5 Rechnung seiner Heimatsgemeinde verabfolgen, wodurch er derselben nicht unbedeutende Kosten verursacht. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 19. März l. J., Z. 4758/V wird auf das Vorkommen des Kranken=Simu¬ lanten Franz Größl mit der Weisung aufmerksam gemacht, denselben vorkommenden Falles nicht vor ärztlich sicher¬ gestellter Spitalsbedürftigkeit und Unabweislichkeit in die Krankenpflege aufzunehmen, demselben ohne nachgewiesene Nothwendigkeit auch keine Geldunterstützungen zu gewähren, im Falle der Bestimmungs= und Ausweislosigkeit aber der nächsten Sicherheitsbehörde zur entsprechenden Behandlung zu überweisen. Z. 5451. Steyr, am 17. April 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Unterstützungsschwindler. Der im Jahre 1856 in Budapest geborene Friedrich Schneckenburger lässt sich gewohnheitsgemäß auf Grund einer von der Bezirkshauptmannschaft Rudolfswerth unter dem 2. Mai 1898, sub P.=Nr. 234, ausgestellten Reisebewilligung und auf Grund der irrthümlichen Angabe der Zuständigkeit in der Gemeinde Zagraz in dem Reisepasse ungebürlicher¬ weise Reise=Unterstützungen auf Rechnung der genannten Gemeinde ausfolgen. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden werden zufolge der Note der k. k. Landes¬ regierung in Laibach vom 28. März 1899, Z. 4525, auf dieses Individuum zu dem Zwecke aufmerksam gemacht, dass demselben Unterstützungen nicht verabreicht werden. Die Personsbeschreibung des Friedrich Schneckenburger ist folgende: Alter: geboren 1856. Stand: verehelicht. Beruf: Schreiber. Statur: groß. Gesicht: rund. Haar: braun. Augen: grau. Nase: regelmäßig. Stirne: regelmäßig. Besondere Kennzeichen keine. Z. 5264. Steyr, am 12. April 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Spitalsläufer und Unterstützungsschwindler Sebastian Wulz. Zufolge der Note der k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 8. März l. J., Z. 5688, werden die Gemeinde=Vor¬ tehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden auf¬ merksam gemacht, dass der 31 Jahre alte, in St. Lorenzen ob Marburg heimatzuständige Sebastian Wulz, dem der rechte Arm fehlt, sich durch Simulation von Krankheiten die Aufnahme in Krankenhäuser, ferners von den Gemeinden Geldunterstützungen zu verschaffen pflegt, wodurch der Heimats¬ gemeinde erhebliche Unkosten verursacht werden. Dem Genannten sind demnach keinerlei Geldunter¬ stützungen auszufolgen und ist derselbe vor ärztlich sicher¬ gestellter Nothwendigkeit nicht in die Spitalspflege aufzu¬ nehmen, vielmehr im Betretungsfalle der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Z. 5263. Steyr, am 12. April 1899 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Spitalsläuser und Anterstützungsschwindler Anton Schröcksnadel. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Rohr¬ bach vom 9. März d. J., Z. 2663, treibt sich der angeblich im Jahre 1874 geborene, nach Oberkappel zuständige Tag¬ öhner Anton Schröcksnadel seit längerer Zeit in Kranken¬ häusern herum, lässt sich auf Rechnung seiner Heimats¬ gemeinde Geldunterstützungen verabreichen und verurfacht hiedurch derselben erhebliche Auslagen. Ueber Ansnchen der Gemeinde=Vorstehung Oberkappel werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden auf das Vorkommen dieses Individuums zu dem Zwecke aufmerksam gemacht, dass dasselbe nicht vor ärztlich sichergestellter Nothwendigkeit in die Spitalspflege aufgenommen, mit keinerlei Vorschüssen oder Geldunter¬ stützungen betheilt, vielmehr im Betretungsfalle der schub¬ polizeilichen Behandlung unterzogen werde. Steyr, am 12. April 1899. Z. 4511. Kundmachung. Hausierverbot in Pancsova. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. März l. J., Z. 6997, wurde laut Mittheilung des königl. ungar. Handelsministeriums vom 3. Februar 1899, Z. 213, die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Pancsova unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Para¬ graph ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Dies wird mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ Patentes allgemein verlautbart. Steyr, am 16. April 1899 Z. 5411. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor Schwindelgeschäften. Unter der falschen Firma „Direction der Commerce¬ und Creditbank“ Amsterdam, Nicolaas Witsenkade 13, wird sich durch Zeitungsankündigungen an das große Publicum in Oesterreich= Ungarn gewendet, um es unter bestehenden Vorspiegelungen zum Beitritte als Mitglieder einer „Ver¬ einigung zur Ausnützung sicherer, in ganz Oesterreich=Ungarn erlaubter Wertpapiere“ aufzufordern. In den Niederlanden gibt es beständig einige solche Unternehmungen im Losgeschäfte, welche, in mehr oder minder rascher Aufeinanderfolge wechselnd, wenigstens eine Zeitlang, oft sogar auch Jahre hindurch, bestehen können. Sie legen sich alle irgend einen Titel einer natürlich nicht existierenden Bank bei und täuschen so mit Anwendung einer lockenden Reclame, häufig noch unterstützt durch ge¬ wandte Agenten, die leichtgläubigen Massen der Bevölkerung verschiedener Länder. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 11. April l. J., Z.71.095/Präs., wird daher eindringlich vor einer Geschäfts¬ verbindung mit der gedachten Firma gewarnt.
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