Amtsblatt 1898/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Dezember 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 52. 1898. Steyr, am 29. December. Z. 18.500. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für das Jahr 1899. Mit 1. Jänner 1899 beginnt der XVII. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, welches wie bisher wöchentlich einmal und zwar an jedem Donnerstag erscheinen wird. Dasselbe wird die Verlaut¬ barung geeigneter Zuschriften an die hochwürdigen Pfarr¬ ämter, allgemeiner Erlässe an die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulrähe und Schulleitungen, Kundmachungen wichtiger, das öffentliche Interesse betref¬ sender Verordnungen, Instructionen und Ausfor¬ schungen enthalten. Außerdem können in dasselbe auch Kundmachungen anderer Behörden, sowie Inserate aufge¬ nommen werden, soweit sie das öffentliche Interesse berühren. Von nun an werden auch sämmtliche allgemeinen Erlässe und Kundmachungen an die Genossen¬ chafts=Vorstehungen und Vorstehungen der Bezirks= und Genossenschafts=Krankenkassen in das Amtsblatt aufgenommen, weshalb die Pränumeration des Amtsblattes von Seite dieser Vorstehungen unbedingt nothwendig ist. Der Pränumerationsbetrag für das Amtsblatt beträgt wie bisher ganzjährig 2 fl. 50 kr. Einzelne Blätter kosten 5 kr. Die Expedition des Amtsblattes erfolgt durch die Buchdruckerei E. Haas und Comp. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Soweit als der Vorrath reicht, können von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr auch complete Jahrgänge oder einzelne Blätter des Amtsblattes von vergangenen Jahren gegen Erlag des oben angesetzten Betrages be¬ zogen werden. Ich lade zur regen Betheiligung hiemit ein und ersuche, die Pränumerations=Erklärungen nebst den Präu¬ merationsbeträgen an die k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Steyr ehestens einzusenden, damit die Höhe der Auflage bestimmt werden kann und in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintrete. Steyr, am 12. December 1898. Z. 279 Pracs. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Seine k. u. k. apost. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. November 1898 den vom Herrn k. k. Ministerpräsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern erstatteten allerunterthänigsten Bericht über die zur Feier der Vollendung des fünfzigsten Jahres Allerhöchst Ihrer Regierung stattgefundenen loyalen Kundgebungen mit Wohl¬ gefallen zur Allerhöchsten Kenntnis zu nehmen geruht. Steyr, am 27. December 1898. Z. 18.781. ad 3.20.651/198. Kundmachung betreffend die Bildung der Fischereireviere gemäß § 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1895 (L.=G.= und V.=Bl. Nr. 32) im politischen Bezirke Kirchdorf. I. Gemäß den §§ 11 und 12 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895 (L.=G.= und V.=Bl. Nr. 32) und der Verord¬ nung vom 19. December 1896 (L.=G.= und V.=Bl. Nr. 34) findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei auf Grund der von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Kirchdorf vor¬ gelegten Anmeldungen nach Einvernehmung des oberöster¬ reichischen Landes=Fischereivereines als Sachverständigen die fließenden und stehenden Gewässer, welche in diesem Bezirke in Betracht kommen, in Fischereireviere abzutheilen und diesen Revieren Wasserstrecken des Bezirkes Steyr zuzuweisen, wie folgt: a) Fischereirevier Steyr I, zu welchem die Steyr von ihrem Ursprunge abwärts bis zur Brücke in Frauenstein nebst den Nebenflüssen der Steyr in dieser Strecke gehört. b) Fischereirevier Steyr II, zu welchem die Steyr von der Brücke in Frauenstein abwärts bis zum Scharmühl¬ wehre im Bezirke Steyr nebst den Nebenflüssen der Steyr in dieser Strecke gehört. c) Fischereirevier Krems (Kirchdorf), zu welchem der Kremsfluss vom Ursprunge bis zur Wartbergerbrücke nebst den Zuflüssen in dieser Strecke gehört. II. In den einzelnen, in jedes Revier einbezogenen Wasserstrecken werden nach Maßgabe der im Sinne des § 11 der citierten Verordnung dargethanen Berechtigung als fischereiberechtigt und daher als Reviergenossen anerkannt: a) Fischereirevier Steyr I. 1. Religionsfondsherrschaft Spital am Pyhrn. 2. Johann Schieder, Besitzer des Stegbauergutes in Hinterstoder.

3. Fürstin Hermine zu Schaumburg=Lippe, Gut Steyrling. 4. Franz Emerich Graf Lamberg, Fideicommissgut Steyr. b) Fischereirevier Steyr II. 1. Theodor Graf Salburg=Falkenstein, Fideicommissgut Leonstein. 2. Franz Emerich Graf Lamberg, Fideicommissgut Steyr. 3. Stift Kremsmünster. 4. Gemeinde Waldneukirchen. c) Fischereirevier Krems (Kirchdorf). 1. Fürstin Hermine zu Schaumburg=Lippe, Gut Steyrling. 2. Stift Kremsmünster. 3. Stift Schlierbach. 4. Gemeinde Kirchdorf. 5. Christoph Freiherr von Hayden. III. Wegen versäumter rechtzeitiger Anmeldung des Fischereirechtes ist nach den §§ 12 und 17 des Fischerei¬ Gesetzes von der Theilnahme an der nächsten Wahl des Fischerei=Ausschusses ausgeschlossen: Ehristoph Freiherr von Hayden. IV. Bezüglich der Zuweisung der Wasserstrecken des Almfluss=, Alsterbach=, Sulzbach=, Laussa= und Ramingbach¬ Gebietes, welche im politischen Bezirke Kirchdorf liegen, zu Fischereirevieren anderer politischer Bezirke wird die Ent¬ scheidung folgen. V. Bezüglich des Fischereirevieres Krems (Kirchdorf) und des Revieres Steyr II hat die k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft in Kirchdorf gemäß § 54 des Fischereigesetzes in Angelegenheit dieses Gesetzes auch für jene Theile, welche im Bezirke Steyr gelegen sind, als erste Instanz einzutreten. VI. Gegen diese Eintheilung und Abgrenzung der Fischereireviere und Feststellung der Reviergenossen steht nach § 13 des Fischereigesetzes durch 60 Tage der bei der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft in Kirchdorf einzubringende Recurs an das hohe k. k. Ackerbau=Ministerium offen. Hiebei ist der Tag der Einschaltung dieser Kundmachung in das Amtsblatt der „Linzer Zeitung“ als jener des Beginnes der Beschwerdefrist anzusehen. Demnach endet die Frist am 10. Februar 1899. Linz, am 5. December 1898. Der k. k. Statthalter: (4200) Puthon m. p. Z. 18.494. Kundmachung. Am 20. December 1898 wird am Bahnhofe Sattledt der Localbahn Wels=Unterrohr, politischer Bezirk Steyr, ein k. k. Postamt mit der Bezeichnung „Sattledt“ in Wirk¬ samkeit treten, welches sich mit dem gesammten Brief= und Fahrpostdienste zu befassen und als Sammelstelle des k. k. Postsparkassenamtes zu fungieren hat. Dem Bestellungsbezirke dieses neuen Postamtes werden aus dem Bestellungsbezirke des Postamtes Kremsmünster die Ortschaften, bezw. Ortsbestandtheile: Sattledt, Dürnberg Haus=Nr. 14—19 Pochendorf Haus=Nr. 1—5 und Mai¬ dorf mit der Schule Harhagen; aus dem Bestellungsbezirke des Postamtes Sipbachzell die Orte: Giering Haus=Nr. 16 bis 35 und Rupperstorf Haus=Nr. 1—6, 8, 23 und 24; aus dem Bestellungsbezirke des Postamtes Steinhaus die Ortschaften: Oberhart Haus=Nr. 21—33 und Unterhart Haus=Nr. 10—34 und Nr. 57 zugewiesen. Das Postamt „Sattledt“, erhält zu den auf der be¬ zeichneten Bahnstrecke unter Begleitung eines Welser Post¬ amtsdieners verkehrenden Zügen Nr. 3811 und 3816 die Verbindung. Steyr, am 16. December 1898. Z. 2176/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Ueber Ansuchen des Centralausschusses des oberösterr. Lehrervereines gestattet der k. k. Landesschulrath, dass an jenen Schulen, an denen der Samstag nicht ohnedies frei ist, der Ferialtag in der ersten Woche des Jahres 1899 ausnahmsweise auf Samstag den 7. Jänner 1899 verlegt wird, um allen Lehrpersonen, welche Mitglieder des ge¬ nannten Vereines sind, den Besuch der für diesen Tag in Aussicht genommenen außerordentlichen Generalversammlung zu ermöglichen. Erlass des k. k. Landesschulrathes vom 16. December l. J., Z. 3989.) K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. December 1898. Z. 1645—2002 B.=Sch.-R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen im Gerichtsbezirke Weyer. Auf Grund der zufolge des h. a. Auftrages vom 1. October l. J., Z. 1645, eingelaufenen Berichte der Orts¬ schulräthe und Schulleitungen im Gerichtsbezirke Weyer hat der k. k. Bezirksschulrath in der Sitzung am 22. De¬ cember l. J. beschlossen, keine Aenderung in der mit dem h. a. Erlasse vom 31. August 1891, Z. 1150 (Amtsblatt Nr. 35 ex 1891), veröffentlichten Ferialordnung vorzunehmen, wovon die obgenannten Ortsschulräthe und Schulleitungen in Kenntnis gesetzt werden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. December 1898. Z. 2188 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden beauftragt, jene provi¬ sorischen Lehrkräfte, welche die Lehrbefähigungsprüfung ab¬ gelegt haben, anzuweisen, die erworbenen Lehrbefähigungs¬ Zeugnisse behufs Eintragung in die Dienstestabelle und behufs Erwirkung des höheren Gehaltes im vorschriftsmäßigen Dien stwege hieramts einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 27. December 1898. Z. 2187/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Dierlische Stiftung. Die Interessen der Dr. Leopold Anton und Maria Dierlischen Stiftung für zwei in bedrängter Lage befindliche, brave Lehrer im Bezirke Steyr (Land) sind fällig. Hierauf Reflektierende haben ihre gestempelten, mit einer beglaubigten Standestabelle belegten Gesuche bis 18. Jänner 1899 im vorschrifsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 16. December 1898.

3 Z. 2181 B.=Sch.-R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Zufolge Erlasses des h. k. k. Landesschulrathes vom 19. December l. J., Z. 4000, werden die Ortsschulräthe, sowie das Lehrpersonal an den Volks= und Bürgerschulen auf die bis jetzt erschienenen ersten drei Bände des Werkes „Unter Habsburgs Kriegsbanner“. Feldzugs¬ Erlebnisse aus der Feder von Mitkämpfern und Augen¬ zeugen, gesammelt und herausgegeben von Fr. Deitl, Vice=Consul, E. Piersons Verlag, Dresden, Wien, Leipzig 1898“ als für die Schüler der obersten Stufe der Volks¬ schulen und der Bürgerschulen geeignet, aufmerksam gemacht. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. December 1898. Z. 19.108. An sämmtl. Hochwürdigen Pfarrämter und an alle Matrikenstellen. Amtserinnerung. Mit Beginn des Jahres 1899 wolle der Gesammt¬ bedarf an Listen für die Bewegung der Bevölkerung im Jahre 1899 ehethunlichst anher bekanntgegeben werden. Steyr, am 23. December 1898. Z. 19.081. An alle Gemeinde Vorstehungen. Amtserinnerung. Mit Beginn des Jahres 1899 sind den Hebammen die Geburtsausweise über die von denselben im zweiten Halbjahr 1898, d. i. in der Zeit vom 1. Juli bis Ende December 1898, geleiteten Entbindungen abzuverlangen und den Herren Gemeindeärzten zur Durchsicht, eventuellen Richtigstellung zu übergeben und sodann bis Ende Jänner 1899 zuversichtlich anher vorzulegen. Die Hebammen sind über ihren Bedarf an Geburten¬ Ausweisen und Einstoßbögen zu denselben, sowie über die Anzahl der Tagebücher für das Jahr 1899 zu befragen, und ist sodann eine Zusammenstellung des gesammten Be¬ darfes bis Ende December 1898 anher vorzulegen. Steyr, 22. December 1898. Z. 19.109. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Hebammenwesen.“ Es wird auch dem Publicum nicht entgangen sein, dass in den letzten Jahren her die Erkrankungen der entbundenen Frauen im Wochenbette um vieles seltener auftreten, als in früheren Zeiten, und dass insbesondere die Zahl der Todfälle infolge Kindbettfiebers in steter Abnahme begriffen ist. So starben im Bezirke Steyr bei einer Anzahl von etwa 2000 Entbindungen im Jahre 1896 fünfzehn, im Jahre 1897 acht und im Jahre 1898 (in der Zeit bis October) nur zwei Frauen an Kindbettfieber. Es unterliegt gar keinem Zweifel, dass diese außer¬ ordentliche Abnahme der Sterblichkeit nur darin ihren Grund hat, dass die Hebammen heutzutage durch An¬ wendung der vorgeschriebenen Desinfections= und Reinigungs¬ Mittel in der Lage sind, das Auftreten der so verderblichen Fieber im Wochenbette zu verhindern. Hiedurch erwachsen den Hebammen in ihrem Geschäfte nicht unbedeutende An¬ schaffungskosten für aseptische Wolle, Lysol, Vaseline u. dgl. Es ist daher nur billig, wenn selbe in Stand gesetzt werden, ohne Opfer aus ihrer ohnehin geringen Ent¬ lohnung, stets den nöthigen Vorrath an den genannten Mitteln bereit zu halten. Anderseits ist die Gefahr nahe¬ liegend, dass die Hebammen, falls ihren wohlbegründeten Ansprüchen keine Folge gegeben würde, in ihrer obliegenden Sorgfalt nachlassen und zum größten Schaden der Gebärenden die Anwendung der unentbehrlichen Mittel außeracht ge¬ lassen würde. Demgemäß werden die Hebammen des Bezirkes Steyr ermächtigt, bei jeder Entbindung einen Betrag von fünfzig Hellern (25 Kreuzer) für verbrauchte Reinigungs= und Desinfectionsmittel zu begehren. Dieser Mehrbetrag ist auch seitens der Heimatsgemeinde für arme Gebärende zu entrichten. Hievon sind die Hebammen in Kenntnis zu setzen und dieser Erlass in ortsüblicher Weise allgemein zu ver¬ lautbaren. Steyr, am 24. December 1898. Z. 19.114. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 20. December l. J., Nr. 21.849/IV, ergeht der Auftrag, die nachstehende Kundmachung in den Kreisen der Inter¬ essenten möglichst zu verlautbaren. Zur Statth. Z. 115.665 ex 1898. Kundmachung betreffend den Schiffsverkehr auf der Donau zwischen dem Nußdorfer-Sporn und der Nordwestbahnbrücke. Die Schiffahrts=Interessenten werden hiemit ver¬ ständigt, dass zum Zwecke der Vollendung der Niedrigwasser¬ Regulierungsbauten bei Jedlesee die Schiffahrt längs dieser Bauten beschränkt werden muss, und zwar wird das Fahren in der alten, am linken Ufer anliegenden Naufahrt zwischen dem Nußdorfer=Sporn und der Nordwestbahnbrücke von dem Tage dieser Kundmachung ab nur in der Zeit von früh bis 11 Uhr vormittags gestattet. Die Schiffahrt in der dem rechten Ufer anliegenden Cunette bleibt jedoch auch in Hinkunft während des ganzen Tages aufrecht. Wien, 14. December 1898. Von der k. k. u.-ö. Statthalterei. Steyr am 25. December 1898. Z. 17.761. Sammlungsergebnis. Nachdem die mit hierämtlichem Erlasse vom 26. Juli d. J., Z. 11.631, für die durch Erdbeben arg betroffenen

4 Bewohner von Sin in Dalmatien angeordnete Sammlung nunmehr beendet ist, wird hiemit das Gesammtergebnis dieser Sammlung verlautbart. Es wurden von nachbenannten Gemeinde=Vorstehungen Sammlungsbeträge eingesendet, und zwar: Pfarrkirchen 32 fl. 12 kr., Sierning 26 fl. 30 kr., Bad Hall 12 fl. 86 kr., Eberstallzell 10 fl. 40 kr., Gleink 8 fl., Großraming 7 fl. 58 kr., Losenstein 7 fl. 47 kr., Reichraming 5 fl. 75 kr., Aschach 5 fl., Gaslenz 5 fl., Kremsmünster, Markt, 5 fl., Losenstein¬ leiten 5 fl., Ternberg 5 fl., Thanstetten 5 fl., St. Ulrich 5 fl., Weyer, Land, 5 fl., Garsten 5 fl., Pieberbach 4 fl. 60 kr., Allhaming 4 fl., Pucking 4 fl., Lausa 4 fl., Neustift 3 fl. 76 kr., Weyer, Markt, 3 fl., Wartberg 3 fl., Kematen 3 fl., St. Marien 3 fl., Neuhofen 2 fl. 83 kr., Ried 2 fl. 50 kr., Sipbachzell 2 fl., Rohr 1 fl.; zusammen 196 fl. 17 kr., welche in mehreren Theilen an das hohe k. k. Statthalterei=Präsidium in Linz abgeführt und von hochdort auch ihrer Bestimmung zugeführt worden sind. Ich nehme den Anlass, meine Freude darüber aus¬ zudrücken, dass die Bewohner des Bezirkes selbst für die entferntesten vom Unglücke betroffenen Bewohner unserer Monarchie ein warmfühlendes Herz bezeugt haben, und spreche hiemit allen, welche zu dem Ergebnisse der Samm¬ lung beigetragen haben, im Namen der Verunglückten meinen besten Dank aus. Steyr, 28. December 1898. Z. 12.443 Str. Personale inkommensteuer-Schätzungscommission. Das hohe k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 23. November 1898, Z. 60.625, den Karl Steinparz, Müller und Gemeindevorsteher in Gleink, von der Function eines Mitgliedstellvertreters der Personaleinkommensteuer¬ Schätzungscommission für den Schätzungsbezirk Steyr Um¬ gebung abberufen und an dessen Stelle Josef Gangl¬ bauer, Wirt und Müller in Neuhofen, zum Mitgliedstell¬ vertreter obiger Commission ernannt. Steyr, am 23. December 1898. Z. 18.711. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 9. December l. J., Z 20.879/IV, ergeht der Auftrag, die nachstehende Kundmachung thunlichst zu verlautbaren. Zur Statthalterei Z. 109.996 ex 1898. Kundmachung. Aus der anlässlich der Vermählung Ihrer k. u. k. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Sr. königl. Hoheit dem Prinzen Leopold von Bayern von einem Unbenannten gegründeten Stiftung ist für das Jahr 1898 eine Ausstattung im Betrage von 710 fl. ö. W. zu verleihen. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Braut¬ stande befindliche mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solchen Staatsbeamten, welche einem dem Ministerium des Innern unterstehenden Dienstzweige ange¬ hören oder bis zu ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1899 verliehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu dem betheilten Mädchen die Frist bis Ende October 1899 freisteht. Competentinnen, welche sich vor dem 20. April ver¬ ehelichen, können bei der Verleihung nicht berücksichtigt werden. Diese Gesuche sind mit dem Taufscheine, Sitten= und Mittellosigkeits=Zeugnisse, sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung, endlich mit dem Nachweise, dass der Vater der Bewerberin in einem der obigen Dienstzweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis 15. Februar 1899 bei der k. k. n.=ö. Statthalterei in Wien einzureichen. Sofern über die bereits stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis geliefert werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Wien, am 25. November 1898, Von der k. k. u.-ö. Statthalterei. Steyr, am 28. December 1898. Z. 18.403. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Leichentransport vom Auslande. Zufolge Erlasses der hoben k. k. Statthalterei in Linz vom 25. v. M., Z. 20.660/V, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen nachstehendes zur allfallsigen Darnachachtung be¬ kanntgegeben. Das hohe k. k. Ministerium des Innern ist durch Bericht einer politischen Landesbehörde in die Kenntnis ge¬ langt, dass Leichentransporte aus dem Auslande nicht direct der betreffenden politischen Behörde I. Instanz, wohl aber der Gemeinde des Bestimmungsortes avisiert wurden, diese Gemeinde aber es unterlassen hat, das Einlangen der Leiche der vorgesetzten politischen Behörde anzuzeigen, so dass die derselben im Grunde der Ministerial=Verordnung vom 3. Mai 1874, R.=G.=Bl. Nr. 56, zukommende Ueberwachung des Leichentransportes nicht rechtzeitig gehandhabt werden konnte. Mit Rücksicht auf diese Wahrnehmung werden die Gemeinde=Vorstehungen verhalten, in Hinkunft jeden aus dem Auslande einlangenden Leichentransport oder eine all¬ ällige vorherige Avisierung eines solchen unverweilt der k. k. Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Steyr, am 22. December 1898. Z. 18.911. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 21.765/II. Kundmachung betreffend die Einfuhrbeschränkungen für die Wiederkäuer und Schweine aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen Seuchen¬ einschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. December d. J., Z. 40.581, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 26. October d. J., Z. 18.643/II, unter Aufrechthaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. November 1896, Z. 19.513, hinsichtlich

5 der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien¬ Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperr¬ verfügungen mit der Wirksamkeit vom 16. December 1898 angefangen zu verfügen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt) und Trencsen, sowie aus der königlichen Freistadt Pozsony; 2. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den Comitaten: Abau=Torna, Berg, Szolnok=Doboka, Udvarhely und Ungh, dann der königlichen Freistadt Kolozsvär; 3. Scheinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abauf=Torna, Alsa=Feher, Arad, Bäcs-Bodroh, Baranya, Bars, Bekes, Bereg, Bihär, Borsod Feher, Gömör=Kishont, Hajdu, Häromszek, Heves, Jäsz=Nagykun=Szolnok, Kis=Küküllo, Komärom, Krasso=Szöreny, Maros=Torda, Moson, Nagy=Kuküllo, No¬ grad, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, ausschließlich der Schweine¬ mastanstalt in Köbänya (Steinbruch), Pozsony, Saros, Somogy, Szaboles, Szatmär, Szeben, Szepes, Temes, Tolna, Torda=Aranyos, Torontal, Udvarhely, Ungh, Veszprem, Zaka und Zemplen, dann den b) königlichen Freistädten: Drebreczen, Kolozsvär, Komärom, Szabadka, Szatmar=Nemeti und Ujvidek. B) Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate Belo¬ var Kreutz; 2. Schaspockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Modrus¬ Fiume und Lika=Krbava mit der Stadt Carlopago. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen in unzertheiltem Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des all¬ gemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 16. December 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. December 1898. Z. 19.116. An alle Gemeinde=Vorstehungen unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 13. December 1898, Z. 18.253, Amtsblatt Nr. 50, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung: Z. 21.820/II. Kundmachung betreffend die Erlaubnis zur Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich in das öffentliche Schlachthaus der Stadt Nordhausen. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 13. December d. J., Z. 40.671, wird im Nach¬ hange der hierämtlichen Kundmachung vom 6. December d. J., Z. 21.035/II, verlautbart, dass laut der Bekanntmachung des königlch preußischen Regierungs=Präsidenten in Breslau vom 19. November l. J., Z. 646, der Minister für Land¬ wirtschaft, Domänen und Forsten die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich=Ungarn in das öffentliche Schlacht¬ haus der Stadt Nordhausen widerruflich unter folgenden Bedingungen gestattet hat: 1. Die einzuführenden Thiere müssen österreichisch¬ ungarischen Ursprunges sein und dürfen nicht aus Galizien, der Bukowina, oder aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten Oesterreich=Ungarns stammen. 2. Die Einfuhr darf nur an den hiefür bestimmten Tagen und Eingangsstellen an der deutsch=österreichischen Grenze erfolgen. 3. Die in Betracht kommenden Sendungen müssen mit den im Artikel 2 des Viehseuchen=Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich=Ungarn vom 6. De¬ zember 1891 vorgeschriebenen Ursprungs= und Gesundheits¬ Zeugnissen versehen sein. 4. Die Thiere sind an der Grenzeingangsstelle einer thierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen und, sofern sie hiebei seuchenfrei und unverdächtig befunden worden sind, mittelst der Eisenbahn in geschlossenen (plombierten) Waggons ohne Umladung und unter thunlicher Vermeidung von Trans¬ portverzögerungen direct mit der Eisenbahn dem öffentlichen Schlachthause in Nordhausen zur Abschlachtung zuzuführen. 5. Die Unterbringung der eingeführten Thiere hat in Stallungen zu erfolgen, welche von denjenigen anderer Thiere vollständig getrennt sind. Auch ist Vorsorge zu treffen, dass im übrigen eine Berührung mit anderem Vieh nicht stattfindet. 6. Die Abschlachtung hat längstens innerhalb sechs Tagen nach der Einlieferung zu erfolgen. 7. Die Wiederausfuhr des in das Schlachthaus ein¬ geführten Rindviehes ist gänzlich verboten. Zugleich hat der genannte Regierungspräsident bekannt gemacht, dass die Einfuhr über die Landesgrenze des Re¬ gierungsbezirkes Breslau nur auf der Eintrittsstation Mittel¬ walde gestattet ist. Die Untersuchung der einzuführenden Thiere findet durch den königl. Kreis= und Grenzthierarzt Klingenstein zu Mittelwalde statt. Demselben ist die Ankunft der Viehtrans¬ porte spätestens am Abende vor dem Einführungstage unter Angabe des Bahnzuges mitzutheilen. Die Transporteure haben für die thierärztliche Unter¬ suchung der eingeführten Thiere die in der landespolizeilichen Anordnung vom 8. April 1893 (Amtsblatt S. 135) aus¬ geworfenen Gebürensätze zu zahlen, sowie auch die Kosten zu tragen, welche durch die von dem beamteten Thierarzte an die Polizeibehörde des Bestimmungsortes zu machende telegraphische Anzeige über die Anzahl der eingeführten Rind¬ viehstücke erwachsen.

6 Die von der Lungenseuche betroffenen Gebiete in Oesterreich=Ungarn, aus welchen die Einfuhr von Rindvieh nicht gestattet ist, werden von Zeit zu Zeit veröffentlicht. Linz, am 20. December 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. December 1898. Z. 18.981. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. December bis 17. December 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde St. Oswald, Ort¬ schaften Amesreith, Neudorf. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Ulrichsberg, Ort¬ schaften Schindlau, Schöneben, Ulrichsberg. 2. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Kreuzen, Ortsch. Schönsichten. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde St. Marien, Ortschaft Kurzenkirchen. Steyr, 22. December 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. K Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruck¬ fr. —

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