7 unmittelbar aus einer öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffentlichkeit ausgestatteten Schule erfolgen sollte) Unvollständige oder verspätet einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Nach Beginn des Schuljahres findet keine Aufnahme mehr statt. Die Bewerber um Aufnahme werden vor dem Beginn des Unterrichts 4 bis 5 Wochen der ersten militärischen Ausbildung unterzogen. Nähere Auskünfte über die Aufnahme in die Landwehr¬ Cadettenschule können beim Commando derselben eingeholt werden. Nr. 6937/801 VI a ex 1899.) Steyr, am 9. April 1899. Z. 5015. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5207/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit lebenden Schweinen aus Steier¬ mark nach Oberösterreich. Nach den gemachten Erfahrungen wurde die Schweinepest durch den Schmuggel mit Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Steiermark wiederholt eingeschleppt. Da diesem Schmuggel bisher nicht wirksam genug entgegengetreten werden konnte, findet die k. k. Statthalterei behufs möglichster Verhütung der Einschleppung der Schweine¬ pest in das hiesige Verwaltungsgebiet bis auf weiteres die Einfuhr von Handelsschweinen aus ganz Steiermark zu verbieten, die Einfuhr von Schlachtschweinen nach Ober¬ österreich aber unter nachstehenden Bedingungen zu gestatten: Die Einfuhr dieser Schlachtschweine darf nur aus euchenfreien Orten Steiermarks nach den Eisenbahn=Stationen Linz, Gmunden und Ischl für diese Orte, in welchen öffent¬ liche Schlachthäuser sich befinden, erfolgen. Von denselben müssen die Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Untersuchung, im Falle das Schlachthaus nicht mit einem Schienenstrange mit der Station verbunden ist, mittels Wagen in das Schlachthaus überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb 6 Tagen geschlachtet werden. Im Falle eines Seuchenausbruches sind derlei Schweine innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten mit dem 5. April 1899 in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 1. April 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 3266, 4802, 4801. Steyr, am 5. April 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte und Hebammen. Hebammen, denen die Praxis entzogen wurde. Die k. k. Statthalterei hat anher bekanntgegeben, dass nachstehenden Hebammen wegen Vergehens gegen die Sicher¬ heit des Lebens die Ausübung der Hebammen=Praxis unter¬ sagt und das Diplom abgenommen worden ist: 1. Wilhelmine Pech in Liliendorf, Mähren. 2. Francisca Béhal in Schrein, Mähren. 3. Francisca Virant in Cilli, Steiermark. Hievon wird zum Hintanhalten eventueller unbefugter Ausübung der Hebammenpraxis die Mittheilung gemacht. Steyr, am 6. April 1899. Z. 4907. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten - Commanden Steyr und Ternberg. Am 3. April 1899 um circa 6 Uhr abends sind der Bauer Matthias Hinterreitner in Maiereben Nr. 4, Gemeinde Ternberg, dann die in der Waffenfabrik zu Steyr beschäftigten und in Garsten Nr. 45 wohnenden Fabriks¬ arbeiter Paul Münster, 1869 in Tulnik in Mähren geboren, von Profession Schlosser, Johann Stiller, 1860 in Hollen¬ stein a. d. Ybbs in Niederösterreich geboren, von Profession Schlosser, und Sebastian Greindl, 1856 in St. Leonhard, Bezirk Freistadt in Oberösterreich geboren, von Profession Schmied, beim Ueberfahren über den Ennsfluss mittels einer Zille vom rechtseitigen auf das linksseitige Ufer, von Maiereben nach Ebenboden, Gemeinde Ternberg, im Enns¬ flusse ertrunken. Fremdes Verschulden erscheint bei diesem Unfalle aus¬ geschlossen und dürfte nur unvorsichtiges Fahren von Seite des selbst mitverunglückten Bauers Matthias Hinterreitner, der in ziemlich angeheitertem Zustande gewesen sein soll, die Ursache des Unfalles sein. Die Leichen wurden bis nun nicht aufgefunden. Hievon werden die an der Enns unterhalb Ternberg gelegenen Ufergemeinden und die bezeichneten k. k. Gen¬ darmerieposten=Commanden mit den Auftrage in Kenntnis gesetzt, über den Verbleib der Genannten Erhebungen zu pflegen und über ein positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, 10. April 1899. Z. 4893. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat um die Veranlassung der Ausforschung der im nachstehenden Verzeichnisse angeführten stellungspflichtigen Jünglinge an¬ gesucht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 18. März l. J., Z. 4716/IV, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nach¬ forschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob die Untengenannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=)Pflichtigen einer Gemeinde auf¬ geführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben oder gestorben sind. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 1. Juni 1899 zu berichten. Verzeichnis der auszuforschenden Stellungs¬ pflichtigen: Josef Schloßnagel, geb. 1877, Taglöhner, zust. nach St. Pölten, Eltern: Karl und Marie. — Alois Gugerell, geb. 1877, zust. nach Böheimkirchen, Eltern: Johann und Josefa. — Leopold Brückler, geb. 1877, zust. nach Neidling,
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