 7. Karl Lugmayr in Neufelden. 8. Dr. Josef Lehner in Freistadt. 9. Dr. Karl Rogenhofer in Mauthausen. 10. Dr. Friedrich Kränzl in Sierninghofen. 11. Dr. Wilhelm Kuhlo in Steyrling. 12. Dr. Constantin Mitterdorfer in Wels. 13. Dr. Anton Tröster in Eferding. 14. Dr. Hans Wolfgruber, kais. Rath in Gmunden. 15. Dr. Karl von Pausinger in Schwanenstadt. 16. Dr. Georg Anderle in Frankenburg. 17. Dr. Friedrich Knörlein in Schärding. 18. Dr. Josef Dorfwirth in Ried. 19. Dr. Laurenz Huber in Mattighofen. B. Stellvertreter. 1. Dr. Hermann Reiß, k. k. Sanitätsrath in Linz. 2. Dr. Georg Feder, Stadtarzt in Linz. 3. Dr. Eduard Singer in Linz. 4. Dr. Richard Klunzinger in Steyr. 5. Dr. Ferdinand Knittel in Ebelsberg. 6. Dr. Eduard Deissinger, Stadtarzt in Urfahr. 7. Rupert Niederleithinger in Rohrbach. 8. Franz Freudenthaler in Freistadt. 9. Dr. Georg Stühlinger in Grein. 10. Anton Ramnek in Kremsmünster. 11. Dr. Hermann Knieling in Schlierbach. 12. Dr. Emil John in Wels. 13. Dr. Ferdinand Stockhammer in Grieskirchen. 14. Dr. Max Rischner in Gmunden. 15. Ludwig Kronberger in Schörfling. 16. Karl Kalteis in Attersee. 17. Dr. Matthias Spanlang in Schärding. 18. Hans Winter in Ried. 19. Ludwig Wendling in Ach. Dies wird gemäß § 5 des Gesetzes vom 22. De¬ cember 1891, R.=G.=Bl. Nr. 6 vom Jahre 1892, hiermit allgemein verlautbart. Linz, am 14. Mai 1899. Für die Aerztekammer in Oberösterreich Der Präsident: Dr. Brenner m. p. Steyr, am 19. Mai 1899. Z. 5564. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Aufnahme von Schwangeren in die Privatwohnung von Hebammen. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 8. April 1899, Z. 4574/V, hat dieselbe zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 26. August v. J. Z. 22.243, nach Anhörung des k. k. Landessanitätsrathes in Betreff der Hebammen etwa zu ertheilenden Bewilligung zur geschäftsmäßigen Verwendung ihrer Wohnung für Zwecke der Entbindung fremder Frauenspersonen Nachfolgendes anzuordnen befunden: Ueber die von den Hebammen eingebrachten Gesuche sind vorerst Erhebungen zu pflegen 1. in Betreff der Person (Hebamme), welche die Bewilligung zu erlangen strebt; 2. in Betreff der Localitäten, welche in der Wohnung der Hebamme zum Aufenthalte der fremden Frauenspersonen während ihrer Schwangerschaft und Nieder¬ kunft und während des Wochenbettes dienen sollen, und 3. in Betreff der Hilfsmittel, welche zur Erfüllung des angestrebten Zweckes, zur gewerbsmäßigen Entbindung remder Frauenspersonen vorhanden sind. Die Erhebungen sind in der Regel vom Amtsarzte persönlich zu pflegen und haben sich bezüglich der Person darüber zu erstrecken, ob dieselbe moralisch unbe¬ cholten, verlässlich und in Bezug auf die fachliche Ausübung der Hebammenkunst vertrauenswürdig sei; ein wichtiges Moment zur Beurtheilung der Zuverlässlichkeit wird die (racte Führung der vorgeschriebenen Tagebücher und Geburtenausweise zu liefern imstande sein, sowie selbstverständlich auch der Bestand der eigentlichen He¬ bammengeräthe in Bezug auf deren Vollständigkeit, Reinhaltung, Art der Aufbewahrung u. dgl. Der für die zu entbindenden Frauenspersonen be¬ stimmte Wohnraum soll einen separierten Eingang haben und darf keinesfalls als Durchgang für die übrigen Insaßen der Wohnung dienen, wie auch Astermieter, Kostgänger u. dgl. von solchen Hebammen, welche ihre Wohnung zur zweck¬ mäßigen Entbindung benützen wollen, nicht beherbergt werden dürfen. Die zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden bestimmten Localitäten sollen in hygienischer Hinsicht gut gelegen, licht, hinlänglich groß, heizbar und ausgiebig zu lüften sein; absolute Reinhaltung und mindestens einmalige Tünchung der Wände im Jahre wird als noth¬ wendig vorausgesetzt. Da die Bewilligung niemals für mehr als gleichzeitig zwei von einer Hebamme in Obhut und Verpflegung zu nehmende fremde Frauenspersonen ertheilt wird, ist sich hienach bei Beurtheilung der Größe und Beschaffenheit der dazu in Aussicht genommenen Loca¬ litäten zu halten. Jeder Pflegling muss ein eigenes, vollkommen ausge¬ stattetes Bett haben, in dem sich je eine dreitheilige Ro߬ haarmatratze befindet, neben jedem Bette muss ein Glockenzug oder Taster für eine elektrische Klingel angebracht sein; die Bettwäsche muss in hinreichender Menge und guter Beschaffenheit und stets in sauberem Zustande vorhanden sein; zum Zudecken sollen nicht Feder¬ betten sondern an einer Seite mit einem reinen, weißen Leintuche überzogene Woll= oder Steppdecken ver¬ wendet werden. Auch für die Neugeborenen müssen eigens eingerichtete Bettstellen vorhanden sein, ebenso wie eine

3 Badewanne für Erwachsene und eine Kinderbade¬ wanne. Zur Aufbewahrung der Wäsche und anderer Gebrauchs¬ gegenstände soll ein eigener Schrank zur Verfügung stehen. Von Wäschesorten sollen für je eine zu Verpflegende vorräthig sein: 12 Leintücher für Erwachsene, 12 Leintücher für Kinder, 12 Handtücher, 12 Compressen, 12 Polster¬ überzüge für Erwachsene, 12 Polsterüberzüge für Kinder. Außerdem müssen zwei Kautschukunterlagen à 1½ Quadratmeter für Gebärende und Wöchnerinnen und zwei Stück Kautschukunterlagen für Kinder, weiters ein größerer Vorrath (6 Schachteln à ¼ Kilogramm) Wund¬ watte und ein Kilogramm Lysol in Bereitschaft gehalten werden. Von sonstigen Gebrauchsgegenständen sind vorräthig zu halten: eine Leibschüssel aus Hartsteingut, eine Wärm¬ lasche, drei Waschschüsseln aus Porzellan oder Haristein¬ gut, zwei Krüge zu je sechs Liter Fassungsraum, für jede Ver¬ pflegte je ein Nachtgeschirr, ferner ein Ausgusskübel und die vollkommen ausgerüstete Hebammencassete. Ueber die an Ort und Stelle vom Amtsarzte unter Zuziehung des Gemeindearztes gepflogenen Nachweisungen ist ein Befund aufzunehmen und derselbe dem an die Statthalterei vorzulegenden Gesuche beizufügen. Wird der Gesuchstellerin die Concession zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden ertheilt, so ist sie von der politischen Behörde I. Instanz in Evidenz zu halten und ist sie insbesondere auch dazu strengstens zu verhalten, dass sie den polizeilichen Meldevorschriften, sowie der Verpflichtung, über jeden, bei ihr sich ereignenden Ge¬ burtsfall der Gemeindevorstehung die Anzeige zu erstatten, pünktlich nachkomme. Sollte sich bei einer Verpflegten oder bei einem anderen Mitbewohner ein Infectionsfall ereignen, so müssen die Gesunden sofort entfernt und der Behörde der Fall zur Anzeige gebracht werden. Nach der Genesung oder dem Ableben der Erkrankten darf der zur Aufnahme von Schwangeren oder Gebärenden bestimmte Wohnraum erst dann der neuerlichen Benützung übergeben werden, wenn die Desinfection desselben und aller Gebrauchsgegenstände erfolgt ist; über den Zeit¬ punkt zur Wiederbenützung entscheidet die politische Behörde I. Instanz. Mindestens einmal jährlich ist durch den Amtsarzt die Wohnung der Hebamme unerwartet zu inspicieren. Im Falle wahrgenommenen Missbrauches mit der ertheilten Concession, Nichteinhaltung oder Umgehung der darange¬ knüpften Bedingungen oder sonstiger sanitären Unzukömmlich¬ keit wird nach vorheriger Verwarnung auf Entziehung der Concession zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden behufs Niederkunft in der Wohnung der Hebamme der Antrag zu stellen sein. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde=Arzte zur eigenen Kenntnisnahme und Darnachachtung sowie gelegentlichen Verständigung der Hebammen in Kenntnis. Z. 6926. Steyr, am 18. Mai 1899. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Congress zur Bekämpfung der Tuberculose. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 22. April 1899, Z. 6921/V, werden die Herren Ge¬ meinde=Aerzte in Kenntnis gesetzt, dass in den Tagen vom 24. bis 27. Mai l. J. ein internationaler Congress in Berlin zusammentceten wird, welcher die Frage der Be¬ kämpfung der Tuberculose als Volkskrankheit zum Gegen¬ stande hat. Zugleich werden die Herren ersucht, Persönlichkeiten und Körperschaften, welche die praktische Durchführung der auf dem Gebiete der Volkshygiene insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung der Tuberculose erzielten Ercungenschaften verfolgen, auf diesen Congress, dessen Programm in der Nummer 10 des Jahrganges 1899 der Wochenschrift „Das österreichische Sanitätswesen“ veröffentlicht wurde, auf¬ merksam zu machen und die eventuell sich findenden Congrefs¬ theilnehmer anher namhaft zu machen. Steyr, am 18. Mai 1899. Z. 6983. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Herren Gemeinde-Aerzte sowie k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden. Verbot des „Volta=Kreuzes“ In vielen Zeitungen wurde in marktschreierischer Weise das Tragen eines sogenannten „Voltakreuzes“ als ein unfehlbares Heil= und Schutzmittel angepriesen und zu dessen Ankaufe aufgefordert. Abgesehen davon, dass dem aus Kupfer und Zink¬ metall hergestellten Apparate (nach Art der Geheimmittel) in fälschlicher und das Publicum irreführender Weise ge¬ heimnisvolle Heilwirkungen gegen verschiedene Krankheits¬ zustände zugeschrieben werden, ist derselbe geeignet, durch die beim längeren Tragen am bloßen Körper mit den Abson¬ derungen der Haut sich bildenden giftigen Metallverbindungen Hauterkrankungen, ja selbst Blutvergiftung hervorzurufen. Der gewerbsmäßige Vertrieb derselben in der be¬ zeichneten Art wurde daher vom k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 18. April l. J., Z. 21.117, ür sanitär unzulässig erklärt. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden sowie die Herren Gemeinde¬ Aerzte in Kenntnis, zugleich ergeht an dieselben die Weisung auf den Vertrieb dieses verbotenen Geheimmittels ein wach¬ sames Auge zu haben und falls sich Gewerbeleute oder Hausierer damit befassen sollten, die Confiscation der Ware zu veranlassen und gegen dieselbe die Strafamtshandlung einzuleiten. Die Gemeinde=Vorstehungen und Gendarmerie¬ posten=Commanden werden zugleich beauftragt, über das Ergebnis ihrer Nachforschungen binnen drei Wochen anher Bericht zu erstatten. 8. 6886. Steyr, am 18. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntuisnahme und Verlautbarung. Nr. 7295 und 8210/III. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Ober¬ österreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen

4 Seucheneinschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Mai d. J., Z. 14.983, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 15. März d. J., Z. 4473/II, unter Aufrechthaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machung vom 3. Februar d. J., Z. 1915/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom heutigen Tage sofort zu verfügen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra und Trencsen, sowie dem Stuhlbezirke Nagy¬ mihaly des Comitates Zemplen; 2. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten; Also=Feher, Arad, Bacs=Bodrogh, Baranya, Bekes, Bereg, Bihar, Gömör=Kishont, Hont, Komarom, Nograd, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya (Steinbruch), Somogy, Szabolcs, Szatmar, Temes, Tolna, Torda=Aranyos, Veszprem, Zala und Zemplen, dann den b) königlichen Freistädten: Arad, Debreczen, Komarom, Szatmar=Nemeti, Szeged, Szekesfehervar und Ujvidek. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Schweineseuche: gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Comitaten Belo¬ var=Kreutz und der königlichen Freistadt Kaproneza: 2. Schafpockenseuche: gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Comitaten Mo¬ drus=Fiume und Lika=Krbava mit der Stadt Carlopago. In Abänderung des Punktes 3, lit. a, Absatz 2, der hierämtlichen Kundmachung vom 3. Februar 1899, Z. 1915/II, wird als Consumort zum Bezuge von geschlachteten Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien außer den Orten Freistadt, Gmunden, Ischl, Linz, Steyr und Wels noch die Stadt Enns bestimmt. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 12. Mai 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 18. Mai 1899. Z. 6885. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 8211|II. Kundmachung. betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten im Occupationsgebiete, findet die k. k. Statthalterei zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Mai d. J., Z. 14.982, unter Aufrecht¬ haltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 5. Jänner d. J., Z. 39/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Occupationsge¬ biete mittelst der Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bos.=Dubica, Bos.=Gadiska, Bos.=Novi, Gradacac, Sanskimost und Zwornik nach Oberösterreich zu verbieten und die Wirksamkeit dieses Verbotes mit dem heutigen Tage eintreten zu lassen. Uebertretungen dieser Verfügung, durch welche die h. ä. Kundmachung vom 3. Februar 1899, Z. 1914/II, außer Wirksamkeit tritt, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 12. Mai 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. Mai 1899. Z. 7097. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Entwichener Zwängling Hofstetter Josef. Laut Anzeige der Direction der Landes=Zwangsarbeits¬ Anstalt Laibach vom 19. Mai l. J., Z. 783, ist am 18. Mai l. J. um circa 12 ¾ Uhr nachmittags von der in Log detachierten Arbeitsabtheilung entwichen: Der mit Erkenntnis der k. k. Statthalterei Linz vom 31. Jänner 1898, Z. 1720/II, anher notionierte, seit 11. Februar 1898 hieranstalts dete¬ nierte und in die 1. Disciplinarclasse noch nicht eingereichte, nach Stadt Steyr im politischen Bezirke daselbst heimats¬ berechtigte, 31 Jahre alte Oberösterreicher=Zwängling Hof¬ stetter Josef. Derselbe ist mittlerer Statur, schlanken Körperbaues, hat ein ovales Gesicht, braune Haare, eben¬ olche Augenbrauen und blaue Augen, eine gewöhnliche Stirne, Nase spitz, Mund proportioniert, gute Zähne, ein ovales Kinn und trägt einen kleinen Schnurrbart. Er spricht deutsch und ist seiner Beschäftigung nach Taglöhner. Bekleidet war dieser Zwängling mit der Zwäng¬ lings=Zwilchmontur, ferner mit Hemd, Gattie, Schnürschuhen und sonstigen Kleinigkeiten ausgerüstet, welche Sorten alle die Marke: „Zwangsarbeitsanstalt Laibach“ tragen. Es ergeht daher der Auftrag, nach dem Genannten zu fahnden und denselben im Betretungsfalle an die nächste Schubstation behufs Abschiebung in die Zwangsarbeitsanstalt Laibach einzuliefern. Steyr, am 23. Mai 1899. Z. 7093. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerieposten - Commanden. Unterstützungsschwindler Johann Girg. Laut Anzeige des Bürgermeisteramtes in Hostau, politischer Bezirk Bischofteinitz, treibt sich der im Jahre 1879 geborene, nach Hostau zuständige Handlungs=Commis Johann Girg beschäftigungslos in der Welt herum und lässt sich auf Rechnung der Heimatsgemeinde Reisevorschüsse verabfolgen, wodurch dieser Gemeinde bereits nicht unbe¬ trächtliche Auslagen erwachsen sind.

5 Infolge Statthalterei=Erlasses vom 26. April l. J., Nr. 7091/II, ergeht daher der Auftrag, auf das Vorkommen und Treiben des Genannten zu dem Zwecke aufmerksam zu machen, dass demselben auf Rechnung der Gemeinde Hostau keine Reiseunterstützungen verabfolgt werden, sondern dass gegen ihn nach Zulass der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1187, Nr. 88 R.=G., das weiter Nöthige einge¬ leitet werde. Steyr, am 19. Mai 1899. Z. 6981. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Mai bis 10. Mai 1899. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. Bezirk Braunau: Gemeinde Schwand, Ortschaft Kronleiten. 2. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Thalheim, Ortschaft Ottsdorf. 3. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Schönegg 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. 4. Rände der Schafe. Bestehen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ortschaften Affenberg, Haibach; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Promenödt; Gemeinde Reichenau, Ortschaft Habruck; Ge¬ meinde Weigetschlag, Ortschaft Silberschlag. 5. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaft Gunersdorf. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ort¬ schaft Moos. 6. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Vorderstoder, Ort¬ schaft Gaisriegl. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaetion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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