Amtsblatt 1899/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Februar 1899

2 wird, als die Herren Vorsteher der rückständigen Gemeinden zur Verantwortung gezogen werden müssten. Steyr, am 3. Februar 1899. 8 1851. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verfassung und Einsendung der Militärtax=Ver¬ zeichnisse pro 1898. Im Anschlusse erhalten die Gemeinde=Vorstehungen die Militärtax=Verzeichnisse des Vorjahres (1897) mit Be¬ zeichnung derjenigen Personen, welche ihrer Militärtaxpflicht bereits vollkommen entsprochen haben (in der Rubrik „An¬ merkung"), sowie die nöthigen Drucksorten zur Anlegung der Militärtaxverzeichnisse (in duplo) für das Jahr 1898 mit dem Auftrage, bei Anlegung dieser Verzeichnisse im Sinne des Erlasses vom 18. Jänner 1895, Z. 1150, Amtsblatt Nr. 4, vorzugehen. Zugleich werden die Gemeinde=Vorstehungen auf¬ merksam gemacht, dass als Zuwachs inbesondere jene tax¬ pflichtigen Personen aufzunehmen sein werden: a) welche bei der Stellung im Jahre 1897 in der I., II. und III. Altersclasse für waffenunfähig erklärt oder gelöscht worden sind; b) jene Personen, welche im Jahre 1897 wegen unbehebbarer Dienstuntauglichkeit vor vollendeter Dienst¬ pflicht aus dem Militär=Verbande entlassen wurden und bei welchen das die Dienstuntauglichkeit begründende Gebrechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde; c) endlich jene Personen, welche im Laufe des Jahres 1898 die Heimatszuständigkeit zur Gemeinde erlangt haben, wenn sie überhaupt militärtaxpflichtig sind, daher insbesondere Seelsorger, Beamten und Lehrer. Als Abgang werden jene Personen erscheinen: a) welche im Jahre 1898 gestorben; b) welche im Jahre 1898 mit Bewilligung ausge¬ wandert sind; c) welche im Jahre 1898 die Heimatszuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben. Bei den auf Grund des § 1, P. 2 des Militärtax¬ Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.Bl. Nr. 70, Militärtax¬ pflichtigen haben die Gemeinde=Vorstehungen in Rubrik XII der Militärtax=Verzeichnisse anzugeben, ob, eventuell zu welcher militärischen Dienstleistung dieselben im Jahre 1898 herangezogen wurden. Zugleich werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, wenn ein Taxpflichtiger kein zu seinem Unterhalte aus¬ reichendes Vermögen oder Einkommen besitzt, die Rubriken VIII und XI der Militärtax=Verzeichnisse ordnungsmäßig auszufüllen, da in diesem Falle die Militärtaxpflicht auf jene Personen übergeht, welche nach bürgerlichem Rechte für seinen Unterhalt zu sorgen haben und somit deren Er¬ werbs=, Einkommen=, Vermögens= und Familien=Verhältnisse für die Militärtax Bemessung maßgebend sind. Bezüglich der auf Grund des neuen Wehrgesetzes in der Stellungs¬ liste Gelöschten werden die Gemeinde=Vorstehungen insbe¬ sondere im Sinne des § 5, P. 1 des Militärtax=Gesetzes zu erheben haben, ob die Genannten etwa erwerbsunfähig sind und auch weder ein zu ihrem Unterhalte ausreichendes Vermögen oder Einkommen besitzen. Die mitfolgenden Militärtax=Verzeichnisse des Vor¬ jahres sind nach Einsichtnahme und Vormerkung des etwaigen Abganges binnen 14 Tagen, die in zweifacher Ausfertigung ordnungsmäßig verfassten Militärtax=Verzeichnisse per 1898 unter Anschluss sämmtlicher Erhebungsacten bis 1. März l. J. anher vorzulegen. Steyr, am 4. Februar 1899. Z. 1874. An alle Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 31. Jänner 1899, Nr. 330 Präs., zur Kenntnis¬ nahme und eventuellen Verständigung von in der Gemeinde domicilierenden Thierärzten. Z. 417 Präs. Concurs=Ausschreibung. Zur Wiederbesetzung von drei l. f. Bezirksthierarztens¬ stellen bei den politischen Behörden Dalmatiens wird der Concurs bis 20. Februar l. J. ausgeschrieben. Mit jeder dieser Stelle sind die Bezüge der XI. Rangs¬ Classe, d. i. 800 fl. Gehalt, 120 fl. Activitätszulage und zwei vierjährige Zulagen à 100 fl., verbunden. Bewerber um diese Stellen haben die Gesuche durch ihre vorgesetzte Behörde dem k. k. Statthalterei=Präsidium in Zara mit folgenden Documenten belegt einzusenden: a) Geburtsschein, b) das thierärztliche Diplom, c) das Zeugnis über die mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung für Thierärzte im Sinne der Ministerial=Verordnung vom 21. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37, und d) den Nachweis über die bisherige Verwendung, sowie über die Kenntnis der serbisch=croatischen und der italienischen Sprache. Zara, am 17. Jänner 1899. Vom k. k. Statthalterei=Präsidium. Steyr, am 5. Februar 1899. Z. 1721. An sämmtliche Gemeinde=Vorstellungen. Infolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 23. Jänner l. J., Nr. 1399/V, wird der nachstehende Aus¬ weis verlautbart: Ausweis über die in den allgemeinen öffentlichen Kranken= und Wohl¬ thätigkeits=Anstalten Oberösterreichs pro 1899 bestehenden Verpflegsgebüren per Kopf und Tag. Allgemeine öffentliche Krankenanstalt in Linz 1 fl., L.=A. Z. 13.085 vom 20. December 1893, vom 1. Jänner 1894 an. Allgemeine öffentliche Krankenanstalt in Ischl 80 kr., L.=A. Z.8771 vom 1. Juni 1892, vom 1. Juli 1892 an. Allg. öffentliche Krankenanstalt in Schärding 70 kr. Allgemeine öffentliche Krankenanstalt in Vöcklabruck 68 kr., L. A. Z. 19.690 ex 1896. Allgemeine öffentliche Krankenanstalt in Windischgarsten 60 kr. Allgemeine öffentliche Kranken¬ anstalt in Steyr (St. Anna=Spital) 85 kr., Giltigkeit vom 18. Fe¬ bruar 1894 ab. Landesgebär=Anstalt in Linz 1. Classe 2 fl., 2. Classe 1 fl. 50 kr., 3. Classe 1 fl. Kinder täglich 20 kr., für die aus dem Anstalts=Vorrathe den austretenden Müttern mitzugebende Kindswäsche sind die Gestehungskosten an den oberöst. Landesfond zu ersetzen. Landes=Irrenanstalt

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