Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Skeyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1899. Steyr, am 11. Mai Nr. 19. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 6409. Steyr, am 8. Mai 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und alle Vor¬ stehungen gewerblicher Genossenschaften. Die nachstehende Kundmachung der oberösterr. Handels¬ und Gewerbekammer ist in den Interessenten=Kreisen thun¬ lichst zu verlautbaren. Kundmachung. In der 15. Sitzung am 9. März 1899 hat der ober¬ österreichische Landtag beschlossen, den Landesausschufs zu ermächtigen, Genossenschaften handwerksmäßiger Gewerbe in Oberösterreich, eventuell auch Erwerbs= und Wirtschafts¬ Genossenschaften zum Zwecke der Anschaffung von Motoren, Werkmaschinen, Werkzeugen u. dgl., welche jedoch allen Mit¬ gliedern der Genossenschaft gleich zugänglich zu machen sind, durch unverzinsliche oder sehr nieder verzinsliche Darlehen zu unterstützen, ferner zur Errichtung von Rohstoff=Lagern, Verkaufshallen 2c. 2c. unverzinsliche oder sehr nieder ver¬ zinsliche, in zehn Jahresraten rückzahlbare Darlehen, sowie Subventionen für Ausstellungen von gewerblichen Hilfs¬ maschinen 2c. 2c., endlich Stipendien zum Besuche der Meistercurse zu gewähren, zu welchem Zwecke dem Landes¬ ausschusse pro 1899 ein Credit bis zum Höchstbetrage von 3000 fl. und im Falle, als derselbe nicht ausreichen sollte, ein weiterer Credit von 3000 fl. bewilligt würde, um Genossenschaften handwerksmäßiger Gewerbe, eventuell auch Erwerbs= und Wirtschafts.Genossenschaften 4 % ige, in zehn Jahren rückzahlbare Darlehen zu obigen Zwecken zu ge¬ währen. Hievon werden die Genossenschaften handwerksmäßiger Gewerbe in Oberösterreich, sowie Erwerbs= und Wirtschafts¬ Genossenschaften, ferner sich bildende Genossenschaften zur Errichtung von Rohstofflagern, Verkaufshallen 2c. 2c., sowie Comités für etwa zu veranstaltende Ausstellungen von ge¬ werblichen Hilfsmaschinen 2c. 2c. mit dem Bedeuten in die Kenntnis gesetzt, dass sie etwaige Gesuche um Inanspruch¬ nahme des dem Landesausschusse zur Verfügung stehenden Credites für das Kleingewerbe zu einem der erwähnten Zwecke direct an den oberösterr. Landesaus“ schuss in Linz zu richten haben. Linz, am 29. April 1899. Die Handels- und Gewerbekammer für Oberösterreich. Steyr, am 6. Mai 1899. Z. 6352. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Josefa Haas v. Längenfeld'sche Stiftung. Den Gemeinde=Vorstehungen werden zugleich mit dieser Nummer des Amtsblattes mehrere Kundmachungen B und C über die im Jahre 1899 zu vergebenden Heiratsaus¬ stattungen aus der Josefa Haas v. Längenfeld'schen Haupt¬ und Nebenstiftung mit dem Auftrage übersendet, die ent¬ sprechende Verlautbarung im Gemeindegebiete sofort zu veranlassen und je eine Kundmachung B und C auf der dortigen Amtstafel anzuschlagen und auch den hochwürdigen Pfarrämtern zu übergeben. Es werden 23 Ausstattungen, jede im Betrage von von 840 fl. ö. W. (Hauptstiftung) und 17 Ausstattungen zu 800 fl. Reichswährung oder 700 fl. ö. W. Silber nach dem Tagescurse vom 14. August 1899 (Nebenstiftung) vergeben. Die mit 1=K=Stempel versehenen, an die k. k. n.=öst. Statthalterei gerichteten Gesuche müssen längstens am 15.Juni 1899 hieramts eingereicht werden. Später einlangende Gesuche werden von hier aus sogleich zurückgewiesen. Die sonstigen Bedingungen können aus den hieramts und in jeder Gemeinde angeschlagenen Kundmachungen ersehen werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Sinne der Kundmachungen der k. k. n.=öst. Statthalterei vom 1. Mai 1899, Nr. 39.496, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 8. Mai 1899. Z. 6473. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Geologische Aufnahmen. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 8. April 1899, Nr. 8496, werden nach
dem genehmigten Plane für die im Sommer 1899 seitens der geologischen Reichsanstalt vorzunehmenden geologischen Aufnahmen und Untersuchungen Mitglieder der genannten Anstalt während der nächsten Monate im Bereiche der k. k. Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Steyr officielle Arbeiten durchzuführen haben. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 30. April l. J., Z. 7356/VI, ergeht der Auftrag, den operierenden Geologen jede mögliche Unterstützung ihrer Arbeiten angedeihen zu lassen. Z. 779/B.=Sch.=R. Steyr, am 6. Mai 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Es sind hieramts wiederholt Beschwerden eingelaufen, dass die Leiter von Landgemeinde=Schulen, an welchen die generelle Schulbesuchs=Erleichterung nach dem Ministerial¬ Erlasse vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, Artikel V, Punkt 6, litera e. eingeführt ist, nach welcher alle Schüler des 8. Schuljahres bzw. 14. Lebensjahres ohne Ausnahme das Recht der Antheilnahme am verkürzten Unterrichte haben, einzelnen, namentlich neu eingewanderten Schülern, die sich schon im 8. Schuljahre bzw. 14. Lebensjahre befanden, weil sie an einem andern Orte die Schule am 16. September zu besuchen angefangen hatten, die Antheilnahme am ver¬ kürzten Unterrichte verweigert haben. Den Leitungen jener Landgemeinde=Schulen, an welchen die citierte Schulbesuchs=Erleichterung eingeführt ist, wird unter Hinweis auf die Erlässe des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 18. Mai 1884, Z. 8503, und vom 10. Mai 1886, Z. 7391, ferner mit Bezug auf die Erlässe des k. k. Landesschulrathes vom 25. Mai 1884, Z. 1921, und vom 17. Mai 1886, Z. 1184, eröffnet, dass ein solcher Vorgang eine Beschränkung der im § 21 des Gesetzes vom 2. Mai 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 53) in Bezug auf generelle Schulbesuchs=Erleichterungen festgestellten Norm involvieren würde, daher unstatthaft ist. Auf die Markt=Schulen, an welchen die genannte Schulbesuchs=Erleichterung eingeführt ist, bezieht sich vor¬ stehender Erlass nicht. Steyr, am 6. Mai 1899. Z. 6442. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, die hochw. Pfarrämter und die Herren Gemeinde - Aerzte. Vorgehen bei unnatürlichen Todesfällen. Die in letzter Zeit wiederholt vorgekommene Außerachtlassung der gesetzlichen Vorschriften über das Vor¬ gehen bei unnatürlichen Todesfällen geben mir Anlass, den Herren Gemeinde=Vorstehern und Gemeinde=Aerzten Nachstehendes zur strengsten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen. Bei allen Todesfällen, wo die Todesursache unbe¬ kannt ist, bei aufgefundenen Leichen, bei allen ge¬ waltsamen Todesarten — seien dieselben durch Zufall oder n allen diesen fremdes Verschulden verursacht Fällen hat statt der gewöhnlichen Todtenbeschau eine commissionelle Leichenbeschau stattzufinden. Hiebei sind nebst dem Gemeinde=Vorsteher oder dessen Stellvertreter und dem Gemeinde=Arzte auch zwei Zeugen beizuziehen und ist über diese Amtshandlung ein Protokoll aufzunehmn, in welchem nebst dem eingehenden Leichenbefund und Gutachten des Herrn Gemeindearztes, auch die Aussagen der betreffenden Parteien, welche über den Todesfall Aufschluss geben können, einzutragen sind. Ergibt sich schon hiebei die Gewissheit oder doch die Wahrscheinlichkeit irgend eines fremden Ver¬ schuldens an dem betreffenden Todesfall, so ist das Erhebungs¬ prötokoll sofort an das betreffende k. k. Bezirks=Gericht ab¬ zusenden und sind bezüglich einer weiteren gerichtlichen Amtshandlung und der Beerdigung der Leiche die Weisungen des k. k. Gerichtes einzuholen und an die k. k. Bezirkshauptmannschaft ein kurzer Bericht zu erstatten. In allen anderen Fällen aber ist der Erhebungsact hierher zu senden, eventuell durch eigenen Boten vorzulegen und darf eine derartige Leiche niemals vor dem Einlangen der hierämtlichen Genehmigung beerdigt werden. Es ist daher dem betreffenden Gemeindearzte nicht gestattet, über die Beerdigung einer solchen Leiche eine Verfügung zu treffen. Die hochwürdigen Pfarrämter werden ersucht, Ver¬ storbene, welche auf unbekannte oder unnatürliche, ge¬ waltsame Weise ums Leben kommen, erst dann beerdigen zu lassen, wenn entweder seitens des k. k. Gerichtes oder der k. k. politischen Behörde die Erlaubnis ertheilt worden ist. Gegen Gemeinde=Vorstehungen, welche trotz wieder¬ holt ergangener hierämtlicher Belehrung weiter¬ hin diese Vorschrift außeracht lassen, würde ich in Hinkunft mit einer empfindlichen Geldbuße einschreiten. Z. 6300. Steyr, am 27. April 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Vorkommen der Krätze. Anlässlich der Recrutenstellung kommen alljährlich Fälle von Krätze=Erkrankungen vor, u. zw. sowohl bei Indi¬ viduen des Bauernstandes, als bei gewerblichen Gehilfen. Diese Krankheit, die sich durch ein beständiges heftiges Jucken und durch einen punktförmigen Ausschlag, namentlich an den Händen und Vorderarmen, den Füßen und um die Leibes¬ mitte bemerklich macht, ist eine ansteckende und wird durch das Zusammenleben der Erkrankten auf die übrigen Haus¬ bewohner leicht übertragen. Anderseits verabsäumen es die Befallenen häufig, theils aus Gleichgiltigkeit, theils aus Unkenntnis ihres Zustandes, entsprechend Hilfe zu suchen, so dass dieselben bei längerer Dauer der Krätze auch noch mit anderen hartnäckigen und schwer heilbaren Folgezuständen behaftet werden. (Flechtenausschläge.) Wo es die Umstände erlauben, kann dieses Uebel leicht ohne besondere Kosten und Zeitverlust durch ärztliche Hilfe gründlich beseitigt werden. Für jene Leute, welche in beschränkten Wohnungs¬ verhältnissen leben und Mangel an Bettzeug und Wäsche haben, ist es am besten, sich auf 1—2 Tage in ein Kranken¬ haus zu begeben und dafür zu sorgen, dass während ihrer Ab¬ wesenheit die Wäsche und das Bettzeug gründlich gereinigt werde. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die Hausväter und Arbeitgeber auf dieses Uebel aufmerksam zu machen und alle jene, welche sich weigern sollten, ihre Krätze ärztlich behandeln zu lassen, mit entsprechenden Strafen zu belegen. Darüber zu urtheilen, ob in jedem einzelnen Falle die häusliche oder die Spitalsbehandlung nothwendig erscheint, wird Sache des Herrn Gemeindearztes sein. Ueber den Vollzug dieses Auftrages ist anher Bericht zu erstatten.
3 Steyr, am 9. Mai 1899. Z. 6312. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Sammlungsbewilligung. Das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat dem Kirchenbau=Vereine in Unterlamm in Steiermark die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich zum Zwecke des Ausbaues der St. Hein¬ richs=Kirche in Unterlamm bei bekannten Wohlthätern mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden in der Zeit vom 2. Mai bis 2. September 1899 ertheilt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Statthalterei=Erlasses vom 2. Mai l. J., Z. 1301/Pr., mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, dass dem zur Durch¬ führung der Sammlung bevollmächtigen Vereinsorgane Anton Löcker, 38 Jahre alt, Gestalt groß, Gesicht oval, Nase groß, Mund proportioniert, Augen blau, Haare dunkel, Bart rasiert, von der k. k. Statthalterei das Sammlungs¬ Certificat am 2. Mai l. J. ausgestellt wurde. Z 6361. Steyr, am 5. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des landsturmpflichtigen Josef Strkac. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 3. October 1879 in Neu=Hrozenkau, Bezirk Wall.=Meseritsch geborenen, landsturm¬ pflichtigen Josef Strkac, dessen Heimatberechtigung noch nicht ermittelt worden ist, angesucht. Derselbe ist der uneheliche Sohn der ledigen Marianna, Tochter des Johann Strkac, Zigeuners aus Tursovka in Übritz, und der Anna, letztere Tochter des Josef Kumau, Zigeuners in Prusek. Die Personsbeschreibung fehlt. Infolge k. k. Statthalterei=Erlasses vom 15. April l. J., Z. 6272/IV, ergeht der Auftrag, die bezüglichen Nach¬ forschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Landsturmpflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen st bis 1. Juli 1899 zu berichten. Z. 6261. Steyr, am 9. Mai 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Unter stützungsschwindler Josef und Johann Beer. Laut des Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Februar 1899, Z. 2343, versuchen die nach Gmunden zuständigen Brüder Josef und Johann Beer auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde sich Unterstützungen zu erschwindeln, indem sie auf ihren Wanderungen bei den Gemeinde=Vorstehungen angeblich zum Zwecke der Heimreise Reisevorschüsse erbetteln, nach Erhalt derselben jedoch nicht in ihre Heimatsgemeinde zurückkehren. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 28. April l. J., Z. 3398/II, ergeht der Auftrag, den Genannten nur im Falle des unabweislichen Bedürfnisses die im Gesetze begründete Unterstützung zu gewähren, andernfalls aber dieselben der schubpolizeilichen Behandlung zuzuführen. Josef Beer wurde im Jahre 1871, Johann Beer im Jahre 1874 geboren, beide sind Maurergehilfen von Profession, mittelgroß, haben rothes Haar und als besonderes Kennzeichen viele Sommersprossen im Gesichte. Josef Beer trägt einen röthlich=blonden Schnurrbart. Z. 6363. Steyr, 7., Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. April bis 26. April 1899. 1. Räude der Schafe. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ort¬ schaften Affenberg, Haibach: Gemeinde Reichenau, Ortschaft Habruck; Gemeinde Weigetschlag, Ortschaft Silberschlag; Gemeinde St. Leonhard, Ortschaft Promenödt. Erlöschen der Seuche. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaft Obersonnberg. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlierbach. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ort¬ schaft Schallhof. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Käfermarkt: Gemeinde Lasberg, Ortschaft Punkenhof; Ge¬ meinde Neumarkt, Ortschaften Neumarkt, Matzelsdorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. Z. 6475. Steyr, am 7. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. April bis 2. Mai 1899. 1. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Schönegg.
4 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. 2. Rände der Schafe. Bestehen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ortschaften Affenberg, Haibach; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Promenödt; Gemeinde Reichenau, Ortschaft Habruck; Ge¬ meinde Weigetschlag, Ortschaft Silberschlag. 3. Rothlauf der Schweine. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlierbach. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ort¬ schaft Schallhof. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steur
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2