2 Z. 746/B.=Sch.=R. Steyr, 2. Mai 1899. An die Leitungen der ein- und dreiclassigen Volksschulen. Der erste Theil des dreitheiligen Lesebuches für all¬ gemeine österreichische Volksschulen ist in neuer Bearbeitung von Franz Branky und Theodor Ziegler zum Preise von 60 Hellern im k. k. Schulbücher=Verlage in Wien erschienen, was den Leitungen der ein= und dreiclassigen Schulen mit dem Bemerken bekanntgegeben wird, dass andere Fibeln nicht in Gebrauch genommen werden dürfen. Bei der Fertigstellung der in Ausarbeitung befindlichen Detail=Lehrgänge ist hierauf Rücksicht zu nehmen. Z. 5902. Steyr, am 3. Mai 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen. XX. Staatslotterie für gemeinsame Militär=Wohl¬ thätigkeitszwecke. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 18 Jänner 1899 allergnädigst zu genehmigen geruht, dass das Reinerträgnis der im I. Semester 1899 zur Durchführung gelangenden XX. Staats¬ lotterie für gemeinsame Militär=Wohlthätigkeitszwecke wie folgt gewidmet wurde, und zwar: a) Für den Baufond des Marien=Institutes in Krakau; b) für den Baufond der Marine=Pfarrkirche in der Vorstadt St. Policarpo zu Pola; für den Feldmissionsfond: d) für den militärischen Wirtschafts= und Hilfsverein „Mars“ und zur Schaffung von neuen Plätzen à 100 fl. jährlich der Staatslotterie¬ Militärstiftung. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Statthalterei=Erlasses vom 21. April l. J., Nr. 1009/Präs., mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, diesem Unternehmen die thunlichste Unterstützung angedeihen zu lassen, da die Erreichung des humanitären Zweckes nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unternehmen der wohlwollenden Förderung von Seite aller Behörden zu erfreuen hat. Die dortamts gewünschte Anzahl von Losen, zu deren Vermittlung ich mich bereit erkläre, wolle unter Anschluss des hiefür entfallenden Betrages bis längstens 20. Mai l. J. anher bekanntgegeben werden. Der Preis eines Loses beträgt 2 fl. Z. 5511. Steyr, am 28. April 1899. Kundmachung. Hausierverbot in Bukovar. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. März d. J., Z. 7627, wurde laut Mittheilung des königl. ungar. Handelsministeriums vom 9. Februar d. J., Z. 127, die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Vukovar in Slavonien unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Dies wird im Sinne des Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 25. März 1899, Z. 5221/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes allgemein ver¬ lautbart. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand=Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. hauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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