Amtsblatt 1899/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Jänner 1899

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1899. Steyr, am 12. Jänner. Nr. 2. Z. 481. An alle Gemeinde Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Amtstag im Monate Jänner in Weyer. Ich werde Dienstag den 24. Jänner 1899 von 10 Uhr vormittags an in der Gemeinde=Kanzlei Weyer (Markt) einen Amtstag abhalten. Hievon werden die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs allgemeiner Verlautbarung mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, zu diesem Amtstage vollzählig (also auch die Herren Gemeinde=Vorsteher von Lausa, Losenstenstein und Reich¬ raming) zu erscheinen, um in Gemäßheit des § 8 des Gesetzes vom 13. Juni 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 70) die Wahl der Mit¬ glieder in die Militärtax=Bemessungs=Commission für das Jahr 1898 vorzunehmen. Steyr, am 10. Jänner 1899. Z. 31/B.=Sch.=R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt jenen Mit¬ gliedern des Zweigvereines Kremsmünster, welche der am 28. d. M. in Kremsmünster stattfindenden Conferenz bei¬ wohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 9. Jänner 1899. Z. 173. An die Sanitäts - Gemeinde Vorstehungen in Kematen, Losenstein, Losensteinleiten, St. Marien, Neuhosen, Sierning, St. Ulrich und Weißkirchen¬ Pucking. Amtserinnerung. Nachdem die Vorstehungen der vorgenannten Sanitäts¬ Gemeinden für die Herren Gemeinde=Aerzte das Amtsblatt noch immer nicht pränumeriert haben, werden dieselben hiemit erinnert, die Pränumerations=Erklärungen ehestens einzusenden. Steyr, am 5. Jänner 1899. Z. 460. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Losung. Behufs Durchführung der Losung im Jahre 1899 im Stellungsbezirke Steyr (Land) in Gemäßheit der §§ 32—34 der Wehrvorschriften, I. Theil, finde ich Nachstehendes an¬ zuordnen: An der Losung haben sich alle zuständigen Stellungs¬ pflichtigen des Geburtsjahres 1878 zu betheiligen, welche nicht gemäß § 32, P. 3 der W.=V., von der Losung ausge¬ nommen sind (Zöglinge der Militärbildungsanstalten, im Heere Dienende und die gänzlich Unbekannten). Zur Losung, bei welcher sich die Herren Gemeinde¬ Vorsteher oder deren Stellvertreter nach § 34, P. 1 der W.=V., I. Theil, nach Belieben betheiligen können (nicht müssen), hat jedermann freien Zutritt; den Eltern und Vormündern der zur Losung Berufenen gebürt jedoch der Vorzug, woferne der Versammlungsort nicht für alle Personen reicht. Den Stellungspflichtigen steht die persönliche Bethei¬ ligung am Losungsacte frei; wenn der Ausgerufene nicht selbst das Los ziehen will oder nicht anwesend ist, zieht dessen Stellvertreter oder ein anderer, den der Leiter der Losung hiezu bestimmt, das Los. Das gezogene Los ist für den Stellungspflichtigen während der ganzen Dauer der Stellungspflicht, daher auch in den höheren Altersclassen giltig, soferne er nicht der Behandlung außer der Altersclasse und Losreihe unterliegt. Die Losung findet am Donnerstag den 9. Fe¬ bruar l. J. im Amtsgebäude der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Steyr statt, und wird der Beginn dieser Amtshandlung auf 8 Uhr vormittags festgestellt. Die Gemeinde=Vorstehungen haben dies sofort durch Anschlag an der Amtstafel und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Jene Gemeinden, welche sich bei der Losung durch einen Vertreter nicht selbst betheiligen, wollen ein Verzeichnis der Namen der in der ersten Altersclasse zuständigen Stel¬ lungspflichtigen zur Losung hieher einsenden, worauf denselben sodann die gezogenen Losnummern von hier aus bekannt¬ gegeben werden können. Steyr, 10. Jänner 1899.

Z. 580. An alle Genossenschaften des Bezirks (52). Die Genossenschaften des Bezirks werden mit Bezug auf den hierämtlichen Normalerlass vom 28. April 1898, Z. 6121, daran erinnert, dass die aus¬ gefüllten Formularien: A, Journal über die Thätig¬ keit des schiedsgerichtlichen Ausschusses, und B, Ausweis über die Wahl, die Zusammen¬ stellung und den Kostenaufwand des schieds¬ gerichtlichen Ausschusses für das Jahr 1898, der Handels= und Gewerbekammer in Linz zu übersenden waren, und dass dieses, falls es noch nicht geschehen sein sollte, nunmehr sofort zu erfolgen hat. Ferner sind die ausgefüllten Formularien: C, Schluss¬ rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft, und D, Ausweis über den Stand des Vermögens der Genossenschaft für das Jahr 1898, bis längstens 1. April 1899 hierher vorzulegen. Steyr, 11. Jänner 1899. Z. 363. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Allerhöchste Entschließung. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit 2. De¬ cember 1898 allergnädigst zu ertheilen geruht: Allen Andehörigen des Heeres und der Kriegsmarine, welche sich wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles zur Waffen (Dienst.) Uebung, beziehungsweise Desertion durch Nichtbefolgung eines solchen Befehles in Strafhaft befinden, wenn sie nicht auch wegen eines anderen Delictes in Strafe sind, oder strafgerichtlich verfolgt werden, — die Nachsicht der restlichen Strafe; ferner allen Angehörigen des Heeres und der Kriegsmarine, welche wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles zur Waffen (Dienst=Uebung, beziehungs¬ weise Desertion durch Nichtbefolgung eines solchen Befehles in Untersuchung sind, strafgerichtlich verfolgt werden, oder hiefür bisher eine strafgerichtliche Verfolgung oder Disciplinar¬ strafe zu gewärtigen haben, sofern sie nicht noch wegen eines anderen Delictes in Strafe sind, oder strafgerichtlich verfolgt werden, — die Nachsicht der weiteren Untersuchung und Strafe, — den strafgerichtlich Verfolgten und jenen, welche eine straf¬ gerichtliche Verfolgung oder eine Disciplinarstrafe zu ge¬ wärtigen haben, unter der Bedingung, dass sie innerhalb eines Jahres nach Kundmachung der Amnestie um Ein¬ beziehung in dieselbe bitten, und falls sie bereits als Deserteure erklärt, aber als solche noch nicht abgeurtheilt sind, auf die innehabende Charge verzichten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, diese Allerhöchste Entschließung in den Gemeinden in entsprechender Weise kundzumachen. Steyr, 9. Jänner 1899. Z. 432. An alle Gemeinde Vorstehungen. Reichsgesetzblatt. Laut Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statt¬ halt erei vom 29. December 1898, Nr. 21.695/VII, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 6. December 1898, Z. 38.926, eröffnet, dass die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 (R.=G.=Bl. Nr. 113) von den Gemeinden zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1899 des Reichsgesetzblattes mit dem Betrage per 2 fl., d. i. Zwei Gulden"ö. W. per Exemplar, bestimmt worden ist. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten daher den Auftrag, den Betrag von 2 fl. mittelst Gegenschein nach dem mit dem hierämtlichen Erlasse vom 27. December 1892, Z 14.976 (Amtsblatt Nr. 52), bekanntgemachten Formulare sogleich per Postanweisung anher in Vorlage zu bringen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass directe Abfuhren dieser Vergütungsbeträge seitens der Gemeinden an die k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei unstatthaft sind. Steyr, am 12. Jänner 1899. Z. 73. Ad Nr. 3851 und Nr. 19.342/I ex 1898. Kundmachung betreffend die Bildung der Fischereireviere gemäß § 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1895 (L. G. u. V. Bl. Nr. 32) im politischen Bezirke Linz (Land), die Einreihung der Gewässer¬ strecken des politischen Bezirkes Linz (Stadt) in diese Revier¬ bildung und Zuweisung von Gewässerstrecken der politischen Bezirke Freistadt, Perg, Wels und Steyr zu diesen Revieren. I. Gemäß den §§ 11 und 12 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895 (L. G. u. V. Bl. Nr. 32) und der Verordnung vom 19. December 1896 (L. G. u. V. Bl. Nr. 34) findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei auf Grund der von den k. k. Bezirkshauptmannschaften Linz, Freistadt, Perg, Steyr und Wels und der Stadtgemeinde=Vorstehung in Linz vor¬ gelegten Anmeldungen nach Einvernehmen des oberöster¬ reichischen Landes=Fischereivereines für die im Bezirke Linz (Land) in Betracht kommenden Gewässer Fischereireviere zu bilden, in diese Revierbildung die Gewässerstrecken des politischen Bezirkes Linz (Stadt) einzureihen und diesen Revieren Wasserstrecken der Bezirke Wels, Steyr, Rohrbach, Perg und Freistadt zuzuweisen, wie folgt: a) Donaurevier Linz A, zu welchem die Donau in der ganzen Breite von Landshaag, beziehungsweise von Aschach (Schiffbrücke) abwärts bis einschließlich Gstöttner oder Kallauerbachl in Unterfelbern links und Ende des Stadt=Linzer=Wassers oder Ludlbrücke rechts mit allen Seiten¬ armen und Nebenwässern, mit Ausnahme des Pesenbaches, der Rodl und des Ottensheimerbaches links und des Aschach¬ und des Innbaches rechts, gehört. b) Donaurevier Linz B, zu welchem die Donau vom Ende des Revieres A an mit beiden Ufern und zwar links bis zum Reichenbache einschließlich, rechts bis zu einer vom St. Florianer auf den Pulgarner Kirchthurm gedachten geraden Linie mit sämmtlichen Seitenarmen und Neben¬ wässern, mit Ausnahme der Traun, des Haselbaches und des Diessenleitenbaches, gehört. c) Donaurevier Linz C, zu welchem die Donau vom Ende des Revieres B an, und zwar bis zur sogenannten Gurhof¬ gasse unterhalb der Eisenbahnbrücke Mauthausen linksseits, bis zur Mündung der Enns rechtsseits mit allen Nebenwässern und Nebenarmen, mit Ausnahme der Enns und der Gusen und des Riederbaches, gehören. d) Revier Pesenbach—Rodl, zu welchem der Pesenbach, die große und kleine Rodl und der Ottensheimerbach nebst deren Zuflüssen gehören.

3 e) R. vier Diessenleitenbach, Haselbach, große Gusen, zu welchem der Diessenleitenbach, der Haselbach und die große Gusen, letztere jedoch nur von ihrem Ursprunge bis zum Austritte aus dem politischen Bezirke Linz, beziehungs¬ weise bis zur Brücke in Bodendorf sammt Zuflüssen, gehören. *) Traunrevier Linz, zu welchem die Traun mit beiden Ufern von der Bezirksgrenze bei Holzleiten abwärts bis zur Mündung in die Donau sammt allen Seitenarmen, Aus¬ tänden und Nebenwässern, mit Ausnahme des Sipbaches, dann der Kremsfluss bis zur unteren Furt in Kremsdorf aufwärts gehören. g) Ennsrevier Linz, zu welchem die oberösterreichische Strecke der Enns vom sogenannten Fahrlstein abwärts nebst Zuflüssen gehört. II. In den einzelnen, in jedes Revier einbezogenen Wasserstrecken werden nach Maßgabe der im Sinne des § 11 der citierten Verordnung dargethanen Berechtigung als fischereiberechtigt und daher als Reviergenossen anerkannt: a) Donau=Revier Linz A. 1. Michael Hötzmanns¬ eder, Oberlandshaag Nr. 1. — 2. Johann Schöppl, Ober¬ landshaag Nr. 3. — 3. Leopold Binder, Oberlandshaag Nr. 10. — 4. Andreas Benedeter, Oberlandshaag Nr. 12.— 5. Johann Kronberger, Oberlandshaag Nr. 15. — 6. Franz 7. Josef Schöppl, Ober¬ Veicht, Oberlandshaag Nr. 17. — landshaag Nr. 39. — 8. Franz Stadlbauer, Oberlandshaag Nr. 40. — 9. Josef Asenhammer, Unterlandshaag Nr. 5. " 10. Josef Nußbaumer, Unterlandshaag Nr. 18. — 11. Friedrich Wassermann, Unterlandshaag Nr. 7. 12. Georg Pirngruber, Weidet Nr. 33. — 13. Karl Pieslinger, 14. Josef Allerstorfer, Weidet Nr. 24. Weidet Nr. 26. 15. Matthias Lanzerstorfer, Weidet Nr. 21. — 16. Johann Berger, Weidet Nr. 16. — 17. Franz Pieslinger, Weidet Nr. 15. — 18. Adolf Pilz, Weidet Nr. 14. — 19. Johann Rechberger, Weidet Nr. 1. — 20. Johann Haider, Weidet Nr. 6. 21. Zenaide Baronin Hirsch=Gereuth in Bergheim Nr. 1. — 22. Josef Mayer, Ach Nr. 3. — 23. Johann Zellinger, Nieder=Ottensheim Nr. 3. — 24. Alfred Graf Harrach, Aschach. — 25. Maria Seyrl, Friedlau Nr. 2.— 26. Maria Kastner, Unterschachen Nr. 5. — 27. Michael Obermayer, Unterschachen Nr. 4. — 28. Johann Hofbauer, Unterschachen Nr. 19. — 29. Johann Mittermayr, Friedlau Nr. 3. — 30. Magdalena Franzmayr, Gstockenau Nr. 14.— 31. Josef Umenberger, Au beim hohen Steg Nr. 10. 33. Matthias 32. Leopold Eckerstorfer, Brandstatt Nr. 4. Greinecker, Gstöttenau Nr. 24. 34. Josef Sauerkoch, Gstöttenau Nr. 26. 35. Josef Schickerbauer, Pupping. 36. Johann Deuschl, Gstöttenau Nr. 37. — 37. Michael Artmayr, Brandstatt Nr. 5. — 38. Johann Roithner, Au bei Brandstatt Nr. 1. — 39. Anna Blach, Brandstatt Nr. 5.— 40. Leopold Lehner, Au beim hohen Steg Nr. 8. 41. Franz Huemer, Gstocket Nr. 10. — 42. Michael Schickerbauer, Gstöttenau Nr. 10. — 43. Michael Reindl, Pupping Nr. 29. — 44. Paul Wolfgang, Oberschaden Nr. 6. — 45. Johann Pühringer, Oberschaden Nr. 3.— 46. Matthias Klinglmayr, Au beim hohen Steg Nr. 45.- 47. Johann Mairhauser, Gstöttenau Nr. 23. — 48. Adam Linimayr, Inn. — 49. Maria Salaberger, Inn. — 50. Franz Fischer, Inn. — 51. Camillo Fürst Starhemberg, Linz. — 52. Karl Pfeiffer Edler v. Weißenegg, Ottensheim. — 53. Cistercienserstift Wilhering. — 54. Stadtgemeinde Linz. 55. Franz Humer, Ending. — 56. Matthias Ritzberger, Ending. — 57. Franz Humer, Aham. — 58. Simon Hofer, Gstocket. — 59. Johann Eichmayr, Gstocket. — 60. Matthias Prummer, Oberthalheim. — 61. Michael Schöffmann, Gstocket. b) Donau=Revier Linz B. 1. Josef Mayrhofer, Fabriksbesitzer, Linz. — 2. Leopold Gstöttner, Heilham Nr. 12. — 3. Johann Seyr, Heilham Nr. 1. — 4. Johann Hagmayr, Furth Nr. 19. — 5. Josef Aumayr, Plesching Nr. 11. — 6. Georg Aumayr, Plesching Nr. 4. — 7. Florian 8. Magdalena Penkner, Mittermair, Plesching Nr. 2. Plesching Nr. 3.— 9. Theresia Tamlinger, Plesching Nr. 18.— 11. Johann 10. Josef Ennsthaler, Steyregg Nr. 85.— 12. K. k. Staatsbahn¬ Weinberger, Steyregg Nr. 84. Direction Linz. — 13. Leopold Pühringer, Steyregg Nr. 45.— 14. Maria Meindl, Steyregg Nr. 7. — 15. Michael Airer, Steyregg Nr. 8. — 16. Johann Gruber, Steyregg Nr. 47.— 17. Johann Lank, Pulgarn Nr. 19. — 18. Johann Lanz, Steyregg Nr. 46. — 19. Matthias Leinwieser, St. Peter Nr. 4. — 20. Oberösterr. Fischerverein. — 21. Wilhelm Schott, Zizlau Nr. 24. — 22. Johann Haudum, Zizlau Nr. 6. — 23. Franz Schoiber von Engelstein, Zizlau Nr. 3. — 24. Matthias Leutgöb, Zizlau Nr. 1. — 25. Johann Wimmer, Zizlau Nr. 2. — 26. Wilhelm Wondrak in Posch. — 27. Gemeinde Altenberg. — 28. Gemeinde St. Magdalena. c) Donau=Revier Linz C. 1. Georg Bernhard, Raffelstetten Nr. 8. — 2. Josef Prem, Statzing Nr. 9. — 3. Johann Leinmüller, Abwinden Nr. 14. — 4. Michael Klaus, Langenstein Nr. 23. — 5. Josef Stöhr, Linz. 6. Wilhelm Wondrak, Posch Nr. 12. — 7. Johann Reininger, Abwinden Nr. 28. — 8. Ignaz Kastler, Steining Nr. 8. 9. Michael Brückler, Steining Nr. 9. — 10. Michael Burger, Abwinden Nr. 1. — 11. Johann Humer, Abwinden Nr. 7. 12. Josef Klaus, Luftenberg Nr. 24. — 13. Karl Schönböck, St. Georgen Nr. 38. — 14. Michael Fuchs, Langenstein Nr. 23. — 15. Josef Maurer, Langenstein Nr. 19.— 16. Sebastian Zauner, Langenstein Nr. 27. — 17. Leopold Trauner, Langenstein Nr. 11. — Michael Klaus, Langenstein Nr. 23. — 19. Johann Peterseil, Lorch Nr. 15. — 20. Karl Seyr, Gusen. — 21. Michael Fischberger, Ufer. — 22. Michael Mayrzedt, Langenstein Nr. 44. — 23. Michael Wahl, Langenstein Nr. 3. — 24. Franz Aichinger, Gusen Nr. 15.— 25. Theresia Strauß, Enns=Schmiedberg. 26. Maria Frantz, Enns=Unterinnthal. — 27. Franz Schatz, Langenstein Nr. 13. — 28. Johann Reininger, Enghagen Nr. 17. 29. Johann Sonnleitner, Enghagen Nr. 12. — 30. Georg Moser, Enghagen Nr. 8. — 31. Josef Strasser, Kronau Nr. 4. — 32. Leopold Edtbauer, Kronau. — 33. Markt¬ gemeinde Mauthausen. — 34. Georg Althuber, Ruprechts¬ hosen, Gemeinde St. Marien, Nr. 17. — 35. Johann Lugmair, Niederneukirchen Nr. 31. — 36. Florian Winkler, Nieder¬ neukirchen Nr. 9.— 37. Georg Fischer, Dörfl Nr. 10. 38. Matthäus Klinglmair, Niederneukirchen Nr. 44. 39. Josef Radlgruber, Niederneukirchen Nr. 48. — 40. Josef Forstner, Obereglsee Nr. 10. —41. Franz Edlmair, Unter¬ eglsee Nr. 12.— 42. Franz Mayrbäurl, Steggraben Nr. 15. 43. Leopold Spaller, Enzing Nr. 10. — 44. Stift St. Florian. 45. Georg Sommer, Weiling. — 46. Franz Windtner, Weiling. — 47. Ortsgemeinde Asten. — 48. Ignaz Förster, Angersberg Nr. 18.— 49. Karl Krawinkler, Penking Nr. 1. — 50. Rosina Forster, Penking Nr. 11. — 51. Benedikt Hießmayr, Penking Nr. 14. — 52. Josef Forster, Penking Nr. 15.— 53. Matthäus Oemer, Penking Nr. 19. — 54. Sebastian Hamberger, Wolkerstorf Nr. 13. — 55. August Graf zu Eltz, Tyllisburg. — 56. Ignaz Schreiberhuber, Kristein Nr. 17. 57. August Ritter v. Kathrein, Enns. 59. Georg Schwödiauer, 58. Ortsgemeinde Lorch. — Harmannsdorf. — 60. Josef Ebner, Rappersdorf Nr. 16.— 61. Franz Zitterl, Rappersdorf Nr. 11. — 62. Josef Danner, Rappersdorf Nr. 8. — 63. Stadtgemeinde Enns. — 64. Franz

4 Niederfeichtner, Weichstetten Nr. 37. — 65. Josef Eitzen¬ berger, Kimmersdorf Nr. 2. — 66. Johann Scharinger, Stein Nr. 8. — 67. Franz Forstner, Oberndorf Nr. 26.— 68. Alois Paßenbrunner, Weichstetten. — 69. Josef Zehetner, — 70. Florian Födermaier, Oberndorf Oberndorf Nr. 31. Nr. 21. — 71. Josef Luger, Kroisbach Nr. 36. — 72. Karl Steinparz, Thann Nr. 26. — 73. Herrschaft Losensteinleiten. 74. Gemeinde Losensteinleiten. d) Revier Pesenbach —Rodl. 1. Camillo Fürst Starhemberg, Güterverwaltung in Linz. — 2. Stift Wilhering. 3. Johann Kneidinger, Müller in Lobenstein Nr. 13. 4. Johann Wakolbinger, Berndorf Nr. 3. — 5. Karl Pfeiffer Edler v. Weißenegg, Ottensheim. — 6. Markt Schenkenfelden, 7. Josef Penn, Zwettl. e) Revier Diessenleitenbach=Haselbach Große Gusen. 1. Camillo Fürst Starhemberg, Güter¬ 2. Anton Kaltenbrunner, Kaufmann verwaltung in Linz. — in Linz. — 3. Gemeinde Altenberg. — 4. Alois Hartwagner, Müller in Engerwitzberg. — 5. Markt Schenkenfelden. *) Traun=Revier Linz. 1. Matthias Meindlhumer, Holzleiten Nr. 6. —2. Franz Haslbauer, Holzleiten Nr. 4. 3. Johann Fellner, Holzleiten Nr. 3/5. — 4. Johann Oehlinger, Rudelstorf Nr. 4. — 5. Johann Aigner, Rudelstorf Nr. 5. — 6. Josef Mayr, Rudelstorf Nr. 2. 7. Josef Hochschartner, Rudelstorf Nr. 6. — 8. Michael Roitner, Rudelstorf Nr. 7. — 9. Franz Ranzmayr, Rutzing Nr. 20. 10. Franz Kührer, Rutzing Nr. 17. — 11. Johann Haslbauer, Rutzing Nr. 12. — 12. Maria Oehlinger, Rutzing Nr. 10. — 13. Leopold Kramlehner, Rutzing Nr. 14. — 14. Josef Steiger, Rutzing Nr. 16. — 15. Sebastian Derndl, Rutzing Nr. 4. — 16. Franz Brunner, Oehndorf Nr. 2. 18. Johann 17. Michael Kramlechner, Friendorf Nr. 8. — Ransmayr, Friendorf Nr. 5. — 19. Franz Wohlmann, Friendorf Nr. 19. — 20. Matthias Wimmer, Oedt Nr. 16. — 22. Josef Rogl, 21. Michael Wörister, Friendorf. Hasenufer Nr. 21. — 23. Johann Spachinger, Oedt Nr. 15. — 25. Johann 24. Johann Pühringer, Oedt Nr. 8. Eder, Traun Nr. 53. — 26. Georg Sandmayr, Haid Nr. 15 und Berg Nr. 5. — 27. Florian Wolfsjäger, Traun Nr. 9. — 28. Otto Graf Abensperg=Traun, Schloss Traun. 29. Michael Traunfellner, Traun Nr. 171. — 30. Josef 31. Johann Obermayr, Postlmaier, Traun Nr. 6. Traun. — 32. Franz König, Traun Nr. 82. — 33. Matthias Petermandl, Traun Nr. 38. — 34. Michael Ployer, Traun Nr. 16. — 35. Johann Rheinthaler, Traun Nr. 34. 37. Georg 36. Gebrüder Enderlin, Traun Nr. 20. Zeindl, Dionysen Nr. 6. — 38. Andreas Eichberger, Dionysen 39. Franz Reinthaler, Dionysen Nr. 7. — Nr. 24. 40. Johann Eppinger, St. Martin Nr. 11. — 41. Johann Ecker, St. Martin Nr. 9. — 42. Franz Schulda, St. Martin Nr. 10. — 43. Leopold Herber, Audorf Nr. 10. — 44. Franz 45. Josef Deiml, Audorf Krennmayr, Andorf Nr. 4. 46. Johann Zauner, St. Martin Nr. 16. — Nr. 1.— 47. Leopold Eppinger, Audorf Nr. 5. — 48. Barbara 49. Johann Herbler, Frauenberger, Audorf Nr. 2. Audorf Nr. 7. — 50. Franz Forstner, Audorf Nr. 9. 51. Josef Huber, Freindorf Nr. 20. — 52. Franz Huber, " 53. Johann Kamptner, Freindorf Audorf Nr. 13. Nr. 20. — 54. Josef Traxler, Audorf Nr. 3. — 55. Johann Hamberger, Fischdorf Nr. 1. — 56. Paul Reder, Fischdorf Nr. 3. — 57. Karl Steinkellner, Fischdorf Nr. 4. 59. Franz 58. Josef Samesberger, Fischdorf Nr. 7. 60. Karl Huber, Fischdorf Bachbauer, Fischdorf Nr. 9. Nr. 10. — 61. Josef Bachbauer, Freindorf Nr. 5.: 62. Clara Huber, Gottschalling Nr. 4. — 63. Sophie Baronin Kast, Schloss Ebelsberg. — 64. Josef Angerer, Ufer Nr. 6. — 65. Karl Niedermair, Ufer Nr. 10.— 66. Johann Aufischer, Ufer Nr. 12. — 67. Marie Dedem, Ufer Nr. 13. — 68. Franz Pölzl, Ufer Nr. 17. — 69. Franz Forstner, Ufer Nr. 18. — 70. Michael Plursch, Ebelsberg Nr. 37. — 71. Leopold Mayr, Rapperswinkl Nr. 13. g) Enns=Revier Linz. 1. Bischöfliches Dota¬ tionsgut Gleink. 2. Simon Stöffelbauer, Hainbuch Nr. 54. 3. Florian Hießmayr, Staning. 4. Max Freiherr von Imhof, Dorf an der Enns. — 5. Johann Rubenzucker, Winkling Nr. 4. — 6. Johann Reichetseder, Winkling Nr. 3. — 7. Karl Reder, Steyr. — 8. Karl Holzner, Ernsthofen. — 9. Michael Traunmüller, Ernsthofen Nr. 78. 10. Philipp Hochwallner, Ernsthofen Nr. 79. — 11. Johann Harthaller, Ernsthofen Nr. 45. " 12. Simon Eglseer, Ernsthofen Nr. 49. — 13. Johann Hufnagl, Ernsthofen Nr. 40.— 14. Johann Eßl, Kronstorf Nr. 5. — 15. Karl Schartinger, Steyr. — 16. Johann Gründling, Kronstorf Nr. 10. 17. Josef Lobmayer, Rubring Nr. 27. — 18. Ferdinand Riegl, Rubring Nr. 12. — 19. Josef Wimmer, Rubring Nr. 9. — 20. Josef Jobst, Rubring Nr. 8. — 21. Matthias Auinger, Hiesendorf Nr. 5. — 22. Josef Mayrhofer, Költing Nr. 73. — 23. Ignaz Bergmayr, Ennsdorf. — 24. Josef Straß, Ennsdorf. — 25. Philipp Huber, Enns. — 26. Stadt¬ gemeinde Enns. III. Wegen versäumter rechtzeitiger Anmeldung des Fischereirechtes sind nach den §§ 12 und 17 des Fischerei¬ gesetzes von der Theilnahme an der nächsten Wahl des Fischerei=Ausschusses ausgeschlossen: a) Donau=Revier in Linz A. Michael Hötz¬ mannseder, Oberlandshaag Nr. 1. — Leopold Binder, Ober¬ landshaag Nr. 10. — Andreas Benedeter, Oberlandshaag Nr. 12. — Johann Kronberger, Oberlandshaag Nr. 15. Franz Veicht, Oberlandshaag Nr. 17.— Josef Schöppl, Oberlandshaag Nr. 39. — Josef Asenbaum, Unterlands¬ haag Nr. 5. — Josef Nußbaumer, Unterlandshaag Nr. 18. Georg Pirngruber, Weidet Nr. 33. — Josef Allerstorfer, Weidet Nr. 24. — Matthias Lanzerstorfer, Weidet Nr. 21. Johann Berger, Weidet Nr. 16. — Adolf Filz, Weidet Nr. 14.— Johann Rechberger, Weidet Nr. 1. — Josef Mayer, Ach Nr. 3. b) Donau=Revier Linz B. Josef Mayrhofer, Fabriksbesitzer, Linz. — Josef Ennsthaler, Steyregg Nr. 85 — K. k. Staatsbahn=Direction Linz. — Johann Lanz, Steyregg Nr. 46. — Maria Frantz, Unterinnthal, Enns. Gemeinde Altenberg. — Gemeinde St. Magdalena. *) Donau=Revier Linz C. Maria Frantz, Enns, Franz Schatz, Langenstein Nr. 13. Unterinnthal. — Josef Forstner, Obereglsee Leopold Edtbauer, Kronau. Nr. 10. — Franz Edlmair, Untereglsee Nr. 12. — Franz Mayrbäurl, Steggraben Nr. 15. — Franz Windtner, Wei¬ Karl ling. Ignaz Forster, Angersberg Nr. 18. Krawinkler, Penking Nr. 1. — Rosina Forster, Penking Benedikt Hießmayr, Penking Nr. 14. — Josef Nr. 11. Forster, Penking Nr. 15. — Matthäus Oemer, Penking Nr. 19. d) Revier Pesenbach —Rodl. Stift Wilhering. Josef Penn, Zwettl. e) Revier Diessenleitenbach—Haselbach— Große Gusen. Anton Kaltenbrunner, Linz. *) Traun=Revier Linz. Maria Oehlinger, Rutzing Nr. 10.— Johann Obermayr, Traun. — Leopold Eppinger, Audorf Nr. 5. — Jonann Herbler, Audorf Nr. 7. g) Enns=Revier Linz. Simon Stöffelbauer, Hain¬ Karl Florian Hießmayr, Staning. buch Nr. 54. — Holzner, Ernsthofen. — Michael Traunmüller, Ernsthofen

5 Nr. 78. — Philipp Hochwallner, Ernsthofen Nr. 79.— Johann Harthaler, Ernsthofen Nr. 45. — Simon Eglseer, Ernsthofen Nr. 49. — Johann Hufnagl, Ernsthofen Nr. 40. Josef Lobmayr, Rubring Nr. 27. — Ferdinand Riepl, Rubring Nr. 12. —Josef Wimmer, Rubring Nr. 9. — Josef Jobst, Rubring Nr. 8. — Josef Bergmayr, Ennsdorf. Josef Strauß, Ennsdorf. — Karl Reder, Steyr. IV. Bezüglich des Fischereirevieres & Donaurevier Linz C wird bemerkt, dass das Fischereirecht der Gemeinde Mauthausen nach § 11 der Verordnung vom 19. December 1896 (L. G. u. V. Bl. Nr. 34) nach der vorgelegten Fischerkarte in der Strecke von Wenzelstein bis Gurhof als erwiesen anerkannt wird. Insoweit die Gemeinde Mauthausen weiter¬ gehende Ansprüche stellt, sind dieselben vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen. Ferner wird die Anmeldung der Gemeinde Losenstein¬ leiten über die Fischereiberechtigung im Hagleitenbache und Nebenbächen, Parcelle Nr. 1018, 1019 und 1020, Steuer¬ gemeinde Schwarzenthal, Parcelle Nr. 1125, 1126, 1127 bis 1130, Steuergemeinde Losensteinleiten, Parcelle Nr. 640/1, 640/2, 640/3, 640/4, 644, 645/1, 645/2, 646, 647, Steuergemeinde Maria Laah, als unbegründet abgewiesen, zumal die Inhabung des Gutes Losensteinleiten den Nachweis der Fischereiberechtigung in diesem Gewässer durch die Berufung auf die bücherliche Eintragung erbracht hat. V. Bezüglich des Fischereirevieres Donaurevier Linz A hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Linz auch für jene Theile, welche im Bezirke Wels und Linz (Stadt) gelegen sind, bezüglich des Fischereirevieres Donaurevier Linz B auch für jene Theile, welche im Bezirke Linz (Stadt) ge¬ legen sind, bezüglich des Fischereirevieres Donaurevier Linz C auch für jene Theile, welche im Bezirke Perg gelegen sind, bezüglich des Revieres Pesenbach—Rodl auch für jene Theile, welche in den Bezirken Freistadt und Rohrbach gelegen sind, bezüglich des Revieres Diessenleitenbach—Haselbach, Große Gusen auch für jene Theile, welche in den Bezirken Freistadt und Perg gelegen sind, bezüglich des Traunrevieres Linz auch für jene Theile, welche im Bezirke Steyr gelegen sind, bezüglich des Ennsrevieres Linz auch für jene Theile, welche im Bezirke Steyr gelegen sind, gemäß § 54 des Fischerei¬ Gesetzes in Angelegenheiten dieses Gesetzes als erste Instanz einzutreten. VI. Die Weihe und Teiche, welche mit den erwähnten Gewässern in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Ver¬ bindung nicht stehen, sind in die vorstehende Revierbildung nicht einbezogen. VII. Gegen diese Eintheilung und Abgrenzung der Fischereireviere und Feststellung der Reviergenossen steht nach 13 des Fischereigesetzes durch 60 Tage der bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Linz einzubringende Recurs an das hohe k. k. Ackerbau=Ministerium offen. Hiebei ist der Tag der Einschaltung dieser Kundmachung in das Amtsblatt der „Linzer Zeitung“ als jener des Beginnes der Beschwerdefrist anzusehen. Demnach endet die Frist am 27. Februar 1899. Linz, am 14. December 1898. Der k. k. Statthalter: Z. 328. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1898. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, die Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1898 nach dem vorgeschriebenen Formulare bis 1. Februar 1899 anher vorzulegen. Steyr, den 7. Jänner 1899. Z. 35 B.=Sch.-R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Im Nachtrage zum hierämtlichen Erlasse vom 9. Jänner 1899, Z. 34, betreffend die Behandlung der Schulversäumnisse, wird ein Formulare für die Verwarnungs¬ Decrete mit dem Auftrage bekanntgegeben, in Hinkunft Verwarnungs=Decrete anderen Inhaltes nicht mehr an die Parteien auszugeben. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 10. Jänner 1899. Nr. An Herrn Formulare: Verwarnungs=Decret. Da nach § 20 des Reichsvolksschulgesetzes Eltern oder deren Stellvertreter ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen dürfen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist, so werden Sie zufolge Sitzungsbeschlusses des Ortsschulrathes im l., wegen nach¬ vom 3.— lässigen Schulbesuches Ihres Sohnes. Ihrer Tochter im Monate immen. In an Ihre Pflicht erinnert. Von dieser Verwarnung werden Sie gemäß des § 24 des Landesgesetzes vom 23. Jänner 1870, betreffend die Errichtung, den Besuch und die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen, mit dem Beisatze verständigt, dass im Wieder¬ holungsfalle im Sinne der §§ 22 bis 26 des letzgenannten Gesetzes gegen Sie strafweise vorgegangen werden müsse. Ortsschulrath am Der Obmann: Diese Drucksorte ist in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erhältlich. Z. 34 B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe, Schulleitungen und Lehrpersonen. Puthon m. p. Behandlung nicht entschuldigter Schulversäumnisse. Steyr, am 3. Jänner 1899. Bei der monatlichen Ueberprüfung der Schulversäumnis¬ Verzeichnisse wurde wiederholt die Wahrnehmung gemacht, dass an manchen Schulen die Ortsschulräthe, Schulleitungen

6 und Lehrpersonen die Schulversäumnisse den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechend noch immer nicht behandeln. Bei der Wichtigkeit eines regelmäßigen Schul¬ besuches für die Verwirklichung der Aufgaben der Volksschule in Bezug auf Erziehung und Unterricht sieht sich der k. k. Bezirksschulrath veranlasst, folgende Anordnungen zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen. a) Für die Schulleitungen und Lehrpersonen: 1. Gesetzlich entschuldigte Versäumnisse sind gar nicht zur Anzeige zu bringen. 2. Die statthaften Entschuldigungsgründe sind im § 4 der Schul= und Unterrichtsordnung und in der Verordnung des k. k. Landesschulrathes vom 19. September 1881, Z. 2750, genau bezeichnet. 3. Bei der Beurtheilung der Entschuldigungsgründe und bei der Behandlung der Schulversäumnisse ist mit der größten Genauigkeit, Gewissenhaftigkeit und Objectivität vor¬ zugehen und mit allem Eifer darnach zu streben, die wirklichen Ursachen der Schulversäumnisse in jedem einzelnen Falle kennen zu lernen. 4. Die Classenlehrer sind nach der Verordnung des k. k. Landesschulrathes vom 23. November 1883, Z. 2455, dafür verantwortlich, dass in die Verzeichnisse nur jene Versäumnisse als „nicht entschuldigte“ eingetragen werden, von deren Unstatthaftigkeit und Unzulässigkeit sie sich die volle Ueberzeugung zu verschaffen in der Lage waren, oder bezüglich welcher eine Entschuldigung überhaupt nicht vor¬ gebracht wurde. 5. Die Ursachen der Schulversäumnisse sind von den Classenlehrern in kurzer, bündiger, aber auch klarer und jeden Zweifel ausschließender Weise in die Rubrik „Vor¬ merkungen über die Ursachen der Schulversäumnisse“, des Classenbuches einzutragen. Es genügt z. B. das Wort „Kinderaussicht“, allein nicht, da die Beaufsichtigung und Pflege kranker Geschwister, wenn diese der Pflege des Schülers erwiesenermaßen nothwendig bedürfen, nach § 4, Punkt b, der Schul= und Unterrichtsordnung ein statthafter Ent¬ schuldigungsgrund ist. 6. In der Localconferenz, die jedesmal vor der Orts¬ schulrathssitzung stattzufinden hat, sind die Ursachen der Schulversäumnisse genau zu besprechen. In jenen Fällen, in welchen es dem Classenlehrer trotz der größten Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit nicht gelungen ist, über die Ursachen der Schulversäumnisse Bestimmtes zu erfahren, hat der Ortsschulrath im Einvernehmen mit der Schulleitung die nöthigen Erhebungen zu pflegen. Tritt bei den Erhebungen zwischen den Angaben des Classenlehrers, beziehungsweise des Schulleiters, und jenen des Ortsschulrathes eine Differenz ein, die auch in der Ortsschulrathssitzung nicht ausgeglichen wird, so hat die Schulleitung einen Separatbericht über die Ursachen der Schulversäumnisse dem k. k. Bezirksschulrathe gleichzeitig vorzulegen. 7. Nach Ablauf der ersten Hälfte eines jeden Monates haben die Schulleitungen durch die Classenlehrer die sämmt¬ lichen in dieser Monatshälfte vorgekommenen nicht ent¬ schuldigten Versäumnisse sofort in das Verzeichnis eintragen zu lassen und dasselbe in doppelter Ausfertigung, eventuell die Fehlanzeige dem Ortsschulrathe zu übergeben, damit der Obmann des Ortsschulrathes in die Lage komme, die allenfalls nothwendigen Verfügungen zu treffen. Spätestens drei Tage vor Ende des Monates sind beide Ausfertigungen des Verzeichnisses vom Ortsschulrathe an die Schulleitung zurück¬ zustellen, worauf diese die nichtentschuldigten Versäumnisse der zweiten Hälfte des Monates nachzutragen, respective beizufügen und binnen längstens drei Tagen wieder dem Ortsschulrathe zu übermitteln haben wird. 8. Von den Classenlehrern sind die Schüler, bezüglich welcher Schulversäumnisse zur Anzeige gebracht wurden, für alle Classen und Abtheilungen, beziehungsweise Gruppen, mit fortlaufenden Nummern zu verzeichnen; insbesondere ist darauf zu achten, dass ein und derselbe Schüler im gleichen Verzeichnisse nicht zweimal, d. i. für die erste und zweite Monatshälfte, an verschiedenen Stellen verzeichnet erscheint. Ist nur ein Bogen zur Verzeichnung der Schulversäumnisse für beide Monatshälften erforderlich, so ist hiezu ein Umschlag¬ oder Titelbogen zu verwenden. Sind mehrere Bogen noth¬ wendig, so sind Einlagebogen zu verwenden, welche in den Umschlag= oder Titelbogen einzuheften sind. 9. Die Rubriken „Schon früher angezeigt“, „Verwarnt“. „Bestraft“ sind von den Classenlehrern auszufüllen. 10. Das vom k. k. Bezirksschulrathe nach Eintragung der von ihm getroffenen Verfügungen an den Ortsschulrath zurückgestellte Pare der Schulversäumnis=Ausweise ist von letzterem der Schulleitung und seitens dieser an zwei= und mehrclassigen Schulen den übrigen Lehrkräften zur Einsicht und zum Zwecke der Vormerkung der Beschlüsse des Orts¬ schulrathes und des k. k. Bezirksschulrathes in den Absenz¬ katalogen zu übermitteln, von der Schulleitung aber nach gemachtem Gebrauche unter Beifügung der Vidierungs¬ bestätigung ungesäumt an den Ortsschulrath zurückzustellen. b) Für die Ortsschulräthe: Nach § 24 des Gesetzes vom 23. Jänner 1870, be¬ treffend die Errichtung, den Besuch und die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen, „revidiert der Ortsschulrath halb¬ monatlich die Absenzenverzeichnisse und schreitet nach Maßgabe derselben sofort gegen Nachlässigkeit der Eltern oder ihrer Stellvertreter ein. Nach dem Erlasse des k. k. Landes¬ schulrathes vom 8. November 1878, Z. 3131/3662, hat diese Revision der Schulversäumnisse und das Einschreiten gegen nachlässige Eltern durch den Obmann des Ortsschul¬ rathes zu geschehen. Sobald diesem die Absenzenverzeichnisse für den ver¬ gangenen halben Monat zugekommen sind, hat er in allen jenen Fällen, in welchen nicht entschuldigte Schulversäumnisse von Kindern zur Anzeige gebracht wurden, deren Eltern bisher wegen ungerechtfertigter Absenzen weder verwarnt noch bestraft worden sind, die Eltern oder deren Stellvertreter unverzüglich im Sinne der §§ 22 und 24 des genannten Gesetzes an ihre Pflicht zu erinnern und die so vorgenommene Verwarnung in dem Absenzenverzeichnisse ersichtlich zu machen. Wurden vom Classenlehrer die Entschuldigungsgründe bezweifelt oder herrscht ein Bedenken über die Statthaftigkeit derselben, so sind die Eltern oder deren Stellvertreter vorzuladen. Ergibt die Erhebung, dass die Entschuldigungsgründe nach § 4 der Schul= und Unterrichtsordnung unstatthaft sind, so hat der Obmann auch diese Eltern, wenn dieselben noch nicht verwarnt oder bestraft wurden, an ihre Pflicht zu erinnern und auch diese Verwarnung im Absenzenverzeichnis einzutragen. Ergibt sich jedoch, dass die Versäumnisse als entschuldigte anzusehen sind, so hat der Ortsschulrathsobmann dies unter Angabe der Ursachen der Versäumnisse in jedem einzelnen Falle in dem betreffenden Ausweise ersichtlich zu machen. Spätestens drei Tage vor Ende des Monates hat ferner der Obmann beide Exemplare des Absenzenverzeichnisses, aus welchen nun das Ergebnis seiner Amtshandlung entnommen werden kann, an die Schulleitung zurückzustellen, welche hierauf veranlasst, dass die Rubriken dieser Verzeichnisse

7 in gleicher Weise bezüglich der zweiten Hälfte des Monates nehmen sind, ohne Verzug dem k. k. Bezirksschul¬ durch die Classenlehrer ausgefüllt werden. Sobald die auch bezüglich der im letzten Halbmonate vorgekommenen unentschuldigten oder nicht völlig entschuldigten Versäumnisse vervollständigten Absenzenausweise wieder an den Ortsschulrath gelangen, ergibt sich für diesen dieselbe Amtshandlung, wie sie zum Schlusse des ersten Halbmonates vorgenommen wurde, jedoch mit dem Unterschiede, dass nun die Gesammtheit des Ortsschulrathes an die Stelle des Obmannes zu treten hat. Der Ortsschulrath hat nun die Eltern oder deren Stellvertreter in allen Fällen, in welchen nicht völlig oder nicht glaubwürdig entschuldigte Schulversäumnisse aus der zweiten Hälfte des Monates vorliegen, rechtzeitig behufs Vernehmung zur Ortsschulrathssitzung vorzuladen. Bei der Beurtheilung der vorgekommenen Versäumnisse hat sich der Ortsschulrath an die Bestimmungen des § 4 der Schul= und Unterrichtsordnung zu halten, in welchem die im allgemeinen als statthaft geltenden Entschuldigungsgründe angeführt sind. Jene Eltern oder deren Stellvertreter, die zum erstenmal wegen nicht entschuldigter Absenzen angezeigt wurden, sind, wenn die vom Classenlehrer als nicht völlig entschuldigt bezeichneten Versäumnisse vom Ortsschulrathe auf Grund der von ihm gepflogenen Erhebungen als nicht entschuldigte erkannt wurden, nach den gesetzlichen Bestim¬ mungen an ihre Pflicht zu erinnern, d. h. im eigenen Wirkungskreise zu verwarnen. In allen jenen Fällen aber, in welchen die Verwarnung oder Bestrafung der betreffenden Parteien schon voraus¬ gegangen ist, obliegt es dem Ortsschulrathe, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen Strafanträge bei dem k. k. Bezirksschulrathe zu stellen. Dabei hat sich der Ortsschulrath gegenwärtig zu halten, dass nach § 24, alinea 2, des erwähnten Gesetzes nicht gehörig entschuldigte Schulversäumnisse den gänzlich unstatthaften gleichzuhalten sind und dass das Strafausmaß nach den §§ 22, 25 und 26 des Gesetzes mit 1 bis 5 fl. oder mit Einschließung von höchstens 24 Stunden, im Falle als die Eltern die Schul¬ versäumnisse in gewinnsüchtiger Absicht herbeiführten, bis zu 10 fl. oder einer zweitägigen Einschließung, und wenn die Eltern bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schul¬ besuches der Kinder rückfällig erscheinen, bis zu 20 fl. oder einer viertägigen Einschließung festgesetzt ist. Den Antrag auf eine Einschließungsstrafe darf aber der Ortsschulrath nur dann stellen, wenn auf dem „Ausweise“ oder durch ein eigenes Zeugnis seitens der competenten Gemeinde die Zahlungsunfähigkeit der Partei constatiert ist. Zu dieser Amtshandlung sind die Ortsschulräthe nach § 9, lit. 8, des Schulaussichtsgesetzes verpflichtet, und es geht durchaus nicht an, dass sich einer oder der andere dieser Obliegenheit aus was immer für einem Grunde entziehe. Bei diesen Vorschlägen, wie bei der Behandlung der Schul¬ versäumnisse überhaupt haben sich die Ortsschulräthe lediglich von dem Interesse für die Schule, wie von der größten Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit, die alle Rücksichten persönlicher Natur völlig ausschließt, leiten zu lassen. Dem gesetzlich eingeführten Schulzwange entsprechend, darf auch nicht ein nicht entschuldigtes Schulversäumnis dort un¬ geahndet bleiben, wo die Möglichkeit des regelmäßigen Schul¬ besuches vorhanden ist. Der Ortsschulrath hat sodann die Originale der von der Schulleitung ihm übergebenen Absenzenausweise, aus welchen auch die von ihm vorgenommenen Ver¬ warnungen und die Anträge auf Bestrafung zu ent¬ rathe vorzulegen. Hiebei wird bemerkt, dass zufolge der Erlässe des k. k. Landesschulrathes vom 18. Jänner 1875, Z. 97, und vom 19. September 1881, Z. 2750, seitens des k. k. Bezirks¬ schulrathes weder eine Verwarnung noch ein Verweis gegen jene Eltern oder deren Stellvertreter, deren Kinder sich un¬ gerechtfertigte Schulversäumnisse zuschulden kommen ließen, auszusprechen ist, sondern dass im Strafwege nach den Anordnungen des Gesetzes vorzugehen ist. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 9. Jänner 1899. Z. 36 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden beauftragt, die unter¬ stehenden Handarbeitslehrerinnen anzuweisen, sich das „Schnitt¬ Musterbuch von Stenzinger=Hillardt, Anleitung zum Schnitt¬ zeichnen und Zuschneiden der Wäsche zum Gebrauche an Volks= und Bürgerschulen für Mädchen, zulässig erklärt mit dem hohen Ministerialerlasse vom 3. Juni 1897, Z. 13.926, Preis cartonniert 30 kr., Verlag von F. Tempsky, Wien und Prag“, anzuschaffen und dasselbe den Mädchen der oberen Jahresstufen zur Anschaffung anzuempfehlen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 9. Jänner 1899. Z. 145 St. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde gibt im Anhange an die Kundmachung der hohen k. k. Finanz¬ Direction in Linz vom 1. December 1898, betreffend die Einbringung der Bekenntnisse zur Personaleinkommensteuer, bekannt, dass dieselbe gerne bereit ist, jedwede Auskünfte und Aufklärungen bezüglich der Abfassung der Bekenntnisse zu ertheilen, dass jedoch der diesbezügliche Parteienverkehr, sowie die behördliche protokollarische Aufnahme der Bekennt¬ nisse auf die vormittägigen Amtsstunden von 9 bis 12 Uhr beschränkt bleiben muss. Die Gemeinde=Vorstehungen werden ersucht, für die Bekanntmachung dieser Verordnung möglichst Sorge zu tragen. Steyr, am 3. Jänner 1898. Z. 27/Str. An alle Gemeinde Vorstehungen des politischen Bezirkes Steyr. Im Anhange an die Ausführungen der Kundmachungen der hohen k. k. Finanz=Direction in Linz, betreffend die Ein¬ bringung der Personaleinkommensteuer=Bekenntnisse, wird der Gemeinde=Vorstehung zu wiederholtenmalen in Erinnerung gebracht, dass in Gemäßheit des Artikels 29 der W.=W. zum IV. Hauptstücke der P.=St.=Gesetzes nur die k. k. Steuer¬ ämter und die k. k. Steuerbehörde befugt sind, die Bekennt¬ nisse zur P.=E.=Steuer schriftlich oder mündlich zu Protokoll entgegenzunehmen, dass also die Rechtzeitigkeit des Ein¬ bringens der Bekenntnisse lediglich nach deren Einlangen bei obengenannten Behörden und Aemtern constatiert wird, die Gemeinde=Vorstehungen hingegen bei Abfassung von Bekenntnissen von Amtswegen in keiner Weise zu intervenieren

8 haben, worüber steuerpflichtige Personen, von denen die Gemeinde=Vorstehung oder deren Functionäre bei Abfassung des Bekenntnisses zu Rathe gebeten werden sollten, aufzu¬ klären sind, um der verbreiteten und von den Parteien häufig zur Geltung gebrachten irrigen Anschauung nicht noch weiteren Boden zu verschaffen, dass die im Gemeindeamte verfassten Bekenntnisse bereits eine ämtliche Beglaubigung der Richtig¬ keit der gemachten Angaben in sich schließen. Insbesonders aber wurde die von Parteien des öfteren bestätigte Wahr¬ nehmung gemacht, dass Gemeindefunctionäre den Parteien vollkommen unrichtige Instructionen, in vereinzelten Fällen sogar den Rath ertheilten, unrichtige Bekenntnisse zur P.=E.=Steuer zu verfassen. Die Steuerbehörde wird diesem den Steuerpflichtigen oft zum größten Schaden gereichenden Unfuge unter Umständen als nach den Bestimmungen des Strafgesetzes (§ 5 u. 197 u. ff.) strafbaren Delicte mit aller Strenge entgegentreten, und wird die Behörde sowohl die irregeführte Partei nach den strengen Straf¬ bestimmungen des P.=St.=Gesetzes zur Verantwortung ziehen, gegen die Gemeindefunctionäre jedoch auch das Straf=, be¬ ziehungsweise Disciplinarverfahren anhängig machen. Die Steuerbehörde erwartet von den Gemeinde=Vor¬ stehungen Unterstützung zur Steuerung des eingerissenen Unfuges und zur Wahrung des Gesetzes. Die genaue Einhaltung der für die Einbringung der Bekenntnisse für die Personaleinkommen= und Rentensteuer festgesetzten Frist bis 15. Februar wäre den Parteien nahe¬ zulegen, da sich jedermann, der sein der Personaleinkommen¬ steuer unterliegendes Einkommen in der gesetzlichen Frist ein¬ zubekennen unterlässt, der Steuerverheimlichung nach § 243 des P.=St.=G. schuldig macht. Steyr, am 2. Jänner 1899. Z. 365. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Unterstützungsschwindler. Der in der Gemeinde Trebelno zuständige, 80jährige Josef Tomazin lässt sich, ungeachtet ihm im Siechen¬ hause in Gürkfeld freie Wohnung angewiesen ist und un¬ geachtet er im Genusse einer Armenpfründe monatlicher 8 fl. steht, vagierend gewohnheitsmäßig Unterstützungen auf Rech¬ nung seiner Heimatsgemeinde verabfolgen und verursacht derselben dadurch nicht unbedeutende Kosten. Zufolge Note der k. k. Landesregierung in Laibach vom 28. November 1898, Z. 16.703, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen angewiesen, dem Genannten in Hinkunft keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen. Die Personsbeschreibung des Josef Tomalin ist fol¬ gende: Alter: 80 Jahre, Gestalt: mittelgroß, stark gebaut, Gesicht: rund, Augen: braun, Augenbrauen: grau, buschig, Nase: etwas gebogen, Mund: proportioniert, Kinn: rund, Haare: weiß, am Oberhaupte etwas schütterer, sonst dicht, Schnurrbart: weiß, Bart: weiß, kurz geschoren, besondere Kennzeichen: linker Fuß lahm, bedient sich beim Gehen eines Stockes, ist jedoch für sein Alter noch rüstig. Steyr, am 3. Jänner 1899. Z. 226/Str. Die hohe k. k. Finanz=Direction in Linz hat mit Erlass vom 28. December 1898, Z. 26.050/II, Franz Lainer¬ berger zum Steuerexecutor für den Steuerbezirk Steyr ernannt. Steyr, am 7. Jänner 1899. Z. 445. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. December 1898 bis 2. Jänner 1899. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Lichtenau, Ortschaft Hörleinsödt: Gemeinde St. Oswald, Ortschaft Schwacker¬ reit; Gemeinde und Ortschaft Ulrichsberg. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Rohr, Ort¬ schaft Haselberg. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Lambach. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Oberham. Steyr, 11. Jänner 1899. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. K Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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