Amtsblatt 1899/16 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. April 1899

2 zu pflegen, ob diese Krankheit in dem Berichtsjahre 1898 überhaupt vorgekommen ist. Im bejahenden Falle hat die Gemeinde=Vorstehung unter Benützung des in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erhältlichen und nachstehend abgedruckten Formulares der Nachweisung über das Vorkommen des seuchenartigen Verwerfens der Kühe genau zu berichten, in welcher Ort¬ schaft und in welchem Hofe dieses Verwerfen vorgekommen ist. Behufs richtiger Ausfüllung dieser Nachweisung hat sich die Gemeinde=Vorstehung an die sich mit der thierärzt¬ lichen Praxis befassenden Cur=Hufschmiede und sonstigen Sachverständigen zu wenden. Außerdem hat sich diese zu veranlassende Umfrage nicht nur auf die privaten Veterinärpersonen, sondern auch auf die landwirtschaftlichen Corporationen eventuell größeren Gutsverwaltungen zu erstrecken und ist bei dieser Umfrage besonders hervorzuheben, ob eine Wiederholung des seuchen¬ artigen Verwerfens in demselben Gehöfte beobachtet worden ist. Ueber die gemachten Erhebungen ist der Bericht zu¬ verlässig bis zum 10. Mai l. J. hieramts vor¬ zulegen. 2 8 Gesammt=Vieh¬ stand und Rasse der Thiere Anzahl der trächtigen Kühe Hievon haben verworfen Zeitperiode der Trächtigkeit beim Eintritt des Ver¬ werfens Wiederholtes Auf¬ treten des Ver¬ werfens in dem¬ selben Stalle Eventuelle Ein¬ schleppung und Art derselben Z. 5418. Steyr, am 17. April 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Nr. 6276/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Rindvieh aus Oesterreich=Ungarn in das öffentliche Schlachthaus zu Zabrze in Preußen. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. April d. J., Z. 10.878, hat der königl. preußische Minister für Landwirtschaft, Domainen und Forsten die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich=Ungarn, mit Ausnahme Galiziens und von der Lungenseuche jeweilig betroffenen Sperrgebiete, in das öffentliche Schlachthaus zu Zabrze widerruflich gestattet. Die diesbezüglich vom königl. preußischen Regierungs¬ Präsidenten in Oppeln erlassene Bekanntmachung vom 27. Februar 1899, Z. 6994, enthält folgende Einfuhrs¬ Bedingungen: 1. Die einzuführenden Thiere müssen österreichisch¬ ungarischen Ursprungs sein und dürfen nicht aus Galizien oder aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperr¬ gebieten Oesterreich=Ungarns stammen. 2. Die Einfuhr darf nur an den hiefür bestimmten Tagen und Eingangsstellen an der deutsch=österreichischen Grenze erfolgen. 3. Die in Betracht kommenden Sendungen müssen mit den im Artikel 2 des Viehseuchen=Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich=Ungarn vom 6. De¬ cember 1891 vorgeschriebenen Ursprungs= und Gesundheits¬ Zeugnissen versehen sein. 4. Die Thiere sind an der Grenzeingangsstelle einer thierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen und, soferne sie hiebei seuchenfrei und unverdächtig befunden worden sind, mittels der Eisenbahn in geschlossenen (plombierten) Waggons ohne Umladung und unter thunlichster Vermeidung von Transportverzögerungen direct mit der Eisenbahn dem öffent¬ lichen Schlachthause in Zabrze zur Abschlachtung zuzuführen. 5. Die Unterbringung der eingeführten Thiere hat in Stallungen zu erfolgen, welche von denjenigen anderer Thiere vollständig getrennt sind. Auch ist Vorsorge zu treffen, dass im Uebrigen eine Berührung mit anderem Vieh nicht stattfindet. 6. Die Abschlachtung hat längstens innerhalb sechs Tagen nach der Einlieferung zu erfolgen. 7. Die Wiederausfuhr des in das Schlachthaus ein¬ führten Rindviehes ist gänzlich verboten. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 12. April 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. April 1899, Nr. 6276/II, in die Kenntnis gesetzt. Z. 5552. Steyr, am 19. April 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Regelung des Flaschenbierhandels. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die Verord¬ nung der Ministerien des Handels und des Innern vom 30. März 1899, R.=G.=Bl. Nr. 64, besonders aufmerksam gemacht und aufgefordert, die in Betracht kommenden Ge¬ werbetreibenden hievon zu verständigen.

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