6 Steyr, am 6. April 1899. Z. 4761. Concurs - Ausschreibung für die Aufnahme in die k. k. Landwehr=Cadetten¬ schule in Wien. Mit Beginn des Schuljahres 1899/1900 werden in die Landwehr=Cadettenschule in Wien, welche aus drei Jahr¬ gängen besteht, in den 1. Jahrgang beiläufig 150 Aspiranten zur Aufnahme gelangen. In den 2. und 3. Jahrgang können nur ausnahmsweise und nur insoweit Aspiranten aufgenommen werden, als Plätze verfügbar sind. Die Aufnahmsbedingungen für alle Jahrgänge find im allgemeinen folgende: 1. Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. 2. Die physische Eignung. 3. Ein in jeder Beziehung befriedigendes sittliches Verhalten, mackelloses Vorleben. 4. Für den 1. Jahrgang: Das erreichte 15. und noch nicht überschrittene 18. Lebensjahr; Für den 2. Jahrgang: Das erreichte 16. und noch nicht überschrittene 19. Lebens¬ jahr; Für den 3. Jahrgang: Das erreichte 17. und noch nicht überschrittene 20. Lebensjahr. Das Alter wird mit 1. September berechnet. In rücksichtswürdigen Fällen bilden Altersdifferenzen bis zu vier Monaten kein Hindernis für die Zulassung zur Aufnahmsprüfung. Die Ertheilung weitergehender Nachsichten ist dem Ministerium für Landes¬ vertheidigung vorbehalten; für den Eintritt in den 1. Jahr¬ gang der Landwehr=Cadettenschule wird jedoch unbeding das erreichte 15. Lebensjahr gefordert. Die Assentierung der aufgenommenen Aspiranten findet erst nach vollständiger Absolvierung der Landwehr=Cadettenschule, das ist beim regelmäßigen Austritte aus derselben, statt. 5. Für den 1. Jahrgang: Der Nachweis einer mit mindestens „genügendem“ Erfolge absolvierten 5. Classe*), für den 2. Jahrgang: Der Nachweis einer mit wenigstens „genügendem“ Erfolge absolvierten 6. Classe einer Realschule oder eines Gymnasiums oder aber des entsprechenden Jahr¬ ganges einer diesen Schulen gleichgestellten Lehranstalt. Bewerber, welche nur vier, beziehungsweise fünf Mittelschul¬ classen absolviert haben, werden ausnahmsweise zur Aufnahms¬ prüfung in den 1., beziehungsweise 2. Jahrgang zugelassen, wenn sie einen mindestens befriedigenden Erfolg nachweisen. Von ungünstigen Classificationsnoten in der lateinischen oder griechischen Sprache wird abgesehen. Eine Aufnahme in den 3. Jahrgang der Landwehr=Cadettenschule kann nur solchen Aspiranten zugestanden werden, welche den Nachweis der absolvierten höchsten Classe einer Mittelschule liefern. 6. Die befriedigende Ablegung der Aufnahmsprüfung**) Für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehr¬ Cadettenschule erstreckt sich die Aufnahmsprüfung auf die Gegenstände: Deutsche Sprache, Arithmetik und Algebra, Geometrie, Geographie, Geschichte, Physik und Schönschreiben, und zwar in jenem Umfange, in welchen sie in den betreffenden Classen einer Mittelschule zum Vortrage gelangen. Für den Eintritt in den 2. und 3. Jahrgang erstreckt sich die Aufnahmsprüfung auf sämmtliche militärischen theore¬ tischen und praktischen Unterrichtsgegenstände der Landwehr¬ Cadettenschule, welche in den betreffenden niederen Jahr¬ gängen gelehrt werden. *) Privatschüler haben, um giltige Zeugnisse zu erlangen, sich rechtzeitig der Prüfung an einer öffentlichen Mittelschule zu unterziehen. ** Die Aufnahmsprüfungen finden im Jahre 1899 in der Zeit vom 25. bis 30. Juli statt. 7. Die Uebernahme der Verpflichtung betreffs Ver¬ längerung der Präsenzdienstpflicht im Sinne des § 21 des Wehrgesetzes. 8. Die Uebernahme der Verpflichtung für Anschaffung und Erhaltung der vorgeschriebenen Ausstattungs=Gegenstände aus eigenen Mitteln zu sorgen. 9. Der rechtzeitige Erlag des für Schulzwecke bestimmten Beitrages (Schulgeldes), und zwar: a) Für eheliche oder legitimierte Söhne von Officieren aller Standesgruppen, evangelischen und chriechisch¬ orientalischen Militär=Geistlichen, Militär=Beamten, Unterofficieren und in keine Rangclasse eingereihten Militär=Gagisten des activen, des Ruhe= und Invaliden¬ standes des Heeres, der Kriegsmarine und der Land¬ wehr 12 fl. jährlich; b) für eheliche oder legitimierte Söhne von Officieren in der Reserve und in der nicht activen Landwehr, von Officieren im Verhältnisse „außer Dienst“ (ohne Ruhe¬ genuss) und „in der Evidenz der Landwehr“ dann von Hof= und Civil=Staatsbeamten und von Hof¬ und Civil =Staatsbediensteten 30 fl. jährlich; c) für Söhne aller übrigen anspruchsberechtigten Bewerber 60 fl. jährlich. Das Schulgeld ist von den Zöglingen, beziehungsweise deren Angehörigen, halbjährig im Vorhinein beim Schul¬ Commando zu erlegen. Der Schul=Commandant kann den minder bemittelten Zöglingen oder Angehörigen derselben in berücksichtigungswürdigen Fällen gestatten, das Schulgeld innerhalb des Schuljahres in Monatraten zu erlegen. Unter besonderen rücksichtswürdigen Verhältnissen und dem Nach¬ weise der Mittellosigkeit der betreffenden Eltern oder Er¬ halter der Aspiranten, kann um einen Nachlafs vom Schul¬ gelde beim Ministerium für Landesvertheidigung die Bitte gestellt werden. 10. Solche Aspiranten, welche Eignung, Lust und Liebe für die Reiterwaffe besitzen und über eine bleibende Zulage von mindestens 20 fl. per Monat verfügen können, erhalten in der Landwehr=Cadettenschule ihre cavalleristische Ausbildung n einer eigenen Cavallerie=Abtheilung und werden nach Absolvierung der Schule — nach denselben Grundsätzen wie die zu den Landwehr=Fußtruppen ausgemusterten Zög¬ linge — zu den berittenen Landwehr=Truppen eingetheilt. Die nach ha. erliegendem Formulare ausgefertigten Aufnahms¬ gesuche sind bis längstens 15. Juli d. J. beim Commando der k. k. Landwehr=Cadettenschule in Wien (III., Boerhave¬ gasse 25) einzubringen. Demselben sind beizulegen: 1. Der Tauf= (Geburts=) Schein; 2. der Heimatschein; 3. das von einem activen graduierten Arzte des k. u. k. Heeres, der Kriegsmarine, der k. k. Landwehr (mit Ausnahme des Chef¬ Arztes der Landwehr=Cadettenschule) oder k. u. Landwehr auszufertigende ärztliche Gutachten über die körperliche Eignung des Bewerbers für die Militär=Erziehung; 4. das ganzjährige Schulzeugnis für das Schuljahr 1897/98 und die Zeugnisse für beide Semester des Schuljahres 1898/99*); 5. das Impfzeugnis (dieses nur dann, wenn die Impfung nicht schon im Gutachen [Punkt 3] bestätigt ist); 6. das von der politischen oder von der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Bewerbers ausgestellte Sitten¬ zeugnis (dieses nur dann, wenn im Schulzeugnis die ent¬ sprechende Angabe über das befriedigende sittliche Verhalten mangelt, oder wenn der Eintritt in die Cadettenschule nicht * Wenn der Aspirant eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, so ist ein Interimszeugnis beizuschließen.
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