Amtsblatt 1898/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Dezember 1898

4 Bewohner von Sin in Dalmatien angeordnete Sammlung nunmehr beendet ist, wird hiemit das Gesammtergebnis dieser Sammlung verlautbart. Es wurden von nachbenannten Gemeinde=Vorstehungen Sammlungsbeträge eingesendet, und zwar: Pfarrkirchen 32 fl. 12 kr., Sierning 26 fl. 30 kr., Bad Hall 12 fl. 86 kr., Eberstallzell 10 fl. 40 kr., Gleink 8 fl., Großraming 7 fl. 58 kr., Losenstein 7 fl. 47 kr., Reichraming 5 fl. 75 kr., Aschach 5 fl., Gaslenz 5 fl., Kremsmünster, Markt, 5 fl., Losenstein¬ leiten 5 fl., Ternberg 5 fl., Thanstetten 5 fl., St. Ulrich 5 fl., Weyer, Land, 5 fl., Garsten 5 fl., Pieberbach 4 fl. 60 kr., Allhaming 4 fl., Pucking 4 fl., Lausa 4 fl., Neustift 3 fl. 76 kr., Weyer, Markt, 3 fl., Wartberg 3 fl., Kematen 3 fl., St. Marien 3 fl., Neuhofen 2 fl. 83 kr., Ried 2 fl. 50 kr., Sipbachzell 2 fl., Rohr 1 fl.; zusammen 196 fl. 17 kr., welche in mehreren Theilen an das hohe k. k. Statthalterei=Präsidium in Linz abgeführt und von hochdort auch ihrer Bestimmung zugeführt worden sind. Ich nehme den Anlass, meine Freude darüber aus¬ zudrücken, dass die Bewohner des Bezirkes selbst für die entferntesten vom Unglücke betroffenen Bewohner unserer Monarchie ein warmfühlendes Herz bezeugt haben, und spreche hiemit allen, welche zu dem Ergebnisse der Samm¬ lung beigetragen haben, im Namen der Verunglückten meinen besten Dank aus. Steyr, 28. December 1898. Z. 12.443 Str. Personale inkommensteuer-Schätzungscommission. Das hohe k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 23. November 1898, Z. 60.625, den Karl Steinparz, Müller und Gemeindevorsteher in Gleink, von der Function eines Mitgliedstellvertreters der Personaleinkommensteuer¬ Schätzungscommission für den Schätzungsbezirk Steyr Um¬ gebung abberufen und an dessen Stelle Josef Gangl¬ bauer, Wirt und Müller in Neuhofen, zum Mitgliedstell¬ vertreter obiger Commission ernannt. Steyr, am 23. December 1898. Z. 18.711. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 9. December l. J., Z 20.879/IV, ergeht der Auftrag, die nachstehende Kundmachung thunlichst zu verlautbaren. Zur Statthalterei Z. 109.996 ex 1898. Kundmachung. Aus der anlässlich der Vermählung Ihrer k. u. k. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Sr. königl. Hoheit dem Prinzen Leopold von Bayern von einem Unbenannten gegründeten Stiftung ist für das Jahr 1898 eine Ausstattung im Betrage von 710 fl. ö. W. zu verleihen. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Braut¬ stande befindliche mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solchen Staatsbeamten, welche einem dem Ministerium des Innern unterstehenden Dienstzweige ange¬ hören oder bis zu ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1899 verliehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu dem betheilten Mädchen die Frist bis Ende October 1899 freisteht. Competentinnen, welche sich vor dem 20. April ver¬ ehelichen, können bei der Verleihung nicht berücksichtigt werden. Diese Gesuche sind mit dem Taufscheine, Sitten= und Mittellosigkeits=Zeugnisse, sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung, endlich mit dem Nachweise, dass der Vater der Bewerberin in einem der obigen Dienstzweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis 15. Februar 1899 bei der k. k. n.=ö. Statthalterei in Wien einzureichen. Sofern über die bereits stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis geliefert werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Wien, am 25. November 1898, Von der k. k. u.-ö. Statthalterei. Steyr, am 28. December 1898. Z. 18.403. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Leichentransport vom Auslande. Zufolge Erlasses der hoben k. k. Statthalterei in Linz vom 25. v. M., Z. 20.660/V, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen nachstehendes zur allfallsigen Darnachachtung be¬ kanntgegeben. Das hohe k. k. Ministerium des Innern ist durch Bericht einer politischen Landesbehörde in die Kenntnis ge¬ langt, dass Leichentransporte aus dem Auslande nicht direct der betreffenden politischen Behörde I. Instanz, wohl aber der Gemeinde des Bestimmungsortes avisiert wurden, diese Gemeinde aber es unterlassen hat, das Einlangen der Leiche der vorgesetzten politischen Behörde anzuzeigen, so dass die derselben im Grunde der Ministerial=Verordnung vom 3. Mai 1874, R.=G.=Bl. Nr. 56, zukommende Ueberwachung des Leichentransportes nicht rechtzeitig gehandhabt werden konnte. Mit Rücksicht auf diese Wahrnehmung werden die Gemeinde=Vorstehungen verhalten, in Hinkunft jeden aus dem Auslande einlangenden Leichentransport oder eine all¬ ällige vorherige Avisierung eines solchen unverweilt der k. k. Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Steyr, am 22. December 1898. Z. 18.911. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 21.765/II. Kundmachung betreffend die Einfuhrbeschränkungen für die Wiederkäuer und Schweine aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen Seuchen¬ einschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. December d. J., Z. 40.581, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 26. October d. J., Z. 18.643/II, unter Aufrechthaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. November 1896, Z. 19.513, hinsichtlich

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