Amtsblatt 1899/12 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. März 1899

2 Badeärzte in Bad Hall: Dr. Richard Fischel, Dr. Karl Körbl, Dr. Johann Rabl, Dr. Hermann Schubert, Dr. Wilhelm Pollak. Steyr, am 18. März 1899. Z. 4296. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Jahres=Sanitätsbericht. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche die Ausweise zum Jahres=Sanitätsberichte pro 1898 bisher noch nicht vor¬ gelegt haben, werden beauftragt, dieselben bis 1. April 1899 zuverlässlich anher vorzulegen. Hiebei bringe ich in Erinnerung, dass der Ausweis A über die Todesarten in Hinkunft zu entfallen hat. In dem Ausweise B sind nur jene Sanitäts¬ Personen aufzuführen, welche im abgelaufenen Jahre eingewandert sind, und zwar mit Angabe aller betreffenden Daten (Geburtsort, Jahr, Zuständigkeit, Diplomierungsort und Jahr, Wohnung und eventuelle Militärverhältnisse), dann jene, welche in Abgang gekommen sind. Der Ausweis über notorische Branntweintrinker entfällt. Bei dem Ausweise über Blinde und Irrsinnige sind insbesondere die Rubriken über den Stand am Ende 1897 genau mit den im Vorjahre vorgelegten Ziffern in Einklang zu bringen. In die Rubrik „in einer Versorgungsanstalt sind nur jene anzuführen, welche sich in der eigenen heimat¬ lichen Versorgung (Armenhaus) befinden, nicht aber jene Blinde, Taubstumme, Irre, welche in den Landes=Instituten untergebracht sind. Unter „Findlingen“ sind nicht die unehelichen Kinder zu verstehen, welche sich in der Armenverpflege befinden, sondern ausschließlich nur solche Pflegekinder, welche von einer öffentlichen Findelanstalt auf Kosten dieser Anstalt abgegeben wurden. Es ist selbstverständlich, dass bei jenen Ausweisen, zu deren Abfassung fachärztliche Kenntnisse erforderlich sind, die Beihilfe der Herren Gemeindeärzte in Anspruch zu nehmen ist. Bezüglich der Drucksorten wird erinnert, dass selbe aus der Haas'schen Druckerei in Steyr jederzeit bezogen werden können. Z. 3993. Steyr, am 17. März 1899. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Inspicierung der Fischwässer während der Huchen¬ Laichzeit. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei vom 13. März 1899, Z. 4213/I, ist Herr Georg Lahner, Oberrechnungsrath beim oberösterreichischen Landesausschusse in Linz, mit der Vornahme der dem oberösterreichischen Fischerei=Vereine vom k. k. Ackerbau=Ministerium in Wien übertragenen Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Dieses ist unter den Fischereiberechtigten der Gemeinde entsprechend zu verlautbaren. Z. 3926. Steyr, am 17. März 1899. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Beurlaubungen nach zweijähriger Dienstzeit. Die Gemeinde=Vorstehungen werden behufs Ver¬ ständigung der Parteien in Kenntnis gesetzt, dass von Seite des k. k. Ergänzungsbezirks=Commandos in Hinkunft ver¬ langt wird, dass den Gesuchen um die Beurlaubung nach zweijähriger Dienstzeit ein Familien=Auskunftsbogen bei¬ geschlossen wird. Z. 3642. Steyr, am 18. März 1899. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ackerbau=Ministeriums vom 16. Februar 1899, Z. 3815/509, und der k. k. Statt¬ halterei in Linz am 3. März 1899, Nr. 3525/I, ist die nachstehende Kundmachung des h. k. k. Ackerbauministeriums, betreffend die Bedeckung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Pferdezucht des Landes durch mög¬ lichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferde¬ züchter zu bringen. Kundmachung betreffend die Bedeckung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staatshengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Acker¬ bauministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuf¬ lichen Hengste schriftlich, unmittelbar beim Ackerbauministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staatshengsten=Depots, womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Be¬ und in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom Staatshengsten¬ Depot, im Einvernehmen mit dem zur Mitwirkung bei den Landes=Pferdezuchts=Angelegenheiten berufenen Organen vor¬ genommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbauministeriums keine Verpflich¬ tung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Ge¬ stütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbauministerium ein¬ gebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt

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