Amtsblatt 1899/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Jänner 1899

5 Nr. 78. — Philipp Hochwallner, Ernsthofen Nr. 79.— Johann Harthaler, Ernsthofen Nr. 45. — Simon Eglseer, Ernsthofen Nr. 49. — Johann Hufnagl, Ernsthofen Nr. 40. Josef Lobmayr, Rubring Nr. 27. — Ferdinand Riepl, Rubring Nr. 12. —Josef Wimmer, Rubring Nr. 9. — Josef Jobst, Rubring Nr. 8. — Josef Bergmayr, Ennsdorf. Josef Strauß, Ennsdorf. — Karl Reder, Steyr. IV. Bezüglich des Fischereirevieres & Donaurevier Linz C wird bemerkt, dass das Fischereirecht der Gemeinde Mauthausen nach § 11 der Verordnung vom 19. December 1896 (L. G. u. V. Bl. Nr. 34) nach der vorgelegten Fischerkarte in der Strecke von Wenzelstein bis Gurhof als erwiesen anerkannt wird. Insoweit die Gemeinde Mauthausen weiter¬ gehende Ansprüche stellt, sind dieselben vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen. Ferner wird die Anmeldung der Gemeinde Losenstein¬ leiten über die Fischereiberechtigung im Hagleitenbache und Nebenbächen, Parcelle Nr. 1018, 1019 und 1020, Steuer¬ gemeinde Schwarzenthal, Parcelle Nr. 1125, 1126, 1127 bis 1130, Steuergemeinde Losensteinleiten, Parcelle Nr. 640/1, 640/2, 640/3, 640/4, 644, 645/1, 645/2, 646, 647, Steuergemeinde Maria Laah, als unbegründet abgewiesen, zumal die Inhabung des Gutes Losensteinleiten den Nachweis der Fischereiberechtigung in diesem Gewässer durch die Berufung auf die bücherliche Eintragung erbracht hat. V. Bezüglich des Fischereirevieres Donaurevier Linz A hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Linz auch für jene Theile, welche im Bezirke Wels und Linz (Stadt) gelegen sind, bezüglich des Fischereirevieres Donaurevier Linz B auch für jene Theile, welche im Bezirke Linz (Stadt) ge¬ legen sind, bezüglich des Fischereirevieres Donaurevier Linz C auch für jene Theile, welche im Bezirke Perg gelegen sind, bezüglich des Revieres Pesenbach—Rodl auch für jene Theile, welche in den Bezirken Freistadt und Rohrbach gelegen sind, bezüglich des Revieres Diessenleitenbach—Haselbach, Große Gusen auch für jene Theile, welche in den Bezirken Freistadt und Perg gelegen sind, bezüglich des Traunrevieres Linz auch für jene Theile, welche im Bezirke Steyr gelegen sind, bezüglich des Ennsrevieres Linz auch für jene Theile, welche im Bezirke Steyr gelegen sind, gemäß § 54 des Fischerei¬ Gesetzes in Angelegenheiten dieses Gesetzes als erste Instanz einzutreten. VI. Die Weihe und Teiche, welche mit den erwähnten Gewässern in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Ver¬ bindung nicht stehen, sind in die vorstehende Revierbildung nicht einbezogen. VII. Gegen diese Eintheilung und Abgrenzung der Fischereireviere und Feststellung der Reviergenossen steht nach 13 des Fischereigesetzes durch 60 Tage der bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Linz einzubringende Recurs an das hohe k. k. Ackerbau=Ministerium offen. Hiebei ist der Tag der Einschaltung dieser Kundmachung in das Amtsblatt der „Linzer Zeitung“ als jener des Beginnes der Beschwerdefrist anzusehen. Demnach endet die Frist am 27. Februar 1899. Linz, am 14. December 1898. Der k. k. Statthalter: Z. 328. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1898. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, die Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1898 nach dem vorgeschriebenen Formulare bis 1. Februar 1899 anher vorzulegen. Steyr, den 7. Jänner 1899. Z. 35 B.=Sch.-R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Im Nachtrage zum hierämtlichen Erlasse vom 9. Jänner 1899, Z. 34, betreffend die Behandlung der Schulversäumnisse, wird ein Formulare für die Verwarnungs¬ Decrete mit dem Auftrage bekanntgegeben, in Hinkunft Verwarnungs=Decrete anderen Inhaltes nicht mehr an die Parteien auszugeben. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 10. Jänner 1899. Nr. An Herrn Formulare: Verwarnungs=Decret. Da nach § 20 des Reichsvolksschulgesetzes Eltern oder deren Stellvertreter ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen dürfen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist, so werden Sie zufolge Sitzungsbeschlusses des Ortsschulrathes im l., wegen nach¬ vom 3.— lässigen Schulbesuches Ihres Sohnes. Ihrer Tochter im Monate immen. In an Ihre Pflicht erinnert. Von dieser Verwarnung werden Sie gemäß des § 24 des Landesgesetzes vom 23. Jänner 1870, betreffend die Errichtung, den Besuch und die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen, mit dem Beisatze verständigt, dass im Wieder¬ holungsfalle im Sinne der §§ 22 bis 26 des letzgenannten Gesetzes gegen Sie strafweise vorgegangen werden müsse. Ortsschulrath am Der Obmann: Diese Drucksorte ist in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erhältlich. Z. 34 B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe, Schulleitungen und Lehrpersonen. Puthon m. p. Behandlung nicht entschuldigter Schulversäumnisse. Steyr, am 3. Jänner 1899. Bei der monatlichen Ueberprüfung der Schulversäumnis¬ Verzeichnisse wurde wiederholt die Wahrnehmung gemacht, dass an manchen Schulen die Ortsschulräthe, Schulleitungen

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