Amtsblatt 1898/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. Dezember 1898

9. weise der mittelst abgesonderten Allerhöchsten Amnestieactes begnadigten Heerespersonen gleicher Art, sowie jener Mann¬ schaft, welcher nach Punkt 1 die Verlängerung der Dienst¬ pflicht nachgesehen wird, die erforderlichen Verfügungen durch die militärischen Behörden erfolgen. Steyr, am 1. December 1898. Z. 17.790. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffs Ankauf von Jubiläums-Medaillen sammt Bändern. Laut Note des k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commandos Nr. 14 in Linz vom 30. November 1898 ist nachfolgende Kundmachung ortsüblich zu verlautbaren, und es sind die be¬ züglichen Verzeichnisse, in welchen die Berechtigung zum Tragen der Jubiläums=Erinnerungs=Medaille anzumerken kommt, stets rechtzeitig anher in Vorlage zu bringen. Kundmachung. Das k. u. k. Reichskriegsministerium hat mit Erlass Präs. Nr. 5569 vom 15. November 1898 gestattet, dass mit Rücksicht auf die große Menge der Ueberschüsse den zum Tragen der Jubiläums=Erinnerungs = Medaille berech¬ tigten Personen über ihren Wunsch bronzene Medaillen und ganz seidene Bänder gegen Erlag des Selbstkosten¬ preises aus diesen Ueberschüssen käuflich überlassen werden können, was hiemit verlautbart wird. Der Verkaufspreis wird für eine bronzene Medaille mit 17 Kreuzern und für ein ganz seidenes Band 15 kr. festgesetzt. Die Anforderung der sich meldenden Personen wolle mittelst Verzeichnis bis 1. jeden Monats anher be¬ kanntgegeben werden. Jonack, Major m. p. Steyr, am 3. December 1898. Z. 1800 M. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Uebertritt in die Landwehr und Landsturm. Mit 31. December 1898 übertreten die Reserve¬ männer des Assentjahres 1888 in die Landwehr, die Land¬ wehrmänner des Assentjahres 1886 in den Landsturm und der Geburtsjahrgang 1856 aus der Landsturmpflicht. Betreffs Einziehung der Militär=, Landwehr= und Land¬ sturmpässe aus diesem Anlasse, sowie der sonstigen Be¬ merkungen hiezu, wird in allem auf den hieramtlichen Erlass, Z. 1996/M., vom 10. December 1897, Amtsblatt Nr. 50 ex 1897, gewiesen. Steyr, am 5. December 1898. Z. 1801 M. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Im Sinne der §§ 5:7 und 8:1 werden die bei der heurigen Landsturm=Meldung ausgenommenen Landsturm¬ meldeblättter den Gemeinde=Vorstehungen zur Vormerkung in den Landsturmrollen, dann die Verzeichnisse über die zur Vorstellung nicht Erschienenen zur Eruierung derselben über¬ mittelt. Die Verzeichnisse sind durch 8 Tage öffentlich zu affigieren, das Ergebnis der Ausforschung in den Rubriken 11 und 12 vorzumerken und sodann bis 20. d. M. mit den Meldeblättern wieder anher einzusenden. Steyr, 5. December 1898. Z. 18.085. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einsendung der Ausweise und Berichte zum Peterinär¬ Jahresberichte pro 1898. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiermit aufge¬ fordert, die zum Veterinärberichte pro 1898 nöthigen Aus¬ weise und Berichte bis 20. Jänner 1899 anher vor¬ zulegen. Hiebei werden die Gemeinde=Vorstehungen nochmals aufmerksam gemacht, dass dieselben unter Anschluss der diesbezüglichen Tabellen über alle Punkte, wie selbe im Nachstehenden folgen, zu berichten haben. 1. Biehstandsnachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Hausthiere nach den einzelnen Thier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen vom Vorjahre einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Vieh¬ standes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergattungen, wie der Aufschwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch an¬ steckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle ver¬ endeten oder deshalb nothgeschlachteten Hausthiere einzeln nach den Thiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die im § 2 alinea 9 der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzu¬ zeigen. Ebenso sind hierin nur jene Thiere als noth¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ gemäßen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Nothschlachtungsaus¬ weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Hausthiere ist der Einfluss, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, der Fütterung und Pflege der Thiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rothlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rothlauf zugrunde gegangenen Thiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen.

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