Amtsblatt 1899/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. Jänner 1899

2 Z. 100. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Einbringung von Anträgen aus Enthebung vom Landsturmdienste und Vorlage der summarischen Verzeichnisse der militärisch nicht ausgebildeten, landsturmpflichtigen Professio¬ nisten, sowie der Verzeichnisse der graduierten Aerzte etc. nach Muster 29 bezw. 28. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit gemäß Punkt 62 lit. A und 63 der Landsturm=Organisations=Vor¬ schrift angewiesen, die auf den unumgänglichen Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturm¬ dienste nach Muster 12 der in Rede stehenden Vorschrift sofort anher zu erstatten, wobei die Enthebungs=Certificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zur Verlän¬ gerung mit vorzulegen und in dem oben erwähnten Ver¬ zeichnisse ersichtlich zu machen sind. Ferner sind nach § 25, P. 131, der obigen Vorschrift die militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Pro¬ fessionisten, welche sich in den Gemeinden aushalten und zu besonderen Dienstleistungen für Kriegszwecke zur Verwendung gelangen, summarisch nachzuweisen. Die Nachweisung erfolgt nach dem mit dem h. a. Erlasse vom 29. August 1898, Z. 13.432, Amtsblatt Nr. 36, übermittelten neuen Formulare in 2 Parien, wovon das eine bei der Gemeinde zu verbleiben hat. Zu dieser Nachweisung sind alle mit 1. Jänner 1899 in der Land¬ sturmpflicht stehenden Individuen (Jahrgänge 1857 bis 1880), sowohl heimatszuständige als auch nach anderen Ge¬ meinden gehörige, welche ihren ständigen Aufenthalt in der bezüglichen Gemeinde haben, in der betreffenden Rubrik (von ihnen ausgeübte Profession oder deren sie kundig sind) einzutragen. Die Verzeichnung der heimatszuständigen Landsturm¬ pflichtigen der Jahrgänge 1857 bis 1879 erfolgt auf Grundlage der Sturmrollen, jene des Geburtsjahres 1880 aus den Concepten zur Anlegung der Landsturm= Verzeich¬ nisse für diesen Jahrgang. Nicht aufzunehmen in diese Nach¬ weisung sind: 1. alle militärisch ausgebildeten Landsturmpflichtigen; 2. die bei Eisenbahnen und Dampfschiffahrt (sammt Werkstätten und Wersten) bediensteten Professionisten; 3. alle bei speciell bezeichneten Etablissements, mari¬ timen Gesellschaften und Anstalten in Verwendung stehenden Professionisten, welche bei der Repartition und Beistellung der Arbeiter außer Betracht zu bleiben haben; 4. alle, welche nach § 25, P. 132, der bezeichneten Vorschrift nominativ nach Muster 28 verzeichnet werden. Die Verzeichnung der Fremdzuständigen (nur solche mit ständigem Aufenthalte), auch ungarischer Staatsbürger, erfolgt auf Grundlage der bei den Gemeinden hierüber bestehenden Vormerke und Legitimations=Documente. Bei diesen ist vorher sicherzustellen, ob sie nicht noch dem Heeres= oder Landwehrverbande angehören oder mit Landsturmbefreiungs¬ Certificaten betheilt sind. Für die nach dem vorstehenden Punkte 4 nomi¬ nativ zu Verzeichnenden (Muster 28) ist ebenfalls der ordentliche Wohnsitz des Landsturmpflichtigen maßgebend und umfasst ebenfalls alle mit 1. Jänner 1899 bestehenden Landsturmjahrgänge. Die in den Ländern der ungarischen Krone sich Auf¬ haltenden sind nicht aufzunehmen, die außerhalb der Monarchie ständig Angesiedelten, soweit als möglich von der Zuständigkeits=Gemeinde. Ungarische Staatsbürger und Fremdzuständige sind aufzunehmen. Die Verzeichnung erfolgt kategorienweise getrennt in einem Verzeichnisse. Die Enthebungs=Anträge und Verzeichnisse haben am 12. Jänner als Endtermin hieramts einzulangen. Steyr, 3. Jänner 1899. Z. 19.504. An alle Gemeinde=Vorstehungen. „Oesterreichs Wohlfahrts=Einrichtungen.“ Die Commission der österreichischen Wohlfahrsaus¬ stellung, Wien 1898, hat sich in der Absicht, die während der 50jährigen Regierung Seiner Majestät des Kaisers Franz Josef I. erzielten Fortschritte und Leistungen auf dem Gebiete der socialen Fürsorge und Wohlfahrtspflege für die arbeitende oder hilfsbedürftige Gesellschaft in dauernder Form künftigen Zeiten zu übermitteln und zugleich ein ständiges Andenken an die Jubiläums=Wohlfahrtsausstellung zu schaffen, entschlossen, eine Jubiläums=Festschrift unter dem Titel „Oesterreichs Wohlfahrts=Einrichtungen 1848—1898“ er¬ scheinen zu lassen. Dieses Werk, in welchem eine große Reihe von Abhand¬ lungen aus der Feder hervorragender Fachmänner die wichtigsten Gebiete des Volkswohlfahrtswesens und der socialen Wohl¬ fahrtseinrichtungen zur Darstellung bringen soll, wird allen staatlichen und privaten Institutionen und Vereinigungen, welche mit der Arbeiter= und Armenfürsorge, dem Ver¬ sicherungs= oder Sparwesen, mit der Gesundheitspflege und Heilkunde, dem Rettungs= und Pflegewesen, mit dem Er¬ ziehungs= und Unterrichtswesen, mit Humanität überhaupt zu thun haben, sowie allen Freunden dieser Cultusbestrebungen Interesse und Anregung bieten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 6. December v. J., Z. 21.034/V, beauftragt, die dortigen Herren Aerzte und sonstigen hiefür interessierten Personen und Corporationen auf dieses Werk aufmerksam zu machen und dessen Ver¬ breitung nach Thunlichkeit zu fördern. Steyr, am 2. Jänner 1899. Z. 19.431. An alle Gemeinde Vorstehungen. Beschleunigung der Einbringung der Empfangs¬ bestätigungen über zugestellte Jubiläums=Erinnerungs¬ Medaillen. Nachdem die Empfangsbestätigungen über die zugestellten Jubiläums=Erinnerungs=Medaillen sehr spärlich einlangen, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, die Zustellung von Medaillen zu beschleunigen und die Empfangsbestätigungen, sowie die unzustellbaren Jubiläums=Erinnerungs=Medaillen sammt Bändern ehestens vorzulegen. Hiebei wird bemerkt, dass keinerlei Bezugsacten bei den genannten Aemtern rückgehalten werden mögen. Steyr, am 24. December 1898.

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