Amtsblatt 1899/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Jänner 1899

Z. 580. An alle Genossenschaften des Bezirks (52). Die Genossenschaften des Bezirks werden mit Bezug auf den hierämtlichen Normalerlass vom 28. April 1898, Z. 6121, daran erinnert, dass die aus¬ gefüllten Formularien: A, Journal über die Thätig¬ keit des schiedsgerichtlichen Ausschusses, und B, Ausweis über die Wahl, die Zusammen¬ stellung und den Kostenaufwand des schieds¬ gerichtlichen Ausschusses für das Jahr 1898, der Handels= und Gewerbekammer in Linz zu übersenden waren, und dass dieses, falls es noch nicht geschehen sein sollte, nunmehr sofort zu erfolgen hat. Ferner sind die ausgefüllten Formularien: C, Schluss¬ rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft, und D, Ausweis über den Stand des Vermögens der Genossenschaft für das Jahr 1898, bis längstens 1. April 1899 hierher vorzulegen. Steyr, 11. Jänner 1899. Z. 363. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Allerhöchste Entschließung. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit 2. De¬ cember 1898 allergnädigst zu ertheilen geruht: Allen Andehörigen des Heeres und der Kriegsmarine, welche sich wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles zur Waffen (Dienst.) Uebung, beziehungsweise Desertion durch Nichtbefolgung eines solchen Befehles in Strafhaft befinden, wenn sie nicht auch wegen eines anderen Delictes in Strafe sind, oder strafgerichtlich verfolgt werden, — die Nachsicht der restlichen Strafe; ferner allen Angehörigen des Heeres und der Kriegsmarine, welche wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles zur Waffen (Dienst=Uebung, beziehungs¬ weise Desertion durch Nichtbefolgung eines solchen Befehles in Untersuchung sind, strafgerichtlich verfolgt werden, oder hiefür bisher eine strafgerichtliche Verfolgung oder Disciplinar¬ strafe zu gewärtigen haben, sofern sie nicht noch wegen eines anderen Delictes in Strafe sind, oder strafgerichtlich verfolgt werden, — die Nachsicht der weiteren Untersuchung und Strafe, — den strafgerichtlich Verfolgten und jenen, welche eine straf¬ gerichtliche Verfolgung oder eine Disciplinarstrafe zu ge¬ wärtigen haben, unter der Bedingung, dass sie innerhalb eines Jahres nach Kundmachung der Amnestie um Ein¬ beziehung in dieselbe bitten, und falls sie bereits als Deserteure erklärt, aber als solche noch nicht abgeurtheilt sind, auf die innehabende Charge verzichten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, diese Allerhöchste Entschließung in den Gemeinden in entsprechender Weise kundzumachen. Steyr, 9. Jänner 1899. Z. 432. An alle Gemeinde Vorstehungen. Reichsgesetzblatt. Laut Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statt¬ halt erei vom 29. December 1898, Nr. 21.695/VII, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 6. December 1898, Z. 38.926, eröffnet, dass die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 (R.=G.=Bl. Nr. 113) von den Gemeinden zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1899 des Reichsgesetzblattes mit dem Betrage per 2 fl., d. i. Zwei Gulden"ö. W. per Exemplar, bestimmt worden ist. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten daher den Auftrag, den Betrag von 2 fl. mittelst Gegenschein nach dem mit dem hierämtlichen Erlasse vom 27. December 1892, Z 14.976 (Amtsblatt Nr. 52), bekanntgemachten Formulare sogleich per Postanweisung anher in Vorlage zu bringen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass directe Abfuhren dieser Vergütungsbeträge seitens der Gemeinden an die k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei unstatthaft sind. Steyr, am 12. Jänner 1899. Z. 73. Ad Nr. 3851 und Nr. 19.342/I ex 1898. Kundmachung betreffend die Bildung der Fischereireviere gemäß § 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1895 (L. G. u. V. Bl. Nr. 32) im politischen Bezirke Linz (Land), die Einreihung der Gewässer¬ strecken des politischen Bezirkes Linz (Stadt) in diese Revier¬ bildung und Zuweisung von Gewässerstrecken der politischen Bezirke Freistadt, Perg, Wels und Steyr zu diesen Revieren. I. Gemäß den §§ 11 und 12 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895 (L. G. u. V. Bl. Nr. 32) und der Verordnung vom 19. December 1896 (L. G. u. V. Bl. Nr. 34) findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei auf Grund der von den k. k. Bezirkshauptmannschaften Linz, Freistadt, Perg, Steyr und Wels und der Stadtgemeinde=Vorstehung in Linz vor¬ gelegten Anmeldungen nach Einvernehmen des oberöster¬ reichischen Landes=Fischereivereines für die im Bezirke Linz (Land) in Betracht kommenden Gewässer Fischereireviere zu bilden, in diese Revierbildung die Gewässerstrecken des politischen Bezirkes Linz (Stadt) einzureihen und diesen Revieren Wasserstrecken der Bezirke Wels, Steyr, Rohrbach, Perg und Freistadt zuzuweisen, wie folgt: a) Donaurevier Linz A, zu welchem die Donau in der ganzen Breite von Landshaag, beziehungsweise von Aschach (Schiffbrücke) abwärts bis einschließlich Gstöttner oder Kallauerbachl in Unterfelbern links und Ende des Stadt=Linzer=Wassers oder Ludlbrücke rechts mit allen Seiten¬ armen und Nebenwässern, mit Ausnahme des Pesenbaches, der Rodl und des Ottensheimerbaches links und des Aschach¬ und des Innbaches rechts, gehört. b) Donaurevier Linz B, zu welchem die Donau vom Ende des Revieres A an mit beiden Ufern und zwar links bis zum Reichenbache einschließlich, rechts bis zu einer vom St. Florianer auf den Pulgarner Kirchthurm gedachten geraden Linie mit sämmtlichen Seitenarmen und Neben¬ wässern, mit Ausnahme der Traun, des Haselbaches und des Diessenleitenbaches, gehört. c) Donaurevier Linz C, zu welchem die Donau vom Ende des Revieres B an, und zwar bis zur sogenannten Gurhof¬ gasse unterhalb der Eisenbahnbrücke Mauthausen linksseits, bis zur Mündung der Enns rechtsseits mit allen Nebenwässern und Nebenarmen, mit Ausnahme der Enns und der Gusen und des Riederbaches, gehören. d) Revier Pesenbach—Rodl, zu welchem der Pesenbach, die große und kleine Rodl und der Ottensheimerbach nebst deren Zuflüssen gehören.

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