Amtsblatt 1899/15 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. April 1899

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 15. 1899. Steyr, am 13. April Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 3878/I ex 1899. Kundmachung betreffend die Bildung der Fischereireviere gemäß § 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1895 (L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 32) im politischen Bezirke Steyr und Zuweisung von Gewässerstrecken der Bezirke Kirchdorf und Linz zu diesen Revieren. I. Gemäß den §§ 11 und 12 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895 (L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 32) und der Verord¬ nung vom 19. December 1896 (L.=G. u. V.=Bl. Nr. 34) findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei auf Grund der von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr vorge¬ legten Anmeldungen nach Einvernehmung des oberöster¬ reichischen Landes=Fischereivereines für die fließenden und stehenden Gewässer, welche in dem Bezirke Steyr in Betracht kommen, Fischereireviere zu bilden, in diese Revierbildung die Gewässerstrecken des politischen Bezirkes Steyr (Stadt) einzureihen und diesen Revieren Gewässer aus den Bezirken Linz und Kirchdorf zuzuweisen, wie folgt: a) Fischereirevier Enns (Steyr), zu welchem die Enns vom Eintritte in Oberösterreich mit allen Zuflüssen am rechten und linken Ufer und deren Zuflüssen bis zum Fahr¬ stein, dann die Steyr nebst Zuflüssen von der Scharmühl¬ wehre abwärts bis zur Einmündung in die Enns gehören; b) Fischereirevier Krems (Steyr), zu welchem die Krems von der Wartbergerbrücke bis zur unteren Furth in Kremsdorf, Bezirk Linz, sammt den Nebenflüssen in dieser Strecke und deren Zuflüssen gehören; c) Fischereirevier Lipbach — Weißkirchnerbach, zu welchem der Lipbach und der Leobner= oder Weyer= oder Weißkirchnerbach nebst den Rinnbachl, Brunnbachl und Roith¬ bachl gehören. II. In den einzelnen, in jedes Revier einbezogenen Wasserstrecken werden nach Maßgabe der im Sinne des § 11 der citierten Verordnung dargethanen Berechtigung als fischereiberechtigt und daher als Reviergenossen anerkannt: a) Fischereirevier Enns (Steyr): 1. Fideicommiss¬ Herrschaft Steyr. 2. Bischöfliche Dotationsgüter Garsten¬ Gleink. — 3. Karoline Freifrau von Imhof, Besitzerin der Herrschaft Dorf an der Enns. — 4. Karl Böhm, Sierning¬ hofen Nr. 41. — 5. Michael Obermann, Unterletten Nr. 26. 6. Berthold Koppler, Sierning Nr. 117. — 7. Wolf¬ gang Bachmayr, Sierning Nr. 144. — 8. Karl Platter, Sierning Nr. 146. — 9. Johann Georg Eglseer, Sierning Nr. 115. — 10. Josef Pfusterschmied, Sierning Nr. 114.— 11. Michael Pissenberger, Sierning. 12. Josef Weg¬ scheider, Sierninghofen Nr. 8. — 13. Sylvester Bichlmüller, Sierninghofen. 14. Bartholomäus Wöll, Sierninghofen 15. Religionsfondgut Reichraming und Klein¬ Nr. 60. reifling. — 16. Religionsfondgut Laussa. 17. Pfarr¬ pfründe Gaslenz. — 18. Cajetan Schoißwohl, Unterlaussa Nr. 28. — 19. und Cajetan Schnabel, Unterlaussa. 20. Anton Dreher (Gutsverwaltung Weyer). b) Fischereirevier Krems (Steyr): 1. Stift Krems¬ münster. — 2. Louis Ritter von Boschan, Schloss Ach¬ leiten. — 3. Fürstl. Trauttmannsdorf'sches Dominium Hall. 4. Pfarrvicariat Kematen. 5. Henriette Planck von Planckburg, Schloss Weyer. 6. Josef Schamberger, Edlingergut Nr. 8/9 in Piberbach. — 7. Georg Pammer, Neuhofen Nr. 54. — 8. Georg Edlmair, Dambach Nr. 6. — 9. Josef Scheinecker, Dambach Nr. 2. — 10. Gemeinde Sipbachzell (Dambach). — 11. Gemeinde Kematen (Dam¬ bach). — 12. Gemeinde Kremsmünster Land (Dambach, Schleder= oder Aubach, Schönauerbach, Steinbach). — 13. Franz Langwieser, Julianaberg Nr. 2. — 14. Josef Ganglbauer, Neuhofen, Niedermühle. — 15. Pfarrvicariat Pfarrkirchen. " 16. Hans und Maria Hunger, Gut Mühlgrub. 17. Gemeinde Bad Hall (Ternbach, Hallerbach, zwei Mühl¬ bäche). — 18. Gemeinde Kremsmünster Markt (Schönauer¬ bach). — 19. Hermann Planck von Planckburg, Gut Feyregg. — 20. Gemeinde Piberbach (Piberbach, Vogel¬ grundbach, Aubach oder Unterlahbergerbach). —21. Georg Kronawitter, Piberbach Nr. 15. — 22. Gemeinde Rohr (Schleder= oder Aubach, Steinbach). —23. Johann Hiel¬ mayr, Brandstatt Nr. 37. — 24. Theresia Edtbauer, Hilbern Nr. 35. — 25. Pfarrpfründe St. Marien. — 26. Florian Födermaier, Oberndorf Nr. 21. — 27. Josef Zehetner, Oberndorf Nr. 31. — 28. Fideicommissherrschaft Steyr. — 29. Gemeinde Adlwang (Sulzbach, Sandbach, Dirnbach). — 30. Gemeinde Waldneukirchen (Altbach, Winsbergerbach). c) Fischereirevier Sipbach — Weißkirchnerbach: 1. Stift Kremsmünster. — 2. Fischer von Ankern, Schloss Eggendorf. — 3. Johann Georg Friedmann, Sipbach Nr. 4. 4. Johann Derflinger, Sipbach Nr. 15. 5. Anna Lehrhuber, Sipbach Nr. 19. — 6. Josef Herber, Sipbach Nr. 5. — 7. Sigmund Zaunmüller, Sipbach Nr. 11, 14,

17, 13. — 8. Georg Marchgruber, Sipbach Nr. 7. — 9. Matthias Schöberl, Sipbach Nr. 9. — 10. Anna Blaim¬ schein, Sipbach Nr. 8. — 11. Franz Tazony, Sipbach Nr. 10. — 12. Franz Saxenhuber, Lindach Nr. 2. 13. Johann Nadherrer, Lindach. — 14. Josef Pletzl, Sanct Leonhard Nr. 9. — 15. Josef Schernmüller, St. Leonhard Nr. 4. — 16. Florian Weiß, St. Leonhard Nr. 14. — 17. Johann Unterholzer, Sipbach (Pucking) Nr. 11. — 18. Franz Meirandel, Sipbach (Pucking) Nr. 14. — 19. Franz Piesendorfer, Költstorf Nr. 7. — 20. Ferdinand Aumoyr, Hasenufer Nr. 20. — 21. Michael Obermayer, Hasenufer Nr. 24. — 22. Georg Sandmayr, Haid Nr. 15. 23. Josef Ebner, Schimpelsberg Nr. 16. — 24. Matthias Schirl, Weißkirchen Nr. 32. — 25. Rosina Eismair, Wei߬ kirchen Nr. 25. — 26. Franz Fischill, Weißkirchen Nr. 20. 27. Francisca Reitböck, Weißkirchen Nr. 2. — 28. Matthias Humelbrenner, Weißkirchen Nr. 37. — 29. Pfarrhof Wei߬ kirchen. — 30. Johann Erblehner, Simmersdorf Nr. 16.— 31. Franz Hochschartner, Simmersdorf Nr. 17.— 32. Josef Oellinger, Simmersdorf Nr. 18. — 33. Georg Weigerstorfer, Weißkirchen Nr. 24. — 34. Andreas Herber, Simmersdorf Nr. 15. — 35. Thadäus Leeb, Hetzendorf Nr. 8. 36. Franz Lehner, Graßing Nr. 3.— 37. Johann Thallinger, Graßing Nr. 2. — 38. Therese Lehner, Graßing Nr. 1.— 39. Matthias Glück, Graßing Nr. 4. — 40. Franz Stock¬ hammer, Graßing Nr. 9. — 41. Josef Mair, Graßing Nr. 11. — 42. Clara Leblhuber, St. Leonhard Nr. 2. — 43. Johann Buchleitner, Pucking Nr. 1. — 44. Franz Neustister, Pucking Nr. 14. — 45. Johann Huber, Pucking Nr. 22. — 46. Franz Ziehesberger, Pucking Nr. 23. — 47. Georg Salzner, Pucking Nr. 40. — 48. Simon Stein¬ leitner, Hasenufer Nr. 5. — 49. Karl Gellert, Hasenufer Nr. 7. — 50. Karl Deixler, Hasenufer Nr. 8. — 51. Michael Obermayr, Hasenufer Nr. 24. — 52. Ferdinand Aumayr, Hasenufer Nr. 20. — 53. Josef Schallauer, Hasenufer Nr. 12. 54. Josef Rogel, Hasenufer Nr. 21. Bezüglich des Fischereirevieres Enns (Steyr) wird der Anspruch der Gemeinde Aschach a. d. Steyr auf Zuerkennung des Fischereirechtes im Garstnerbache — der Anspruch der Gemeinde Ternberg auf Zuerkennung des Fischereirechtes im Trattenbache — der Anspruch der Gemeinde Losenstein auf Zuerkennung des Fischereirechtes in der Enns, dem Laussabache und Rinnbache — der Anspruch der Gemeinde Reichraming auf Zuerkennung des Fischereirechtes im Sulz¬ bache im Sinne des § 4 des Fischereigesetzes abgewiesen, da in den genannten Gewässern der freie Fischfang bisher nicht ausgeübt werden durfte, vielmehr das Fischereirecht des bischöflichen Dotationsgutes Garsten im Garstnerbache durch die Pachtverträge und das Fischereirecht der Herrschaft Steyr im Trattenbache, Ennsflusse, Laussabache und Stiedl¬ bache und Sulzbache in den betreffenden Gemeinden durch den Landtafelauszug und die Fischerkarte erwiesen wurde. Bezüglich des Fischereirevieres Krems (Steyr) wird der Anspruch der Gemeinde Bad Hall auf das Fischereirecht im Sulzbache im Sinne des § 4 des Fischereigesetzes abge¬ wiesen, da in dem im Gemeindegebiete gelegenen Strecken nicht der freie Fischfang ausgeübt wurde, sondern das Fischrecht der Pfarre Pfarrkirchen, beziehungsweise dem fürstl. Trauttmannsdorf'schen Dominium Hall erwiesener¬ maßen zusteht. Die aus demselben Titel gestellten Ansprüche der Gemeinde Kremsmünster (Markt) und Wartberg auf das Fischrecht im Kremsflusse werden abgewiesen, da das Fischrecht vom Stifte Kremsmünster nachgewiesen wurde. Die Anmeldungen der Mühlenbesitzer in Wartberg für das Fischereirecht in ihren Werkbächen an der Krems konnten nicht als stichhältig erkannt werden, da nach den gepflogenen Erhebungen der Fischfang von den Genannten bisher nicht ausgeübt wurde und der freie Fischfang nicht erwiesen werden konnte, im Gegentheile auch in diesen Werkbächen das Fischrecht von den Fischereiberechtigten im Hauptbache ausgeübt wurde. Der Anspruch der Gemeinde Wartberg auf das Fisch¬ recht in den Nebenflüssen der Krems von der Wartberger¬ brücke abwärts wird gleichfalls abgewiesen, da durch die Fischerkarte des Pächters des Stiftes Kremsmünster auch der Besitz des Fischereirechtes des Stistes in den Zuflüssen der Krems im Gemeindegebiete erwiesen wurde. Dem Ansuchen mehrerer Grundbesitzer der Gemeinde Rohr um Ausscheidung des Schleder= oder Aubaches, Stein¬ oder Hansenbaches aus der Revierbildung konnte, im Hin¬ blicke auf das Interesse der Fischzucht, keine Folge gegeben werden. Bezüglich des Fischereirevieres Sipbach—Weißkirchner¬ bach wird der Anspruch der Gemeinde Sipbachzell auf das Fischereirecht im Sipbache von der Plenckmühle bis zur Weitersdorferbrücke abgewiesen, da der Besitz des Fischerei¬ rechtes vom Stifte Kremsmünster, insbesonders durch die Fischerkarte erwiesen wurde. III. Wegen unterlassener rechtzeitiger Anmeldung des Fischereirechtes verliert gemäß den §§ 12 und 17 des Fischereigesetzes das Recht zur Theilnahme an der nächsten Wahl des Fischereiausschusses: Anton Dreher. IV. Ausgeschlossen von der Revierbildung bleiben die Weiher und Teiche, welche mit den erwähnten Wasserläufen in keiner zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung tehen. V. Bezüglich der Zuweisung der Aiterbachstrecke zu einem Fischereireviere des politischen Bezirkes Wels wird die Entscheidung folgen. Bezüglich der Zuweisung der Kremsflussstrecke bis zur Wartbergerbrücke im Bezirke Steyr zum Reviere Krems (Kirchdorf) und der Steyrflussstrecke bis zur Scharmühl¬ wehre im Bezirke Steyr zum Reviere Steyr II (Kirchdorf) wurde mit der hierämtlichen Kundmachung vom 5. December 1898, Z. 20.651/I ex 1898, die Entscheidung getroffen. Bezüglich der Traunstrecke des Bezirkes Steyr wird bemerkt, dass die Traunstrecke von Holzleiten abwärts mit der hierämtlichen Kundmachung vom 14. December 1898, Z. 3851 und 19.342/I ex 1898, dem Traunreviere Linz zugewiesen wurde, während bezüglich der Strecke von Holz¬ leiten aufwärts die Zuweisung zu einem Reviere des Bezirkes Wels folgen wird. Bezüglich der Zuweisung der Ennsflussstrecke vom sogenannten Fahrlstein abwärts zum Ennsreviere Linz wurde die Entscheidung mit der hierämtlichen Kundmachung vom 14. December 1898, Z. 3851 und 19.342/I ex 1898, getroffen. VI. Bezüglich des Fischereirevieres Enns (Steyr) hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr auch für ene Theile des Laussa= und Ramingbachgebietes, welche im Bezirke Kirchdorf liegen und für die Gewässer des Stadt¬ — bezüglich des Fischereirevieres Krems bezirkes Steyr (Steyr) auch für jene Theile des Sulzbachgebietes, welche im Bezirke Kirchdorf liegen und jenen Theil der Krems¬ flussstrecke, welcher im Bezirke Linz liegt — bezüglich des Fischereirevieres Sipbach—Weißkirchnerbach auch für jenen Theil des Sipbaches, welcher im Bezirke Linz liegt gemäß § 54 des Fischereigesetzes in Angelegenheit dieses Gesetzes als erste Instanz einzutreten.

3 VII. Gegen diese Eintheilung und Abgrenzung der Fischereireviere und Feststellung der Reviergenossen steht nach § 13 des Fischereigesetzes durch 60 Tage der bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr einzubringende Recurs an das hohe k. k. Ackerbau=Ministerium offen. Hiebei ist der Tag der Einschaltung dieser Kund¬ machung in das Amtsblatt der „Linzer Zeitung“ als jener des Beginnes der Beschwerdefrist anzusehen. Demnach endet die Frist am 4. Juni 1899. Linz, am 21. März 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 5013. Steyr, am 10. April 1899. Hievon wird unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 34 der „Linzer Zeitung“ vom 6. April 1899, behufs Ver¬ lautbarung die Mittheilung gemacht. ad Z. 580. Steyr, am 12. April 1899. An alle Genossenschaften des Bezirkes. Betreffend: Vorlage der Genossenschafts=Vermögens=Ausweise. Diejenigen Genossenschaften, welche die Schlufs¬ rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft für das Jahr 1898 und den Aus¬ weis über den Stand des Vermögens der Ge¬ nossenschaft für das Jahr 1898 nach den vorgeschriebenen Formularien noch nicht hieher eingesendet haben, werden hiemit unter Hinweisung auf den h. ä. Erlass vom 11. Jän¬ ner 1899, Z. 580, nochmals aufgefordert, dieses nunmehr binnen längstens acht Tagen zu thun. Z. 4978. Steyr, am 8. April 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Einbringung von Gesuchen um vorzeitige Beurlaubung. Das k. u. k. Erg.=Bez.=Commando Nr 14 in Linz hat mit Note vom 5. April 1899, Nr. 416 E.=B.=C., anher das Ersuchen gestellt, die hieramts einlangenden Gesuche um Beurlaubung nach zweijähriger Dienstzeit gesammelt bis längstens 1. August 1899 dahin zu übersenden. Später einlangende Gesuche könnten nicht mehr berück¬ sichtigt werden. Demgemäß sind diesbezügliche Gesuche nur im Laufe des Monates Juli eines jeden Jahres hieher in Vorlage zu bringen. Z. 4443. Steyr, am 8. April 1899 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Garnisonswechsel pro 1899. Laut der mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 16. Februar l. J., Z. 386 Pr. II b ex 1899, an die k. k. Statthalterei in Linz gelangten auszugsweisen Uebersicht des Garnisonswechsels im Jahre 1899 wird 1. das 3. Bataillon des Infanterie=Regiments Nr. 28 von Triest nach Freistadt, 2. der Ersatzcadre des Dragoner=Regiments Nr. 6 von Wels nach Brünn, dagegen 3. der Ersatzcadre des Dragoner=Regiments Nr. 4 von Wiener=Neustadt nach Wels, dann 4. das 2. Bataillon des Infanterie=Regiments Nr. 14 von Linz nach Franzensfeste, dagegen 5. ein Bataillon dieses Infanterie=Regiments von Bozen nach Linz und endlich 6. das 4. Bataillon dieses Regiments von Franzens¬ feste nach Bozen verlegt werden. Z. 4838. Steyr, am 8. April 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Erneuerte Constatierung der Anspruchsberechtigung für die Jubiläums=Erinnerungs=Medaille jener Land¬ wehrmänner, welche beim Cadre activ gedient haben. Laut Mittheilung des k. k. Landwehr=Ergänzungs¬ Bezirkscommandos Nr. 2 in Linz vom 1. April 1899, Nr. 82/rcs, hat das k. k. Landesvertheidigungs=Commando in Innsbruck mit Verordnung M.=A. Nr. 2181 vom 31. März l. J. anher eröffnet, dass auf Grund einer vom k. k. Ministerium für Landesvertheidigung gefällten Entscheidung, womit einem mit Landsturm=Abschied entlassenen ehemaligen Landwehr¬ mann, welcher Anfang der 70 er=Jahre activ bei einem der damalig bestandenen Landwehr=Instructions=Cadres gedient hat, die Jubiläums=Erinnerungs=Medaille zuerkannt wurde, künftighin bei Prüfung der Anspruchsberechtigung dieser Fall zur Richtschnur zu dienen hat. Auf Grund dessen ist in allen Gemeinden sofort zu veranlassen, dass alle jene ehemaligen Landwehrmänner mit 14 monatlicher Cadredienstzeit, welche auf Grund der Landes¬ vertheidigungs=Verordnung Präs. Nr. 1294 vom 5. No¬ vember 1898 als „nicht anspruchsberechtigt“ abgewiesen wurden, nunmehr ihre Abschieds=Documente behufs noch¬ maliger Constatierung erneuert anher in Vorlage bringen. Z. 4871. Steyr, am 8. April 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Waffenübungs=Perioden des Heeres pro 1899. Laut Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. März 1899, Nr. 4924/IV, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen nachstehend ein Abdruck der mit der Note des k. u. k. 14. Corps=Commandos zu Innsbruck vom 23. März l. J., M. A. Nr. 1245, hiehergelangten Uebersicht über die Perioden, in welchen die Waffenübungen der Reservemänner und Er¬ satzreservisten im Territorialbereiche im Jahre 1899 vorzu¬ nehmen sein werden, zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Beifügen übersendet, dass einerseits die Perioden analog wie im Vorjahre festgesetzt wurden, andererseits bei dem Umstande, als in diesem Jahre für die Herbst=Waffenübungen der größte Theil der Reservisten zu reservieren ist, für die Frühjahrs=Waffenübung nur ein kleiner Theil dieser Kategorie und fast sämmtliche Ersatzreservisten erübrigen. Weiters wird infolge der Mittheilung des 14. Corps¬ Commandos vom 16. März l. J., M. A. Nr. 1157, bekannt¬ gegeben, dass die Deckung der bestehenden Abgänge auf den vorgeschriebenen Präsenzstand bei den ergänzungszustän¬ digen Infanterie= Regimentern Nr. 14 und 59, des 1., 2. und 4. Regiments der Tiroler Kaiser=Jäger, des Dragoner¬ Regiments Nr. 6, Pionnier=Bataillons Nr. 2 und der Train¬ Division Nr. 14, auch heuer durch Einziehung waffenübungs¬ pflichtiger Ersatz=Reservisten (bei der Cavallerie Reserve¬ männer) auf die Dauer von je 28 Tagen einschließlich des Her= und Hinmarsches für die Zeit vom 6. April bis zum Beginne der Herbstwaffenübung angeordnet wurde.

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— 5 — * 8 5 — 112 5 80 62 — 25 * :# — * 20 25 62 * 80 12 O S 8 —5 5 225 a2 5 10 8 80 9 5 — 6 8 — 85 ∆1 & — * 5 K 55 5 2 2 5 5 35 6 0 8 ## — ∆ 82 1 30 3 825 80 8 5 2 8 2 S — 2 2 3 155 3 * 2 S E 62 62 220 #0 *— * 2 88 10 6 6 7 .225 „ S *1 * „ — 8 2 S 8 ∆ 2 62 * 22 O 2 — er 2 55 □2 — — 355 8 = # 1 22 65 — — 3 — 7 5 — 5 825 62 2 74 S 3 5 S 6 5 42 2 355 80 * 3 O 8 7 2 S * — § 8 2 85 * 8 5 ∆ 6 # 65h 2 ∆5 ∆. 2 S — 225 * # 8 — 8 8 à 15 — 85 8 1 = 85 5 *3 an 5 S 5 0 S 35 Steyr, am 8. April 1899. Z. 4809. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Gesuche um Betheilung mit der Kriegsmedaille. Laut Note des k. u. k. Erg.=Bez.=Commandos Nr. 14 in Linz vom 1. April l. J., Nr. 2200 E., haben die etwaigen Gesuche um Betheilung mit der Kriegsmedaille gesammelt in der Zeit vom 1. bis 10. Februar eines jeden Jahres beim k. u. k. Ergänzungsbezirks=Commando Nr. 14 in Linz einzulangen, nachdem die diesbezügliche Eingabe nur einmal, und zwar anfangs März, bei der Intendanz des k. u. k. 14. Commandos eingesendet wird. Demgemäß sind derlei Gesuche nur im Monate Jänner eines jeden Jahres hieramts einzubringen. Steyr, 7. April 1899. Z. 525/ B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Zufolge Mittheilung der Direction der k. k. Lehrerinnen¬ bildungsanstalt in Linz werden die Lehrbefähigungs¬ Prüfungen für Arbeitslehrerinnen an Volksschulen und an Bürgerschulen an der k. k. Lehrerinnen=Bildungsanstalt in Linz in der Zeit vom 12. bis 14. Juni l. J. abgehalten. Die erforderlichen Documente a) der Tauf= oder Geburtsschein, behufs Nachweises über das vollendete 18. Lebensjahr, b) das letzte Schulzeugnis, c) das Sitten¬ zeugnis und d) ein Zeugnis über die physische Tüchtigkeit sind gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung bis längstens 5. Juni l. J. an die Direction der k. k. Lehrerinnen¬ Bildungsanstalt in Linz einzusenden. Steyr, am 10. April 1899. Z. 4851. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Oesterreichischer Bölker=Verein. Der Verwaltungsrath des „Oesterreichischen Völker¬ vereines“ in Wien hat in einer an das k. k. Ministerium des Innern gerichteten Eingabe die Bitte gestellt, dass die politischen Behörden die Thätigkeit des genannten Vereines unterstützen mögen. Der „Oesterreichische Völkerverein“ besteht auf Grund des Erlasses der k. k. Statthalterei in Wien vom 19. Juli 1897, Z. 58.904, und verfolgt den Zweck, durch Ansamm¬ lung und entsprechende Verwendung eines jederzeit verfüg¬ baren Barfondes eine erste rasche Hilfe bei Elementar¬ ereignissen, insbesondere auch bei Bränden zu ermöglichen. Durch Vermittlung der Gemeinden (§§ 8 und 15 lit. a Stat.) kann auch solchen Personen, welche selbst nicht dem Vereine als Mitglieder angehören, eine Vereinsunter¬ stützung zugewendet werden, weshalb es im Interesse nicht nur des Vereines, sondern auch weitester Kreise der Bevöl¬ kerung gelegen erscheint, dass möglichst viele Gemeinden sich zur Leistung statutenmäßiger Normalbeiträge an den Verein bereit erklären. Die Gemeinde=Vorstehungen werden sonach zufolge Statthalterei =Erlasses vom 30. März l. J., Z. 5148/II, aufgefordert, die Bestrebungen des genannten Vereines thunlichst zu fördern.

6 Steyr, am 6. April 1899. Z. 4761. Concurs - Ausschreibung für die Aufnahme in die k. k. Landwehr=Cadetten¬ schule in Wien. Mit Beginn des Schuljahres 1899/1900 werden in die Landwehr=Cadettenschule in Wien, welche aus drei Jahr¬ gängen besteht, in den 1. Jahrgang beiläufig 150 Aspiranten zur Aufnahme gelangen. In den 2. und 3. Jahrgang können nur ausnahmsweise und nur insoweit Aspiranten aufgenommen werden, als Plätze verfügbar sind. Die Aufnahmsbedingungen für alle Jahrgänge find im allgemeinen folgende: 1. Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. 2. Die physische Eignung. 3. Ein in jeder Beziehung befriedigendes sittliches Verhalten, mackelloses Vorleben. 4. Für den 1. Jahrgang: Das erreichte 15. und noch nicht überschrittene 18. Lebensjahr; Für den 2. Jahrgang: Das erreichte 16. und noch nicht überschrittene 19. Lebens¬ jahr; Für den 3. Jahrgang: Das erreichte 17. und noch nicht überschrittene 20. Lebensjahr. Das Alter wird mit 1. September berechnet. In rücksichtswürdigen Fällen bilden Altersdifferenzen bis zu vier Monaten kein Hindernis für die Zulassung zur Aufnahmsprüfung. Die Ertheilung weitergehender Nachsichten ist dem Ministerium für Landes¬ vertheidigung vorbehalten; für den Eintritt in den 1. Jahr¬ gang der Landwehr=Cadettenschule wird jedoch unbeding das erreichte 15. Lebensjahr gefordert. Die Assentierung der aufgenommenen Aspiranten findet erst nach vollständiger Absolvierung der Landwehr=Cadettenschule, das ist beim regelmäßigen Austritte aus derselben, statt. 5. Für den 1. Jahrgang: Der Nachweis einer mit mindestens „genügendem“ Erfolge absolvierten 5. Classe*), für den 2. Jahrgang: Der Nachweis einer mit wenigstens „genügendem“ Erfolge absolvierten 6. Classe einer Realschule oder eines Gymnasiums oder aber des entsprechenden Jahr¬ ganges einer diesen Schulen gleichgestellten Lehranstalt. Bewerber, welche nur vier, beziehungsweise fünf Mittelschul¬ classen absolviert haben, werden ausnahmsweise zur Aufnahms¬ prüfung in den 1., beziehungsweise 2. Jahrgang zugelassen, wenn sie einen mindestens befriedigenden Erfolg nachweisen. Von ungünstigen Classificationsnoten in der lateinischen oder griechischen Sprache wird abgesehen. Eine Aufnahme in den 3. Jahrgang der Landwehr=Cadettenschule kann nur solchen Aspiranten zugestanden werden, welche den Nachweis der absolvierten höchsten Classe einer Mittelschule liefern. 6. Die befriedigende Ablegung der Aufnahmsprüfung**) Für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehr¬ Cadettenschule erstreckt sich die Aufnahmsprüfung auf die Gegenstände: Deutsche Sprache, Arithmetik und Algebra, Geometrie, Geographie, Geschichte, Physik und Schönschreiben, und zwar in jenem Umfange, in welchen sie in den betreffenden Classen einer Mittelschule zum Vortrage gelangen. Für den Eintritt in den 2. und 3. Jahrgang erstreckt sich die Aufnahmsprüfung auf sämmtliche militärischen theore¬ tischen und praktischen Unterrichtsgegenstände der Landwehr¬ Cadettenschule, welche in den betreffenden niederen Jahr¬ gängen gelehrt werden. *) Privatschüler haben, um giltige Zeugnisse zu erlangen, sich rechtzeitig der Prüfung an einer öffentlichen Mittelschule zu unterziehen. ** Die Aufnahmsprüfungen finden im Jahre 1899 in der Zeit vom 25. bis 30. Juli statt. 7. Die Uebernahme der Verpflichtung betreffs Ver¬ längerung der Präsenzdienstpflicht im Sinne des § 21 des Wehrgesetzes. 8. Die Uebernahme der Verpflichtung für Anschaffung und Erhaltung der vorgeschriebenen Ausstattungs=Gegenstände aus eigenen Mitteln zu sorgen. 9. Der rechtzeitige Erlag des für Schulzwecke bestimmten Beitrages (Schulgeldes), und zwar: a) Für eheliche oder legitimierte Söhne von Officieren aller Standesgruppen, evangelischen und chriechisch¬ orientalischen Militär=Geistlichen, Militär=Beamten, Unterofficieren und in keine Rangclasse eingereihten Militär=Gagisten des activen, des Ruhe= und Invaliden¬ standes des Heeres, der Kriegsmarine und der Land¬ wehr 12 fl. jährlich; b) für eheliche oder legitimierte Söhne von Officieren in der Reserve und in der nicht activen Landwehr, von Officieren im Verhältnisse „außer Dienst“ (ohne Ruhe¬ genuss) und „in der Evidenz der Landwehr“ dann von Hof= und Civil=Staatsbeamten und von Hof¬ und Civil =Staatsbediensteten 30 fl. jährlich; c) für Söhne aller übrigen anspruchsberechtigten Bewerber 60 fl. jährlich. Das Schulgeld ist von den Zöglingen, beziehungsweise deren Angehörigen, halbjährig im Vorhinein beim Schul¬ Commando zu erlegen. Der Schul=Commandant kann den minder bemittelten Zöglingen oder Angehörigen derselben in berücksichtigungswürdigen Fällen gestatten, das Schulgeld innerhalb des Schuljahres in Monatraten zu erlegen. Unter besonderen rücksichtswürdigen Verhältnissen und dem Nach¬ weise der Mittellosigkeit der betreffenden Eltern oder Er¬ halter der Aspiranten, kann um einen Nachlafs vom Schul¬ gelde beim Ministerium für Landesvertheidigung die Bitte gestellt werden. 10. Solche Aspiranten, welche Eignung, Lust und Liebe für die Reiterwaffe besitzen und über eine bleibende Zulage von mindestens 20 fl. per Monat verfügen können, erhalten in der Landwehr=Cadettenschule ihre cavalleristische Ausbildung n einer eigenen Cavallerie=Abtheilung und werden nach Absolvierung der Schule — nach denselben Grundsätzen wie die zu den Landwehr=Fußtruppen ausgemusterten Zög¬ linge — zu den berittenen Landwehr=Truppen eingetheilt. Die nach ha. erliegendem Formulare ausgefertigten Aufnahms¬ gesuche sind bis längstens 15. Juli d. J. beim Commando der k. k. Landwehr=Cadettenschule in Wien (III., Boerhave¬ gasse 25) einzubringen. Demselben sind beizulegen: 1. Der Tauf= (Geburts=) Schein; 2. der Heimatschein; 3. das von einem activen graduierten Arzte des k. u. k. Heeres, der Kriegsmarine, der k. k. Landwehr (mit Ausnahme des Chef¬ Arztes der Landwehr=Cadettenschule) oder k. u. Landwehr auszufertigende ärztliche Gutachten über die körperliche Eignung des Bewerbers für die Militär=Erziehung; 4. das ganzjährige Schulzeugnis für das Schuljahr 1897/98 und die Zeugnisse für beide Semester des Schuljahres 1898/99*); 5. das Impfzeugnis (dieses nur dann, wenn die Impfung nicht schon im Gutachen [Punkt 3] bestätigt ist); 6. das von der politischen oder von der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Bewerbers ausgestellte Sitten¬ zeugnis (dieses nur dann, wenn im Schulzeugnis die ent¬ sprechende Angabe über das befriedigende sittliche Verhalten mangelt, oder wenn der Eintritt in die Cadettenschule nicht * Wenn der Aspirant eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, so ist ein Interimszeugnis beizuschließen.

7 unmittelbar aus einer öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffentlichkeit ausgestatteten Schule erfolgen sollte) Unvollständige oder verspätet einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Nach Beginn des Schuljahres findet keine Aufnahme mehr statt. Die Bewerber um Aufnahme werden vor dem Beginn des Unterrichts 4 bis 5 Wochen der ersten militärischen Ausbildung unterzogen. Nähere Auskünfte über die Aufnahme in die Landwehr¬ Cadettenschule können beim Commando derselben eingeholt werden. Nr. 6937/801 VI a ex 1899.) Steyr, am 9. April 1899. Z. 5015. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5207/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit lebenden Schweinen aus Steier¬ mark nach Oberösterreich. Nach den gemachten Erfahrungen wurde die Schweinepest durch den Schmuggel mit Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Steiermark wiederholt eingeschleppt. Da diesem Schmuggel bisher nicht wirksam genug entgegengetreten werden konnte, findet die k. k. Statthalterei behufs möglichster Verhütung der Einschleppung der Schweine¬ pest in das hiesige Verwaltungsgebiet bis auf weiteres die Einfuhr von Handelsschweinen aus ganz Steiermark zu verbieten, die Einfuhr von Schlachtschweinen nach Ober¬ österreich aber unter nachstehenden Bedingungen zu gestatten: Die Einfuhr dieser Schlachtschweine darf nur aus euchenfreien Orten Steiermarks nach den Eisenbahn=Stationen Linz, Gmunden und Ischl für diese Orte, in welchen öffent¬ liche Schlachthäuser sich befinden, erfolgen. Von denselben müssen die Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Untersuchung, im Falle das Schlachthaus nicht mit einem Schienenstrange mit der Station verbunden ist, mittels Wagen in das Schlachthaus überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb 6 Tagen geschlachtet werden. Im Falle eines Seuchenausbruches sind derlei Schweine innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten mit dem 5. April 1899 in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 1. April 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 3266, 4802, 4801. Steyr, am 5. April 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte und Hebammen. Hebammen, denen die Praxis entzogen wurde. Die k. k. Statthalterei hat anher bekanntgegeben, dass nachstehenden Hebammen wegen Vergehens gegen die Sicher¬ heit des Lebens die Ausübung der Hebammen=Praxis unter¬ sagt und das Diplom abgenommen worden ist: 1. Wilhelmine Pech in Liliendorf, Mähren. 2. Francisca Béhal in Schrein, Mähren. 3. Francisca Virant in Cilli, Steiermark. Hievon wird zum Hintanhalten eventueller unbefugter Ausübung der Hebammenpraxis die Mittheilung gemacht. Steyr, am 6. April 1899. Z. 4907. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten - Commanden Steyr und Ternberg. Am 3. April 1899 um circa 6 Uhr abends sind der Bauer Matthias Hinterreitner in Maiereben Nr. 4, Gemeinde Ternberg, dann die in der Waffenfabrik zu Steyr beschäftigten und in Garsten Nr. 45 wohnenden Fabriks¬ arbeiter Paul Münster, 1869 in Tulnik in Mähren geboren, von Profession Schlosser, Johann Stiller, 1860 in Hollen¬ stein a. d. Ybbs in Niederösterreich geboren, von Profession Schlosser, und Sebastian Greindl, 1856 in St. Leonhard, Bezirk Freistadt in Oberösterreich geboren, von Profession Schmied, beim Ueberfahren über den Ennsfluss mittels einer Zille vom rechtseitigen auf das linksseitige Ufer, von Maiereben nach Ebenboden, Gemeinde Ternberg, im Enns¬ flusse ertrunken. Fremdes Verschulden erscheint bei diesem Unfalle aus¬ geschlossen und dürfte nur unvorsichtiges Fahren von Seite des selbst mitverunglückten Bauers Matthias Hinterreitner, der in ziemlich angeheitertem Zustande gewesen sein soll, die Ursache des Unfalles sein. Die Leichen wurden bis nun nicht aufgefunden. Hievon werden die an der Enns unterhalb Ternberg gelegenen Ufergemeinden und die bezeichneten k. k. Gen¬ darmerieposten=Commanden mit den Auftrage in Kenntnis gesetzt, über den Verbleib der Genannten Erhebungen zu pflegen und über ein positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, 10. April 1899. Z. 4893. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat um die Veranlassung der Ausforschung der im nachstehenden Verzeichnisse angeführten stellungspflichtigen Jünglinge an¬ gesucht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 18. März l. J., Z. 4716/IV, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nach¬ forschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob die Untengenannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=)Pflichtigen einer Gemeinde auf¬ geführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben oder gestorben sind. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 1. Juni 1899 zu berichten. Verzeichnis der auszuforschenden Stellungs¬ pflichtigen: Josef Schloßnagel, geb. 1877, Taglöhner, zust. nach St. Pölten, Eltern: Karl und Marie. — Alois Gugerell, geb. 1877, zust. nach Böheimkirchen, Eltern: Johann und Josefa. — Leopold Brückler, geb. 1877, zust. nach Neidling,

8 Eltern: Michael und Josefa. — Oswald Ober, geb. 1876, zust. nach Traismauer, Mutter: Theresia. — Johann Friewald, geb. 1876, Bäcker, zust. nach Haindorf, Mutter: Josefa. Leopold Rosenbaum, geb. 1876, Knecht, zust. Leopold Posch¬ nach Böheimkirchen, Mutter: Theresia. maier, geb. 1875, zust. nach Weißenkirchen a. d. P., Mutter: Marie. — Severin Anton Reiter, geb. 1875, zust. nach Rabenstein, Mutter: Dominika. — Leopold Götz, geb. 1875, zust. nach Obergrafendorf, Eltern: Anton und Antonia. Steyr, am 10. April 1899. Z. 4891. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Ludwig Swoboda. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des im Jahre 1877 in Unter¬ Lhotta geborenen, nach Senetar, Bezirk Boskowitz, heimat¬ berechtigten, stellungspflichtigen Ludwig Swoboda, Sohnes des Karl und der Marie Swoboda, geborenen Sedlaëek, angesucht. Der Genannte ist mittelgroß, mittelstark, hat läng¬ liches Gesicht, braune Haare, graue Augen, gewöhnlichen Mund und Nase, bartloses Gesicht. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 20. März l. J., Z. 4646/IV, ergeht daher der Auftrag, die bezüglichen Nach¬ forschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=)Pflichtigen einer Gemeinde auf¬ geführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 15. Juni l. J. zu berichten. Steyr, am 10. April 1899. Z. 4892. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Franz Psenica. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 27. März 1877 in Neutischein geborenen, nach Zubre, Bezirk Wall.=Meseritsch, heimatberechtigten, stellungspflichtigen Franz Psenica, Sohnes des Franz und der Anna Psenica, geborenen Dobias, ange¬ sucht. Eine Personsbeschreibung liegt nicht vor. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 19. März l. J., Z. 4796/IV, ergeht daher der Auftrag, die bezüglichen Nach¬ forschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde auf¬ geführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 1. Juni l. J. anher zu berichten. Steyr, am 10. April 1899. Z. 5110. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Feststellung der Zuständigkeit des landsturmpflichtigen Maximilian Alois Franz Akerl. Zufolge Mittheilung der königl. Landesregierung in Agram vom 3. März 1899, Z. 10.667/ai 1899, wurde zu Semlin am 10. October 1880 ein gewisser Maximilian Alois Franz, unehelicher Sohn der Magdalena Akerl, Tochter des Sebastian Akerl, Schmiedmeisters, gebürtig aus Ober¬ österreich (ohne nähere Bezeichnung des Geburtsortes), und der Theresia Schoiswohl, geboren. Da der genannte landsturmpflichtige Maximilian Alois Franz Akerl sowohl als auch seine Mutter und Großeltern in Semlin gänzlich unbekannt sind und die von Seite des Stadtmagistrates Semlin gepflogenen Erhebungen über den Geburtsort und die Heimatszuständigkeitsgemeinde seiner Mutter kein positives Resultat ergeben haben, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Com¬ manden beauftragt, zur Feststellung der Heimatszuständigkeit des genannten Maximilian Alois Franz Akerl und seiner Mutter Magdalena Akerl Erhebungen zu pflegen und über deren Resultat sofort zu berichten. Steyr, 9. April 1899. Z. 5014. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 27. März bis 2. April 1899. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Senftenbach, Ortschaft Bruck. 2. Räude der Schafe. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ort¬ schaften Affenberg, Haibach; Gemeinde Reichenau, Ortschaft Habruck; Gemeinde Weigetschlag, Ortschaft Silberschlag; Gemeinde St. Leonhard, Ortschaft Promenödt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaft Obersonnberg. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Käfermarkt; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Punkenhof; Ge¬ meinde Neumarkt, Ortschaft Matzelsdorf. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaften Hallwang, Spieldorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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