Amtsblatt 1899/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Jänner 1899

7 in gleicher Weise bezüglich der zweiten Hälfte des Monates nehmen sind, ohne Verzug dem k. k. Bezirksschul¬ durch die Classenlehrer ausgefüllt werden. Sobald die auch bezüglich der im letzten Halbmonate vorgekommenen unentschuldigten oder nicht völlig entschuldigten Versäumnisse vervollständigten Absenzenausweise wieder an den Ortsschulrath gelangen, ergibt sich für diesen dieselbe Amtshandlung, wie sie zum Schlusse des ersten Halbmonates vorgenommen wurde, jedoch mit dem Unterschiede, dass nun die Gesammtheit des Ortsschulrathes an die Stelle des Obmannes zu treten hat. Der Ortsschulrath hat nun die Eltern oder deren Stellvertreter in allen Fällen, in welchen nicht völlig oder nicht glaubwürdig entschuldigte Schulversäumnisse aus der zweiten Hälfte des Monates vorliegen, rechtzeitig behufs Vernehmung zur Ortsschulrathssitzung vorzuladen. Bei der Beurtheilung der vorgekommenen Versäumnisse hat sich der Ortsschulrath an die Bestimmungen des § 4 der Schul= und Unterrichtsordnung zu halten, in welchem die im allgemeinen als statthaft geltenden Entschuldigungsgründe angeführt sind. Jene Eltern oder deren Stellvertreter, die zum erstenmal wegen nicht entschuldigter Absenzen angezeigt wurden, sind, wenn die vom Classenlehrer als nicht völlig entschuldigt bezeichneten Versäumnisse vom Ortsschulrathe auf Grund der von ihm gepflogenen Erhebungen als nicht entschuldigte erkannt wurden, nach den gesetzlichen Bestim¬ mungen an ihre Pflicht zu erinnern, d. h. im eigenen Wirkungskreise zu verwarnen. In allen jenen Fällen aber, in welchen die Verwarnung oder Bestrafung der betreffenden Parteien schon voraus¬ gegangen ist, obliegt es dem Ortsschulrathe, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen Strafanträge bei dem k. k. Bezirksschulrathe zu stellen. Dabei hat sich der Ortsschulrath gegenwärtig zu halten, dass nach § 24, alinea 2, des erwähnten Gesetzes nicht gehörig entschuldigte Schulversäumnisse den gänzlich unstatthaften gleichzuhalten sind und dass das Strafausmaß nach den §§ 22, 25 und 26 des Gesetzes mit 1 bis 5 fl. oder mit Einschließung von höchstens 24 Stunden, im Falle als die Eltern die Schul¬ versäumnisse in gewinnsüchtiger Absicht herbeiführten, bis zu 10 fl. oder einer zweitägigen Einschließung, und wenn die Eltern bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schul¬ besuches der Kinder rückfällig erscheinen, bis zu 20 fl. oder einer viertägigen Einschließung festgesetzt ist. Den Antrag auf eine Einschließungsstrafe darf aber der Ortsschulrath nur dann stellen, wenn auf dem „Ausweise“ oder durch ein eigenes Zeugnis seitens der competenten Gemeinde die Zahlungsunfähigkeit der Partei constatiert ist. Zu dieser Amtshandlung sind die Ortsschulräthe nach § 9, lit. 8, des Schulaussichtsgesetzes verpflichtet, und es geht durchaus nicht an, dass sich einer oder der andere dieser Obliegenheit aus was immer für einem Grunde entziehe. Bei diesen Vorschlägen, wie bei der Behandlung der Schul¬ versäumnisse überhaupt haben sich die Ortsschulräthe lediglich von dem Interesse für die Schule, wie von der größten Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit, die alle Rücksichten persönlicher Natur völlig ausschließt, leiten zu lassen. Dem gesetzlich eingeführten Schulzwange entsprechend, darf auch nicht ein nicht entschuldigtes Schulversäumnis dort un¬ geahndet bleiben, wo die Möglichkeit des regelmäßigen Schul¬ besuches vorhanden ist. Der Ortsschulrath hat sodann die Originale der von der Schulleitung ihm übergebenen Absenzenausweise, aus welchen auch die von ihm vorgenommenen Ver¬ warnungen und die Anträge auf Bestrafung zu ent¬ rathe vorzulegen. Hiebei wird bemerkt, dass zufolge der Erlässe des k. k. Landesschulrathes vom 18. Jänner 1875, Z. 97, und vom 19. September 1881, Z. 2750, seitens des k. k. Bezirks¬ schulrathes weder eine Verwarnung noch ein Verweis gegen jene Eltern oder deren Stellvertreter, deren Kinder sich un¬ gerechtfertigte Schulversäumnisse zuschulden kommen ließen, auszusprechen ist, sondern dass im Strafwege nach den Anordnungen des Gesetzes vorzugehen ist. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 9. Jänner 1899. Z. 36 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden beauftragt, die unter¬ stehenden Handarbeitslehrerinnen anzuweisen, sich das „Schnitt¬ Musterbuch von Stenzinger=Hillardt, Anleitung zum Schnitt¬ zeichnen und Zuschneiden der Wäsche zum Gebrauche an Volks= und Bürgerschulen für Mädchen, zulässig erklärt mit dem hohen Ministerialerlasse vom 3. Juni 1897, Z. 13.926, Preis cartonniert 30 kr., Verlag von F. Tempsky, Wien und Prag“, anzuschaffen und dasselbe den Mädchen der oberen Jahresstufen zur Anschaffung anzuempfehlen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 9. Jänner 1899. Z. 145 St. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde gibt im Anhange an die Kundmachung der hohen k. k. Finanz¬ Direction in Linz vom 1. December 1898, betreffend die Einbringung der Bekenntnisse zur Personaleinkommensteuer, bekannt, dass dieselbe gerne bereit ist, jedwede Auskünfte und Aufklärungen bezüglich der Abfassung der Bekenntnisse zu ertheilen, dass jedoch der diesbezügliche Parteienverkehr, sowie die behördliche protokollarische Aufnahme der Bekennt¬ nisse auf die vormittägigen Amtsstunden von 9 bis 12 Uhr beschränkt bleiben muss. Die Gemeinde=Vorstehungen werden ersucht, für die Bekanntmachung dieser Verordnung möglichst Sorge zu tragen. Steyr, am 3. Jänner 1898. Z. 27/Str. An alle Gemeinde Vorstehungen des politischen Bezirkes Steyr. Im Anhange an die Ausführungen der Kundmachungen der hohen k. k. Finanz=Direction in Linz, betreffend die Ein¬ bringung der Personaleinkommensteuer=Bekenntnisse, wird der Gemeinde=Vorstehung zu wiederholtenmalen in Erinnerung gebracht, dass in Gemäßheit des Artikels 29 der W.=W. zum IV. Hauptstücke der P.=St.=Gesetzes nur die k. k. Steuer¬ ämter und die k. k. Steuerbehörde befugt sind, die Bekennt¬ nisse zur P.=E.=Steuer schriftlich oder mündlich zu Protokoll entgegenzunehmen, dass also die Rechtzeitigkeit des Ein¬ bringens der Bekenntnisse lediglich nach deren Einlangen bei obengenannten Behörden und Aemtern constatiert wird, die Gemeinde=Vorstehungen hingegen bei Abfassung von Bekenntnissen von Amtswegen in keiner Weise zu intervenieren

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