Amtsblatt 1899/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. März 1899

Amts-Blatt K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 9. Z. 2832. An alle Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Blatterngefahr. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Februar 1899, Z. 2297/V, sind in jüngster Zeit Blattern=Erkrankungen in Galizien mit zunehmender Häufig¬ keit aufgetreten und auch in der Bukowina, dann in Schlesien und Mähren zur Beobachtung gelangt. Den amtlichen Berichten zufolge sind hiebei Ueber¬ tragungen von Blattern von Ort zu Ort, insbesondere durch unüberwachten Verkehr von Personen aus den inficierten Wohnungsgemeinschaften vorgekommen. Mit Rücksicht auf die schweren Folgen derartiger In¬ fections=Verschleppungen, welche auf eine mangelhafte Hand¬ habung des sanitätspolizeilichen Epidemie=Tilgungs=Ver¬ fahrens zurückgeführt werden müssen, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 2. d. M., Z. 2753, angeordnet, dass sich die vorgeschriebene Evidenz¬ haltung jeder Blatternerkrankung und die in jedem solchen Falle in verlässlicher Weise durchzuführenden Isolierma߬ regeln auch darauf zu beziehen haben, dass der Verkehr der Wohnungsgenossen des Blatternkranken nach bewirkter Absonderung desselben während der Incupationszeit nach der letzten An¬ steckungsgelegenheit und falls die grundsätzlich stets anzustrebende Unterbringung des Blattern¬ kranken in isolierter Spitals= oder Nothspitals¬ pflege nicht stattfinden könnte — auch während der ganzen Krankheitsdauer, soweit dies sanitätspolizeilich nothwendig ist, beschränkt werde. Umsomehr muss es hintangehalten werden, dass sich derlei im sanitätsgefährlichen Zu¬ stande befindliche Personen in andere Ge¬ meinden begeben. Es sind daher von der für die Durchführung der Sanitätsmaßregeln verantwortlichen Behörde die noth¬ wendigen Verhaltungsmaßregeln für die Ge¬ nossen der inficierten Haushaltung mit aller Bestimmtheit und Genauigkeit vorzuschreiben und ihre Durchführung wirksam zu überwachen. Sollte sich die Abreise von der Ansteckung aus¬ gesetzten Personen aus inficierten Haushaltungen ausnahms¬ weise aus zwingenden Gründen nothwendig er¬ weisen, so darf dieselbe nur mit sanitätspolizei¬ licher Genehmigung unter Anordnung aller erforder¬ 1899. lichen Vorsichten und unter gleichzeitiger Verständigung der Sanitäts=Verwaltung des Ankunftsortes, bei welcher der Reisende seine Ankunft anzumelden hat, erfolgen. Um die auf Blatternverschleppungen bezüglichen Vor¬ gänge der genauen Ueberwachung und Controle zugänglich zu machen, findet das hohe k. k. Ministerium gleichzeitig an¬ zuordnen, dass in jedem Falle, in welchem das erste, wenn auch vereinzelnte Auftreten von Blattern in einer Gemeinde constatiert wird, von der an die k. k. Statthalterei unver¬ züglich zu erstattenden Anzeige, sowie von den weiterhin zu erstattenden Wochenberichten über den jeweiligen Stand der Blattern auf den hiezu vorgeschriebenen Standestabellen (nicht Zahlenrapportstabellen) Abschriften gleichzeitig und unmittelbar an das hohe k. k. Ministerium einzusenden sind. Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Wart¬ personen von Blatternkranken, sowie das mit der Behandlung und Ueberwachung der letzteren betraute ärzt¬ liche und anderweitige Personal durch Impfung, beziehungsweise Wiederimpfung blatterngeschützt ein soll, und dass in der Umgebung jedes Blatternherdes, sowohl in der blatterninficierten Gemeinde, als auch in den Nachbargemeinden inficierter Ortschaften auf die Herstellung eines guten Impfzustandes, insbesondere der Kinder im schul= und vorschulpflichtigen Alter mit allem Nachdrucke hinzuwirken ist. Die Gemeindeärzte haben in jedem Falle des Auftretens von Blattern, ohne erst die Verbreitung der¬ selben abzuwarten, sofort einzugreifen und insbesondere auf die Aufdeckung und Unschädlich machung der ursprünglichen Infectionsquelle Bedacht zu nehmen. Diese Organe sind auch auf die große Verantwortlich¬ keit aufmerksam zu machen, mit welcher sie sich bei laxer Durchführung der sanitätspolizeilichen Vorkehrungen belasten. Indem ich hievon den Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen und den Herren Gemeindeärzten die Mittheilung mache, nehme ich Anläss, darauf hinzuweisen, dass die Vor¬ bereitungen für die diesjährige Impfung in Gemeinden und Schulen ehethunlichst in Angriff zu nehmen sind. Steyr, am 27. Februar 1899. Z. 2042. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Treumann'sche Stiftungsplätze. Zwei Stiftungsplätze der Karl Treumann'schen Stif¬ tung für invalide Mannschaft aus dem Feldzuge 1864 in Schleswig=Holstein sind erledigt. Steyr, am 2. März

2 Dies wird über Ersuchen des Commandos des In¬ fanterie=Regiments Nr. 14 in Bozen vom 5. Februar l. J., Z. 321, mit dem Bemerken verlautbart, dass die Gesuche von anspruchsberechtigten Bewerbern bis längstens 15. Mai 1899 im Wege der politischen Behörde beim Regiments¬ Commando in Bozen einzulangen haben. Die bezüglichen Gesuche sind mit den Entlassungs¬ Documenten (Abschied, Entlassungs=Certificat, Patental=Ur¬ kunden 2c.) und etwaigen Belobungsdecreten zu instruieren und werden nur jene Bewerber berücksichtigt, welche in dem vorerwähnten Feldzuge verwundet und invalid geworden sind und beim obigen Regimente gedient haben. Steyr, am 1. März 1899. Z. 2943. An alle Gemeinde Vorstehungen. Betreffend die neuerliche Bestimmung der Obmänner und Stellvertreter für die Schiedsgerichte zur Aus¬ tragung der Ersatzansprüche aus Jagd= und Wild¬ Schäden. Nachdem die dreijährige Functionsdauer der von h. a. in Gemäßheit des § 71 des Gesetzes vom 16. Juli 1895 Gesetz= und Verordnungsblatt V. Stück, Nr. 9 ex 1896 bestimmten Obmänner und Stellvertreter des Schiedsgerichtes zur Austragung der Ersatzansprüche aus Jagd= und Wild¬ schäden im laufenden Jahre zu Ende geht, und zwar je nach dem Datum der den Obmännern und Stellvertretern von h. a. ausgefertigten Decrete in den Monaten Juni und Juli l. J., erhalten die Gemeinde=Vorstehungen hiemit den Auftrag, nach Einvernehmung des Gemeindeausschusses, des Pächters der Gemeindejagd und der Besitzer von Eigenjagden, falls solche in der Gemeinde bestehen, sowie des Obmannes und Stellvertreters des Schiedsgerichtes bis längstens Anfang Mai l. J. hieher folgendes zu berichten: ent¬ weder, dass der bisherige Obmann und Stellvertreter des Schiedsgerichtes gewillt sind, dieses Amt für die nächste dreijährige Periode wieder zu übernehmen und dass gegen die Wiederbestellung derselben ein Anstand nicht obwaltet, oder aber, dass gegen die Wiederbestellung derselben Anstände bestehen. Im ersteren Falle sind vom Obmanne und Stell¬ vertreter die h. a. Ernennungsdecrete behufs Beisetzung der Verlängerungsclausel abzuverlangen und dem Berichte an¬ zuschließen. Im letzteren Falle ist unter Darlegung der Gründe, aus welchen diese Functionäre zur Weiterführung ihres Amtes nicht geeignet sind, ein Vorschlag zu erstatten, welche andere, in der Gemeinde befindliche, unbescholtene, unpar¬ tetische und mit den landwirtschaftlichen und jagdlichen Verhältnissen vertraute Persönlichkeiten zur Bestellung als Obmann und Stellvertreter für die nächste Periode von Seite der Gemeinde und der Jagdberechtigten in der Gemeinde als geeignet bezeichnet werden, und gewillt sind, diese Aemter anzunehmen. Es sind der volle Name, Alter, Stand, Beschäftigung, Grundbesitz oder Gewerbe derselben anzuführen. Steyr, am 23. Februar 1899. Z. 2831. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 18. Jänner l. J., Z. 1009/V, beträgt die Verpflegstaxe per Kopf und Tag im öffentlichen St. Johannes=Spitale in Salzburg auf den Abtheilungen 1 fl., für ein Extrazimmer 1 fl. 60 kr. Steyr, 23. Februar 1899. Z. 2482. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 5. Februar l. J., Z. 21.065/V, wird das nachstehende Ver¬ zeichnis verlautbart. Verzeichnis der in den öffentlichen Wohlthätigkeits¬ Anstalten in Schlesien für das Jahr 1899 giltigen Ver¬ pflegstaxen: 1. Schlesische Landes=Irranstalt in Troppau: 3 fl. 50 kr. erster Classe, 1 fl. 80 kr. zweiter Classe, 95 kr. dritter Classe. — 2. Dr. Heidrich'sches allgemeines Kranken¬ haus in Troppau; 4 fl. erster Classe, 2 fl. zweiter Classe, 1 fl. dritter Classe. — 3. Allgemeines öffentliches Kranken¬ haus in Freudenthal: 2 fl. 40 kr. erster Classe, 1 fl. 50 kr. zweiter Classe, 80 kr. dritter Classe; für Kinder unter 11 Jahren beträgt die Taxe in der dritten Classe 50 kr. — 4. Allgemeines öffentliches Krankenhaus der evangelischen Gemeinde in Teschen: 3 fl. 50 kr. erster Classe, 2 fl. zweiter Classe, 86 kr. dritter Classe; für Kinder unter 11 Jahren beträgt die Taxe in der dritten Classe 50 kr. — 5. Kaiser¬ Franz=Josef=Spital in Bielitz: 3 fl. 50 kr. erster Classe, 2 fl. zweiter Classe, 90 kr. dritter Classe; für Kinder unter 11 Jahren beträgt die Taxe in der dritten Classe 50 kr. 6. Nothspital für Typhuskranke in Troppau: 80 kr. dritter Classe. — 7. Nothspital für Blatternkranke in Troppau: 80 kr. dritter Classe. Steyr, 22. Februar 1899. Z. 3081. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Franz Kobza. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat beim k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des am 20. März 1876 in Bystritz ge¬ borenen, nach Stepanau, Bezirk Neustadtl, heimatsberechtigten Kellners Franz Kobza, unehelichen Sohnes der Josefa Kobza, angesucht. Die bezüglich dieses Stellungspflichtigen im Verwaltungs¬ gebiete dieser Statthalterei eingeleiteten Nachforschungen sind erfolglos geblieben. Eine Personsbeschreibung liegt nicht vor. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 15. Februar 1899, Z. 2758/IV, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs¬ (Landsturm=) Pflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 10. April 1899 zu berichten. Steyr, am 27. Februar 1899.

3 Z. 3152. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des militärtaxpflichtigen Franz Petschar. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Aus¬ forschung des nachstehend bezeichneten Militärtaxpflichtigen angesucht, da derselbe in Kärnten nicht eruiert werden konnte. Name: Franz Petschar. Geburtsjahr: 1868. Heimatsgemeinde: Arnoldstein. Beschäftigung: Zeugschmied. Religionsbekenntnis: römisch=katholisch. Statur: groß. Gesicht: länglich. Haare: blond. Augen: grau. Nase und Mund; proportioniert. Besondere Kennzeichen: keine. Documente: Dürfte im Besitze eines von der Gemeinde Arnoldstein unterm 1. Februar 1897 ausgestellten Arbeitsbuches sein. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 22. Februar l. J., Z. 3242/IV, ergeht der Auftrag, bezüglich des Aufenthaltes des Genannten die geeigneten Nachforschungen einzuleiten und über ein positives Ergebnis längstens bis 1. August 1899 zu berichten. Linz, am 1. März 1899. Z. 2001. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie= Posten-Commanden. Ausforschung des Alois Ziffer. Die k. k. Landesregierung für Schlesien hat beim h. k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 27. Juli 1875 in der mährisch=schlesischen Landes=Gebäranstalt in Olmütz geborenen, nach Kotzobend, Bezirk Teschen, heimatberechtigten Alois Ziffer, unehelichen Sohnes der ledigen Anna Ziffer, an¬ gesucht. Von demselben ist lediglich bekannt, dass er am 24. September 1875 aus der mährisch=schlesischen Gebär¬ Anstalt in Brünn einer sicheren Anna Morkovsky, Nr. 51 in Podoli, in Pflege übergeben worden ist. Was mit Alois Ziffer von diesem Zeitpunkt an ge¬ schah, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, weil seine vorbenannte Pflegemutter in Podoli unbekannt ist und nicht eruiert werden konnte. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 19. Jänner l. J., Z. 1110/II, ergeht der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen aufge¬ führt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 1. April 1899 anher zu berichten. Steyr, am 1. März 1899. Z. 3151. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des militärtaxpflichtigen Joh. Spendier. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 7. Februar 1899, Z. 3573/857/II a, hat die k. k. Landesregierung für Kärnten um die Aus¬ forschung des unten bezeichneten Militärtaxpflichtigen ange¬ sucht, nachdem dessen Aufenthalt in Kärnten nicht eruiert werden konnte. Name: Johann Spendier. Geburtsjahr: 1862. Reli¬ gion: römisch=katholisch. Heimatsgemeinde: Augsdorf, Ge¬ burtsort: Damtschach. Beschäftigung: Maurer. Statur: groß. Gesicht: oval. Haare: braun. Augen: grau. Nase und Mund: proportioniert. Stand: ledig. Documente: ein von der Gemeinde Augsdorf unterm 20. Jänner 1896, Nr. 9, ausgestelltes Arbeitsbuch. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 14. Februar l. J., Z. 2521/IV, ergeht der Auftrag, nach dem Genannten die geeigneten Nachforschungen einzu¬ leiten und über ein positives Resultat bis 15. April 1899, zu berichten. Steyr, am 1. März 1899. Z. 3153. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des Karl Gustav Julius. Die k. k. Landesregierung von Troppau hat unterm 11. Februar 1899, Z. 1327, das Ersuchen gestellt, die Ausforschung des Aufenthaltes des am 23. August 1874 zu Zöptau, politischer Bezirk Mähr.=Schönberg, als unehe¬ licher Sohn der Schauspielerin Valentine Josefa Julius geborenen Schauspielers Karl Gustav Julius behufs Ein¬ vernahme desselben sowie seiner Ascendenten in Angelegen¬ heit der Feststellung der Zuständigkeit zu veranlassen. Der Genannte wurde im Jahre 1895 auf Grund seines Aufenthaltes in Jägerndorf vorbehaltlich der erst festzustellenden Heimatszuständigkeit der Assentierung unter¬ zogen und im Jahre 1897 in der III. Altersclasse in Meran bei der Nachstellung als tauglich zur Landwehr assentiert. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 22. Februar l. J., Z. 3177/II, ergeht daher der Auftrag, sofort die Ausforschung des Genannten und eventuell auch dessen entsprechende Einvernehmung zu veranlassen, sowie über das Resultat bis Ende März 1899 zu berichten. Steyr, am 1. März 1899. Z. 2784. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2067/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Schweinen aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Galizien und der Bukowina findet die k. k. Statthalterei unter Aufhebung der hierämtlichen Kundmachung vom 8. November 1898, Z. 19.572/II, bezüglich der Einfuhr von Schweinen aus den genannten Ländern nach Oberösterreich nachstehende Sperr¬ verfügungen zu erlassen:

A. Gegen Galizien. Wegen des Bestandes der Schweinepest und des Schweine¬ rothlaufes wird die Einfuhr von Handelsschweinen aus ganz Galizien und für die politischen Bezirke Bobrka, Bochnia, Grodek, Horodenka, Inworow, Kolbuszowa, Mieler, Mosriska, Sniatyn, Tumacz, Zydaczow auch die Einfuhr von Schlacht¬ schweinen untersagt. B. Gegen die Bukowina bleibt bis auf weiteres das Verbot der Einfuhr von Handels¬ schweinen aufrecht. Die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus seuchen¬ freien Orten der nicht gesperrten Gebiete Galiziens und der Bukowina ist nur nach der dem Bestimmungsorte zunächst liegenden Eisenbahnstation gestattet. Von derselben müssen diese Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Beschau auf Wägen mit Pferdebespannung in den Bestimmungsort überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb fünf Tagen geschlachtet werden. Ein Wechsel des Standortes der eingeführten Schweine bis zur Vornahme der Schlachtung oder der Verkauf der¬ selben in lebendem Zustande nach anderen Orten ist untersagt. Im Falle des Ausbruches der Maul= und Klauen¬ seuche oder der Schweinepest sind derlei Schweinetransporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten mit dem 20. Februar 1899 in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 15. Februar 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. Februar 1899. Z. 2821. Kundmachung. Hausierverbot in Halas. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Jänner, Z. 1369, wurde laut Mittheilung des kgl. ung. Handelsministeriums vom 14. December 1898, Z. 80.041, die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Halas (Comit Pest=Pilis=Solt=Kiskun) unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier¬ vorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nach¬ tragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden ge¬ währten Rechte verboten. Dies wird mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Jänner 1899, Z. 1480/VIII, allgemein ver¬ lautbart. Steyr, am 22. Februar 1899. Z. 220 B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Verordnungsblatt des k. k. Landesschulrathes pro 1898. Laut Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 3. Februar 1899, Nr. 91 Sch., betragen die Gestehungs¬ kosten für die zum Gebrauche der Ortsschulräthe und öffent¬ lichen Volksschulen (Bürgerschulen) für das Jahr 1 898 über sendeten Verordnungsblätter des k. k. Landesschulrathes für Oberösterreich pro Exemplar 35 kr., welcher Betrag von den Ortsschulräthen sowohl für die eigenen Exemplare, als auch für die der Schulleitungen unverzüglich anher einzu¬ senden ist. Die Einsendung kann auch in Briefmarken erfolgen. Steyr, am 16. Februar 1899. Z. 263 B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. Im Verlage von Artaria & Co. in Wien ist soeben ein „Oesterreicher=Kalender für 1899“, gezeichnet von H. Lefler und I. Urban zum Preise von 4 fl. ö. W. erschienen. Die künstlerisch ausgeführten Einzelblätter für diesen Kalender wurden bereits in diesem Jahre in der Zeitschrift „Kunst= und Kunsthandwerk“ veröffentlicht und bilden nunmehr zu einem Ganzen vereint und mit geändertem Kalendarium und einem entsprechenden Umschlag und Titelblatt versehen, eine schöne und vornehme Erinnerung an das Jahr des Allerhöchsten Regierungs=Jubiläums. Ueber Auftrag des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 23. December 1898, Z. 31.711, und zufolge Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 2. Jänner 1899, Z. 4126 ex 1898, wird auf das Erscheinen dieses Werkes aufmerksam gemacht. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 24. Februar 1899. Z. 3034. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Februar bis 17. Februar 1899. 1. Räude. Bestehen der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. d. Pr., Ortschaft Dobl. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Leonfelden. 3. Wuth. Bestehen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Pollham, Ortschaften Aigen, Kaltenbach; Gemeinde Prambachkirchen, Ortschaften Kleinsteingrub, Meiring, Prambachkirchen. Steyr, 27. Februar 1899. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2