Amtsblatt 1899/19 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Mai 1899

dem genehmigten Plane für die im Sommer 1899 seitens der geologischen Reichsanstalt vorzunehmenden geologischen Aufnahmen und Untersuchungen Mitglieder der genannten Anstalt während der nächsten Monate im Bereiche der k. k. Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Steyr officielle Arbeiten durchzuführen haben. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 30. April l. J., Z. 7356/VI, ergeht der Auftrag, den operierenden Geologen jede mögliche Unterstützung ihrer Arbeiten angedeihen zu lassen. Z. 779/B.=Sch.=R. Steyr, am 6. Mai 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Es sind hieramts wiederholt Beschwerden eingelaufen, dass die Leiter von Landgemeinde=Schulen, an welchen die generelle Schulbesuchs=Erleichterung nach dem Ministerial¬ Erlasse vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, Artikel V, Punkt 6, litera e. eingeführt ist, nach welcher alle Schüler des 8. Schuljahres bzw. 14. Lebensjahres ohne Ausnahme das Recht der Antheilnahme am verkürzten Unterrichte haben, einzelnen, namentlich neu eingewanderten Schülern, die sich schon im 8. Schuljahre bzw. 14. Lebensjahre befanden, weil sie an einem andern Orte die Schule am 16. September zu besuchen angefangen hatten, die Antheilnahme am ver¬ kürzten Unterrichte verweigert haben. Den Leitungen jener Landgemeinde=Schulen, an welchen die citierte Schulbesuchs=Erleichterung eingeführt ist, wird unter Hinweis auf die Erlässe des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 18. Mai 1884, Z. 8503, und vom 10. Mai 1886, Z. 7391, ferner mit Bezug auf die Erlässe des k. k. Landesschulrathes vom 25. Mai 1884, Z. 1921, und vom 17. Mai 1886, Z. 1184, eröffnet, dass ein solcher Vorgang eine Beschränkung der im § 21 des Gesetzes vom 2. Mai 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 53) in Bezug auf generelle Schulbesuchs=Erleichterungen festgestellten Norm involvieren würde, daher unstatthaft ist. Auf die Markt=Schulen, an welchen die genannte Schulbesuchs=Erleichterung eingeführt ist, bezieht sich vor¬ stehender Erlass nicht. Steyr, am 6. Mai 1899. Z. 6442. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, die hochw. Pfarrämter und die Herren Gemeinde - Aerzte. Vorgehen bei unnatürlichen Todesfällen. Die in letzter Zeit wiederholt vorgekommene Außerachtlassung der gesetzlichen Vorschriften über das Vor¬ gehen bei unnatürlichen Todesfällen geben mir Anlass, den Herren Gemeinde=Vorstehern und Gemeinde=Aerzten Nachstehendes zur strengsten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen. Bei allen Todesfällen, wo die Todesursache unbe¬ kannt ist, bei aufgefundenen Leichen, bei allen ge¬ waltsamen Todesarten — seien dieselben durch Zufall oder n allen diesen fremdes Verschulden verursacht Fällen hat statt der gewöhnlichen Todtenbeschau eine commissionelle Leichenbeschau stattzufinden. Hiebei sind nebst dem Gemeinde=Vorsteher oder dessen Stellvertreter und dem Gemeinde=Arzte auch zwei Zeugen beizuziehen und ist über diese Amtshandlung ein Protokoll aufzunehmn, in welchem nebst dem eingehenden Leichenbefund und Gutachten des Herrn Gemeindearztes, auch die Aussagen der betreffenden Parteien, welche über den Todesfall Aufschluss geben können, einzutragen sind. Ergibt sich schon hiebei die Gewissheit oder doch die Wahrscheinlichkeit irgend eines fremden Ver¬ schuldens an dem betreffenden Todesfall, so ist das Erhebungs¬ prötokoll sofort an das betreffende k. k. Bezirks=Gericht ab¬ zusenden und sind bezüglich einer weiteren gerichtlichen Amtshandlung und der Beerdigung der Leiche die Weisungen des k. k. Gerichtes einzuholen und an die k. k. Bezirkshauptmannschaft ein kurzer Bericht zu erstatten. In allen anderen Fällen aber ist der Erhebungsact hierher zu senden, eventuell durch eigenen Boten vorzulegen und darf eine derartige Leiche niemals vor dem Einlangen der hierämtlichen Genehmigung beerdigt werden. Es ist daher dem betreffenden Gemeindearzte nicht gestattet, über die Beerdigung einer solchen Leiche eine Verfügung zu treffen. Die hochwürdigen Pfarrämter werden ersucht, Ver¬ storbene, welche auf unbekannte oder unnatürliche, ge¬ waltsame Weise ums Leben kommen, erst dann beerdigen zu lassen, wenn entweder seitens des k. k. Gerichtes oder der k. k. politischen Behörde die Erlaubnis ertheilt worden ist. Gegen Gemeinde=Vorstehungen, welche trotz wieder¬ holt ergangener hierämtlicher Belehrung weiter¬ hin diese Vorschrift außeracht lassen, würde ich in Hinkunft mit einer empfindlichen Geldbuße einschreiten. Z. 6300. Steyr, am 27. April 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Vorkommen der Krätze. Anlässlich der Recrutenstellung kommen alljährlich Fälle von Krätze=Erkrankungen vor, u. zw. sowohl bei Indi¬ viduen des Bauernstandes, als bei gewerblichen Gehilfen. Diese Krankheit, die sich durch ein beständiges heftiges Jucken und durch einen punktförmigen Ausschlag, namentlich an den Händen und Vorderarmen, den Füßen und um die Leibes¬ mitte bemerklich macht, ist eine ansteckende und wird durch das Zusammenleben der Erkrankten auf die übrigen Haus¬ bewohner leicht übertragen. Anderseits verabsäumen es die Befallenen häufig, theils aus Gleichgiltigkeit, theils aus Unkenntnis ihres Zustandes, entsprechend Hilfe zu suchen, so dass dieselben bei längerer Dauer der Krätze auch noch mit anderen hartnäckigen und schwer heilbaren Folgezuständen behaftet werden. (Flechtenausschläge.) Wo es die Umstände erlauben, kann dieses Uebel leicht ohne besondere Kosten und Zeitverlust durch ärztliche Hilfe gründlich beseitigt werden. Für jene Leute, welche in beschränkten Wohnungs¬ verhältnissen leben und Mangel an Bettzeug und Wäsche haben, ist es am besten, sich auf 1—2 Tage in ein Kranken¬ haus zu begeben und dafür zu sorgen, dass während ihrer Ab¬ wesenheit die Wäsche und das Bettzeug gründlich gereinigt werde. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die Hausväter und Arbeitgeber auf dieses Uebel aufmerksam zu machen und alle jene, welche sich weigern sollten, ihre Krätze ärztlich behandeln zu lassen, mit entsprechenden Strafen zu belegen. Darüber zu urtheilen, ob in jedem einzelnen Falle die häusliche oder die Spitalsbehandlung nothwendig erscheint, wird Sache des Herrn Gemeindearztes sein. Ueber den Vollzug dieses Auftrages ist anher Bericht zu erstatten.

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