Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 7. Z. 173. Amtserinnerung. Um weiteren Irrungen vorzubeugen, wird auf den Schlusssatz der h. a. Pränumerations=Einladung auf das Amtsblatt pro 1899 aufmerksam gemacht, wonach die Prä¬ numerations=Beträge nicht an die Buchdruckerei Emil Haas & Cie. in Steyr, wie dies häufig geschieht, sondern an die k. k. Bezirkshauptmannschaft mittelst Postanweisung einzusenden sind. Die Einsendung der Pränumerationsbeträge kann auch, von den Genossenschafts= und Krankencasse=Vorstehungen und sonstigen Pränumeranten gesammelt, durch die Ge¬ meinde=Vorstehungen geschehen. Steyr, den 8. Februar 1899. Z. 2415. Amtserinnerung. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche die Ausweise zum Veterinär=Jahresberichte pro 1898 noch nicht eingesendet haben, werden hiermit zur schleunigsten Vorlage aufgefordert. Steyr, 15. Februar 1899. Z. 1689/St. Zur Personaleinkommen- und Rentensteuer. Im Nachhange zu den Kundmachungen der hohen k. k. Finanz=Direction in Linz vom 1. December 1898, Z. 22.514/II, betreffend die Einbringung der Bekenntnisse zur Personaleinkommen= und Rentensteuer für das Jahr 1899, werden die zur Bekenntnislegung verpflichteten Personen nochmals dringend aufmerksam gemacht, dass die Frist zur Ablegung obengenannter Bekenntnisse schon am 15. Februar dieses Jahres abläuft und eine Erstreckung dieser Frist nur über individuelles, gestempeltes, schriftliches Ansuchen in berücksichtigungswürdigen Fällen bewilligt werden kann, und wird insbesonders darauf hingewiesen, dass im Sinne des § 243, Abs. 4 und 5, jedermann, der einen gemäß § 138 und 139 zur Rentensteuer einzubekennenden Bezug, oder wenn derselbe ein Einkommen über 1000 fl. bezogen hat oder von der Behörde zur Kenntnislegung aufgefordert wurde, sein der Personal=, bezw. Besoldungssteuer unterliegendes Einkommen in der gesetzlichen Frist einzubekennen unterlässt, sich der Steuerverheimlichung schuldig macht, welche, abge¬ sehen von der Nachzahlung der verkürzten Steuer, mit dem zwei bis sechsfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer 1899. verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft wird. Jene Personen, welche ihr Bekenntnis bei der k. k. Steuer¬ behörde mündlich zu Protokoll zu geben beabsichtigen, wollen sich hiezu im eigenen Interesse noch vor den letzten Tagen einfinden, da wegen des vermuthlich außerordentlichen Par¬ teienandranges die rechtzeitige Vornahme einzelner Parteien unmöglich gemacht sein könnte, dieselben für eine derartige Fristversäumnis selbst die Verantwortung zu tragen hätten. Steyr, im Februar 1899. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde. Z. 154/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Demnächst werden den Schulleitungen nach dem an¬ gefügten Vertheilungsschema von der Firma Matthias Grub¬ bauer in Linz gespendete Schreibhefte von hieraus zugehen, welche als Armenhefte abzustempeln und an bedürftige Schul¬ kinder in der bisher üblichen Weise zu vertheilen sind. Eberstallzell 100 Stück, Bad Hall 100, Harhagen 100, Kirchberg 100, Kremsmünster 150, Krühub 100, Pfarr¬ kirchen 100, Ried 100, Rohr 100, Sipbachzell 100, Wart¬ berg 150, Allhaming 100, Egendorf 100, Kematen 150, St. Marien 150, Neuhofen a. d. Krems 100, Neukematen 100, Pucking 100, Weichstetten 100, Weißkirchen, 100, Aschach an der Steyr 100, Christkindl 100, Dambach 100, Pech¬ graben 100, Dietach 100, Garsten 150, Gleink 150, Gleink (ehrw. Schwestern) 100, Kleinraming 100, Maria Laah 100, Mühlbach 100, Sierning 250, Sierninghofen 150, Than¬ stetten 100, Ternberg 100, Trattenbach 100, St. Ulrich 100, Wolfern 100, Brunbach 100, Gaslenz 100, Großraming 200, Kleinreifling 100, Laussa 100, Losenstein 150, Neustift 150, Reichraming 200, Unterlaussa 100, Weyer 200; zusammen 5700 Stück. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 11. Februar 1899. Z. 136. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Neue Arzneitaxe. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 29. December 1898, Z. 22.381/V, kundgemacht, dass die neue Arzneitoxe für das Jahr 1899 bereits von Seite Steyr, am 16. Februar
2. des hohen k. k. Ministeriums des Innern herabgelangt ist und durch die Buchhandlungen bezogen werden kann. Es sind daher sofort alle Apotheker und die zur Führung von Hausapotheken berechtigten Aerzte und Wundärzte an die Verpflichtung zu erinnern und alle Krankenanstalten aufzufordern, sich mit Exemplaren dieser Arzneitaxe zur genauen Darnachachtung zu versehen. Die Aerzte und Apotheker sind darauf aufmerksam zu machen, dass in der neuen Arzneitaxe sämmtliche Preis¬ ansätze in Kronenwährung berechnet sind und dass an Stelle der Ministerial=Verordnungen vom 12. December 1889 (R.=G.=Bl. Nr. 191) und vom 14. December 1892 (R.=G.=Bl. Nr. 222) die in der Arzneitaxe vorgedruckte, im Reichsgesetz= und Verordnungsblatte verlautbarte Ministerial¬ Verordnung vom 3. December v. J. getreten ist. Die Aerzte und Apotheker sind ferner darauf auf¬ merksam zu machen, dass in der neuen Arzneitaxe wie im Vorjahre die Preisansätze sämmtlicher alkoholhältiger Arznei¬ mittel mit Rücksicht auf die Brantweinsteuer berechnet, in einem besonderen Verzeichnisse des Arzneitaxbuches jedoch die Preisansätze für officielle, mit steuerfreiem Alkohol be¬ reitete Arzneimittel ersichtlich gemacht sind, welche in Gemä߬ heit des hohen Ministerial=Erlasses vom 20. Jänner 1897, Z. 650 (int, mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 25. Jänner 1897, Z. 1633) bei der Berechnung der Preise in den abgabefreien Alkohol beziehenden Apotheken, sowie allgemein im Sinne des § 10 der neuen Tax=Ver¬ ordnung bei Dispensation nach der Ordinations=Norm vom 17. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 45, zur Anwendung zu kommen haben. Steyr, am 12. Februar 1899. Z. 1342. An sämmtliche Gemeinde=Vorstellungen. Verpflegskosten in den Humanitäts=Anstalten Steiermarks. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 19. v. M., Z. 550/V, werden in den öffentlichen Kranken=, beziehungsweise Humanitätsanstalten Steiermarks im Jahre 1899 nachstehende tägliche Verpflegsgebüren ein¬ gehoben: Allgemeines Krankenhaus in Graz 1. Verpflegsclasse 4 fl. 20 kr., 2. 2 fl. 40 kr., 3. 90 kr. — Gebäranstalt in Graz 2. Cl. 2 fl. 40 kr., 3.95 kr. Die Findelkinder=Ver¬ pflegsgebür wird nachträglich bekanntgegeben. — Irrenanstalt Feldhof bei Graz 1. Cl. 3 fl., 2. 1 fl. 80 kr., 3. 80 kr. Militärparteien, Angehörige des k. u. k. Heeres und der k. k. Landwehr haben in jenen Fällen, in welchen das Mi¬ litärärar einen Theil oder die ganzen Verpflegskosten zahlt, für die 1. Casse 2 fl. per Tag Verpflegskosten zu vergüten. Für die nach der Landessiechenanstalt Schwanberg abgege¬ benen Pfleglinge wird in der 3. Classe eine Verpflegsgebür von täglich 50 kr., für die nach den Irrenanstalts=Filialen Reinbach und Lankowitz und die in die Landessiechenanstalt Hartberg abgegebenen Pfleglinge eine solche von täglich 45 kr. in Anspruch genommen. — Oeffentl. Krankenhaus in Bruck a. d. M. 1. Cl. 3 fl., 2. 1 fl. 80 kr., 3. 80 kr. — Off. Krankenhaus in Cilli 1. Cl. 2 fl. 40 kr., 2. 1 fl. 50 kr., 3. 80 kr. — Oeff. Krankenhaus in Hartberg 70 kr. — Oeff. Krankenhaus in Judenburg 80 kr. — Oeff. Kranken¬ haus in Knittelfeld 85 kr. — Oeff. Krankenhaus in Leoben I. Cl. 2 fl. 40 kr., 2. 1 fl. 50 kr., 3. 85 kr. — Oeff. Krankenhaus in Marburg 1. Cl. 2 fl. 40 kr., 2. 1 fl. 50 kr., 3. 80 kr. — Oeff. Krankenhaus in Maria Zoll 75 kr. — Oeff. Krankenhaus in Mürzzuschlag 2. Cl. 2 fl., 3. 90 kr. — Oeff. Krankenhaus in Pettau 2. Cl. 1 fl. 50 kr., 3. 70 kr. Oeff. Krankenhaus in Radkersburg 1. Cl. 2 fl. 50 kr., 2. 2 fl., 3. 90 kr. — Oeff. Krankenhaus in Rann 2. Cl. 1 fl. 50 kr., 3. 75 kr. — Oeff. Krankenhaus in Rotten¬ mann 2. Cl. 2 fl. 3. 90 kr. — Oeff. Krankenhaus in Windischgraz 85 kr. Provisorisch, weil die Feststellung noch in Verhandlung. Hievon werden die Gemeinde Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 13. Februar 1899. Z. 2076. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 1915/II. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Ober¬ Oesterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen Seuchen¬ einschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Jänner d. J., Z. 3345, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 16. December 1898, Z. 21.765/II, die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 4. Februar 1899 angefangen, sofort zu verfügen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva Lipto, Nyitra und Trencsen; 2. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Comitate: Maros=Torda; 3. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abau=Torna, Also = Feher, Arad, Bereg, Bihär, Borsod, Gömör=Kishont, Komarom, Maros¬ Torda, Nagy=Küküllo, Nograd, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya (Stein¬ bruch), Pozsony, Stros, Somogy, Szaboles, Szatmär, Szeben, Temes, Tolna, Torantal, Udvarhely, Ungh, Vas, Veszprem, Zala und Zemplen, dann den b) königlichen Freistädten: Debreczen, Kolozsvar, Komarom, Maros=Vasächely, Szabadka, Szatmar=Nemeti, Szeged und Ujvidek. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Comitaten Belo¬ bar=Kreutz und Varasdin;
3 2. Schaspockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Mo¬ drus=Fiume und Lika=Krava mit der Stadt Carlopago. Bezüglich der Einfuhr von lebenden Schweinen aus den nicht gesperrten Bezirken und Städten Ungarns und Croatien=Slavoniens, sowie der Einfuhr von geschlachteten Schweinen im ungetheilten Zustande gelten nachstehende Be¬ stimmungen: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus ganz Ungarn mit Ein¬ schluss der siebenbürgischen Landestheile und Croatien=Sla¬ vonien bleibt auch fernerhin verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilogramm besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilogramm zu betrachten sind, aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landestheile und Croatien—Slavonien nach Oberösterreich ist unter folgenden Bedingungen gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Comitaten oder Freistädten zur Verladung und Absendung kommen, welche in dieser Kundmachung für die Ausfuhr von Schweinen nicht als gesperrt erklärt worden sind. b) Solche Schweinetransporte müssen mit die Pro¬ venienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die staatsärztliche Gesundheitsbestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu= und Abladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, sind für Oberösterreich bis auf weiteres: Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Schweinetrans¬ portes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzu¬ nehmen und nur, falls mittels desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienz angelangt wären, bis nach deren thierärztlicher Untersuchung und Abtriebe aus der Eisenbahnstation zu verschieben. e) Falls in einem Transporte aus Ungarn oder Croatien=Slavonien Schweine mit einem geringeren Ge¬ wichte als 120 Kilogramm befunden wurden, für welche Constatierung jedoch sich nicht mit der bloßen Ocular¬ schätzung begnügt werden darf, sondern die Abwägung der als untergewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisen¬ bahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hiebei strengstens nach dem Ministerial=Erlasse vom 23. November 1889, Z. 21.908, hierämtlicher Erlass vom 26. November 1889, Z. 16.218, vorzugehen. *) Falls in einem solchen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet oder mit Schweinepest (Schweine¬ euche) oder mit Schweinerothlauf behaftet ist, gefunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten des Versenders mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hievon, sowie im Falle des lit. e dem kgl. ung. Ackerbau=Ministerium in Budapest beziehungsweise der kgl. croat. slav. dalm. Landesregierung in Agram die tele¬ graphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten. g) Falls in einem aus Ungarn oder Croatien=Slavonien einlangenden Transporte ein oder mehrere der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufs verdächtige Schweine befunden wurden, ist dasselbe oder sind dieselben sofort von den gesunden abzusondern und dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben. Auch wenn kein verdächtiges Schwein vorgefunden wurde, sind die gesund befundenen Thiere mittels Wagen mit Pferdebespannung in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittler¬ weile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweine¬ cothlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Theile und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich ist gestattet, jedoch im Hinblicke auf das die Unzulässigkeit der Verwendung des Fleisches von an Schweinepest (Schweineseuche) er¬ krankten Thieren zum menschlichen Genusse aussprechende Gutachten des obersten Sanitätsrathes an folgende Be¬ dingungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur im unzertheilten Zustande mittels Eisenbahn in größere Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Städte Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Aufgabeorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Cer¬ tificate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Bestimmungs¬ ort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselben nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder an Schweinerothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleisch¬ beschau zu unterziehen und sind alle Thiercadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) an sich tragen, oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse auszuschließen sind, endlich insbesondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Uebertretungen dieser Verfügung, durch welche auch die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513, außer Wirksamkeit treten, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 3. Februar 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Februar 1899,
4 Z. 2075 An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 1914/II. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten im Occupationsgebiete, sowie der stattgefundenen Seucheneinschleppungen, findet die k. k. Statthalterei zufolge Erlasses des hohen k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 27. Jänner 1899, Z. 3344, unter Aufrechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 5. Jänner 1899, Z. 39/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Occu¬ pationsgebiete mittelst der Eisenbahn festgesetzten Bestimmun¬ gen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bosn. Dubica, Bosn. Gradiska, Cazin, Krupa, Breka und Bjelina zu verbieten und die Wirksamkeit dieses Verbotes vom 4. Februar 1899 eintreten zu lassen. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 3. Februar 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 9. Februar 1899. Z. 1923. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung der Aloisia Steininger. Laut Bericht der k. k. Bezirkshauptmannschaft Rohr¬ bach an die hohe k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Jän¬ ner 1899, Z. 13.547, hat sich die nach St. Stefan, Bezirk Rohrbach, zuständige Aloisia Steininger im Herbste 1897 mit Zurücklassung eines unehelichen Kindes, welches bei einer gewissen Marie Haag zu Alberndorf in Pflege steht, unbekannt wohin entfernt und seither keinen Erziehungs¬ beitrag für dieses Kind geleistet. Dieselbe ist im Jahre 1864, wahrscheinlich in Ober¬ neukirchen, geboren, besitzt einen von der Gemeindevorstehung St. Stefan unterm 11. Juli 1880, Nr. 223, ausgestellten Heimatschein und war im Herbste 1897 in Vöslau bei Wien bedienstet. Aloisia Steininger dürfte in einer Stadt oder einem größeren Markte bedienstet sein. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, Erhebungen über den Verbleib der Ge¬ nannten zu pflegen und über ein positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, am 7. Februar 1899. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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