5 der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien¬ Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperr¬ verfügungen mit der Wirksamkeit vom 16. December 1898 angefangen zu verfügen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt) und Trencsen, sowie aus der königlichen Freistadt Pozsony; 2. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den Comitaten: Abau=Torna, Berg, Szolnok=Doboka, Udvarhely und Ungh, dann der königlichen Freistadt Kolozsvär; 3. Scheinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abauf=Torna, Alsa=Feher, Arad, Bäcs-Bodroh, Baranya, Bars, Bekes, Bereg, Bihär, Borsod Feher, Gömör=Kishont, Hajdu, Häromszek, Heves, Jäsz=Nagykun=Szolnok, Kis=Küküllo, Komärom, Krasso=Szöreny, Maros=Torda, Moson, Nagy=Kuküllo, No¬ grad, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, ausschließlich der Schweine¬ mastanstalt in Köbänya (Steinbruch), Pozsony, Saros, Somogy, Szaboles, Szatmär, Szeben, Szepes, Temes, Tolna, Torda=Aranyos, Torontal, Udvarhely, Ungh, Veszprem, Zaka und Zemplen, dann den b) königlichen Freistädten: Drebreczen, Kolozsvär, Komärom, Szabadka, Szatmar=Nemeti und Ujvidek. B) Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate Belo¬ var Kreutz; 2. Schaspockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Modrus¬ Fiume und Lika=Krbava mit der Stadt Carlopago. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen in unzertheiltem Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des all¬ gemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 16. December 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. December 1898. Z. 19.116. An alle Gemeinde=Vorstehungen unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 13. December 1898, Z. 18.253, Amtsblatt Nr. 50, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung: Z. 21.820/II. Kundmachung betreffend die Erlaubnis zur Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich in das öffentliche Schlachthaus der Stadt Nordhausen. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 13. December d. J., Z. 40.671, wird im Nach¬ hange der hierämtlichen Kundmachung vom 6. December d. J., Z. 21.035/II, verlautbart, dass laut der Bekanntmachung des königlch preußischen Regierungs=Präsidenten in Breslau vom 19. November l. J., Z. 646, der Minister für Land¬ wirtschaft, Domänen und Forsten die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich=Ungarn in das öffentliche Schlacht¬ haus der Stadt Nordhausen widerruflich unter folgenden Bedingungen gestattet hat: 1. Die einzuführenden Thiere müssen österreichisch¬ ungarischen Ursprunges sein und dürfen nicht aus Galizien, der Bukowina, oder aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten Oesterreich=Ungarns stammen. 2. Die Einfuhr darf nur an den hiefür bestimmten Tagen und Eingangsstellen an der deutsch=österreichischen Grenze erfolgen. 3. Die in Betracht kommenden Sendungen müssen mit den im Artikel 2 des Viehseuchen=Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich=Ungarn vom 6. De¬ zember 1891 vorgeschriebenen Ursprungs= und Gesundheits¬ Zeugnissen versehen sein. 4. Die Thiere sind an der Grenzeingangsstelle einer thierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen und, sofern sie hiebei seuchenfrei und unverdächtig befunden worden sind, mittelst der Eisenbahn in geschlossenen (plombierten) Waggons ohne Umladung und unter thunlicher Vermeidung von Trans¬ portverzögerungen direct mit der Eisenbahn dem öffentlichen Schlachthause in Nordhausen zur Abschlachtung zuzuführen. 5. Die Unterbringung der eingeführten Thiere hat in Stallungen zu erfolgen, welche von denjenigen anderer Thiere vollständig getrennt sind. Auch ist Vorsorge zu treffen, dass im übrigen eine Berührung mit anderem Vieh nicht stattfindet. 6. Die Abschlachtung hat längstens innerhalb sechs Tagen nach der Einlieferung zu erfolgen. 7. Die Wiederausfuhr des in das Schlachthaus ein¬ geführten Rindviehes ist gänzlich verboten. Zugleich hat der genannte Regierungspräsident bekannt gemacht, dass die Einfuhr über die Landesgrenze des Re¬ gierungsbezirkes Breslau nur auf der Eintrittsstation Mittel¬ walde gestattet ist. Die Untersuchung der einzuführenden Thiere findet durch den königl. Kreis= und Grenzthierarzt Klingenstein zu Mittelwalde statt. Demselben ist die Ankunft der Viehtrans¬ porte spätestens am Abende vor dem Einführungstage unter Angabe des Bahnzuges mitzutheilen. Die Transporteure haben für die thierärztliche Unter¬ suchung der eingeführten Thiere die in der landespolizeilichen Anordnung vom 8. April 1893 (Amtsblatt S. 135) aus¬ geworfenen Gebürensätze zu zahlen, sowie auch die Kosten zu tragen, welche durch die von dem beamteten Thierarzte an die Polizeibehörde des Bestimmungsortes zu machende telegraphische Anzeige über die Anzahl der eingeführten Rind¬ viehstücke erwachsen.
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