Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 8. December. Nr. 49. Z. 18.071. An die Gemeinde Vorstehungen der Gerichts¬ Bezirke Neuhosen und Kremsmünster. Amtstage im Monate December in Kremsmünster und Neuhofen. Ich werde am Dienstag den 13. December l. J., von 10 Uhr vormittags an, in der Gemeinde=Kanzlei in Neu¬ hofen und Samstag den 17. December l. J., ebenfalls von 10 Uhr vormittags an, in der Gemeinde=Kanzlei Krems¬ münster Amtstage abhalten. Hievon werden die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs allgemeiner Verlautbarung mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, zu diesen Amtstagen vollzählig zu erscheinen, um in Gemäßheit des § 8 des Gesetzes vom 13. Juni 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 70) die Wahl der Mitglieder in die Militärtax=Bemessungs=Commission für das Jahr 1898 vor¬ zunehmen. Steyr, am 6. December 1898. Z. 17.762 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät mit 2. December 1898 allergnädigst ertheilte Amnestie für gegen die Wehrpflicht begangene Delicte. Seine kaiserliche und königliche Apostolische Majestät haben mit 2. December 1898 allergnädigst zu ertheilen geruht: 1. Allen Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, welche dermalen wegen Stellungs¬ flucht sich in Strafhaft befinden oder welchen deshalb bloß die Dienstpflicht verlängert wurde — die Nachsicht der rest¬ lichen Strafe und der Verlängerung der Dienstpflicht, wenn sie nicht auch wegen eines anderen Delictes in Strafe sind, oder strafgerichtlich verfolgt werden, — jenen solchen Personen, welche wegen Stellungsflucht in Untersuchung sind, strafgerichtlich verfolgt werden oder hiefür bisher eine strafgerichtliche Verfolgung, oder nur die Verlängerung der Dienstpflicht zu gewärtigen haben, soferne sie nicht noch wegen eines anderen Delictes in Strafe sind, oder strafge¬ richtlich verfolgt werden, die Nachsicht der weiteren Unter¬ suchung und Strafe, sowie der damit verbundenen, oder der allein zu gewärtigenden Verlängerung der Dienstpflicht: den strafgerichtlichlich Verfolgten und jenen, welche eine strafgerichtliche Verfolgung, oder bloß die Verlängerung der Dienstpflicht zu gewärtigen haben, unter der Be¬ dingung, dass sie innerhalb eines Jahres nach Kundmachung der Amnestie sich der ihnen noch obliegenden Stellungspficht, sowie ihrer eventuellen gesetzlichen Dienstpflicht unter¬ ziehen. 2. Allen Angehörigen der Landwehr der im Reichs¬ rathe vertretenen Königreiche und Länder, welche sich wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles zur Waffen¬ (Dienst.) Uebung, beziehungsweise Desertion durch Nichtbe¬ folgung eines solchen Befehles in Strafhaft befinden, wenn sie nicht auch wegen eines anderen Delictes in Strafe sind, die Nachsicht der oder strafgerichtlich verfolgt werden, restlichen Strafe¬ ferner allen Angehörigen der Landwehr der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, welche wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles zur Waffen. (Dienst.) Uebung, beziehungsweise Desertion durch Nichtbefolgung eines solchen Befehles in Untersuchung sind, strafgerichtlich verfolgt werden, oder hiefür bisher eine straf¬ gerichtliche Verfolgung oder Disciplinarstrafe zu gewärtigen haben, soferne sie nicht noch wegen eines anderen Delictes in Strafe sind, oder strafgerichtlich verfolgt werden — die Nachsicht der weiteren Untersuchung und Strafe, den straf¬ gerichtlich Verfolgten und jenen, welche eine strafgerichtliche Verfolgung oder eine Disciplinarstrafe zu gewärtigen haben, unter der Bedingung, dass sie innerhalb eines Jahres nach Kundmachung der Amnestie um Einbeziehung in dieselbe bitten und falls sie bereits als Deserteur erklärt, aber als solche noch nicht abgeurtheilt sind, auf die inne¬ habende Charge verzichten. (Allerhöchste Entschließung vom 20. November 1898.) Welsersheimb m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 28. November 1898, Z. 20.665/IV, behufs sofortiger umfassender Verlautbarung mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass die im zweiten Absatze des Punktes 1 bezeichneten Personen sich wegen Erfüllung der ihnen noch obliegenden Stellungs=, beziehungsweise gesetzlichen Dienstpflicht innerhalb eines Jahres bei den politischen Bezirksbehörden ihrer Heimats¬ gemeinde anzumelden haben, welch letztere ungesäumt das weiters Erforderliche wegen Nachstellung dieser Wehrpflich¬ tigen zu veranlassen haben werden, und dass bezüglich der unter Punkt 2 erwähnten Landwehrpersonen, beziehungs¬
9. weise der mittelst abgesonderten Allerhöchsten Amnestieactes begnadigten Heerespersonen gleicher Art, sowie jener Mann¬ schaft, welcher nach Punkt 1 die Verlängerung der Dienst¬ pflicht nachgesehen wird, die erforderlichen Verfügungen durch die militärischen Behörden erfolgen. Steyr, am 1. December 1898. Z. 17.790. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffs Ankauf von Jubiläums-Medaillen sammt Bändern. Laut Note des k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commandos Nr. 14 in Linz vom 30. November 1898 ist nachfolgende Kundmachung ortsüblich zu verlautbaren, und es sind die be¬ züglichen Verzeichnisse, in welchen die Berechtigung zum Tragen der Jubiläums=Erinnerungs=Medaille anzumerken kommt, stets rechtzeitig anher in Vorlage zu bringen. Kundmachung. Das k. u. k. Reichskriegsministerium hat mit Erlass Präs. Nr. 5569 vom 15. November 1898 gestattet, dass mit Rücksicht auf die große Menge der Ueberschüsse den zum Tragen der Jubiläums=Erinnerungs = Medaille berech¬ tigten Personen über ihren Wunsch bronzene Medaillen und ganz seidene Bänder gegen Erlag des Selbstkosten¬ preises aus diesen Ueberschüssen käuflich überlassen werden können, was hiemit verlautbart wird. Der Verkaufspreis wird für eine bronzene Medaille mit 17 Kreuzern und für ein ganz seidenes Band 15 kr. festgesetzt. Die Anforderung der sich meldenden Personen wolle mittelst Verzeichnis bis 1. jeden Monats anher be¬ kanntgegeben werden. Jonack, Major m. p. Steyr, am 3. December 1898. Z. 1800 M. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Uebertritt in die Landwehr und Landsturm. Mit 31. December 1898 übertreten die Reserve¬ männer des Assentjahres 1888 in die Landwehr, die Land¬ wehrmänner des Assentjahres 1886 in den Landsturm und der Geburtsjahrgang 1856 aus der Landsturmpflicht. Betreffs Einziehung der Militär=, Landwehr= und Land¬ sturmpässe aus diesem Anlasse, sowie der sonstigen Be¬ merkungen hiezu, wird in allem auf den hieramtlichen Erlass, Z. 1996/M., vom 10. December 1897, Amtsblatt Nr. 50 ex 1897, gewiesen. Steyr, am 5. December 1898. Z. 1801 M. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Im Sinne der §§ 5:7 und 8:1 werden die bei der heurigen Landsturm=Meldung ausgenommenen Landsturm¬ meldeblättter den Gemeinde=Vorstehungen zur Vormerkung in den Landsturmrollen, dann die Verzeichnisse über die zur Vorstellung nicht Erschienenen zur Eruierung derselben über¬ mittelt. Die Verzeichnisse sind durch 8 Tage öffentlich zu affigieren, das Ergebnis der Ausforschung in den Rubriken 11 und 12 vorzumerken und sodann bis 20. d. M. mit den Meldeblättern wieder anher einzusenden. Steyr, 5. December 1898. Z. 18.085. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einsendung der Ausweise und Berichte zum Peterinär¬ Jahresberichte pro 1898. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiermit aufge¬ fordert, die zum Veterinärberichte pro 1898 nöthigen Aus¬ weise und Berichte bis 20. Jänner 1899 anher vor¬ zulegen. Hiebei werden die Gemeinde=Vorstehungen nochmals aufmerksam gemacht, dass dieselben unter Anschluss der diesbezüglichen Tabellen über alle Punkte, wie selbe im Nachstehenden folgen, zu berichten haben. 1. Biehstandsnachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Hausthiere nach den einzelnen Thier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen vom Vorjahre einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Vieh¬ standes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergattungen, wie der Aufschwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch an¬ steckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle ver¬ endeten oder deshalb nothgeschlachteten Hausthiere einzeln nach den Thiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die im § 2 alinea 9 der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzu¬ zeigen. Ebenso sind hierin nur jene Thiere als noth¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ gemäßen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Nothschlachtungsaus¬ weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Hausthiere ist der Einfluss, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, der Fütterung und Pflege der Thiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rothlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rothlauf zugrunde gegangenen Thiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen.
3 3. Ausweis über den Stand des Veterinär=Personales. Die Cur= und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium) wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domicilwechsel eines Cur= und Hufschmiedes stattgefunden, oder ist ein Huf¬ schmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt, dass in dem Ausweise auch die Nothschlachtungen von allen Hausthiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdecrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten, Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberculose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 5. Ausweis über Infections=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Thunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬ Vorstehungen an die Curschmiede, Wasenmeister und sonstige achkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmärkte. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der ein¬ zelnen Thiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Thiere 2c. zu berichten. 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansäßig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ herstellung von Einrichtungen 2c. in der Abdeckerei noth¬ wendig sind. 8. Ausweise über Pferdeversicherungs=Vereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiete die Sitze von Pferde=(Vieh=Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Thätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine, und die Nachweisung über die im Jahre 1898 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich nach dem Jahresberichte bei¬ zufügen. 9. Ausweis über den Stand der Vieh, Schweine=, Stechvieh= und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansäßigen Vieh=, Schweine, Stechvieh= und Spanferkelhändler sind durchwegs unter An¬ gabe des Vor= und Zunamens, Wohnortes, Standortes des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen. Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Schließlich werden die Gemeinde=Vertretungen beauf¬ tragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkeln aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe sind dieselben aus den Juxtahesten der Viehpässe zusammen¬ zuzählen. Steyr, 6. December 1898. Z. 18.086 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 27, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1899 bis längstens 5. Jänner 1899 h. a. schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, 6. December 1898. Z. 18.084 An alle Gemeinde Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ diensttauglichen Pferde im Jahre 1899. In Gemäßheit des § 2 und 3 der Durchführungs¬ Bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 hat die Anzeige der Pferde durch die Pferde¬ besitzer jährlich stattzufinden und demnach pro anno 1899, nachdem keine Classification in diesem Jahre durchgeführt wird, in der Zeit vom 20. Jänner bis 31. Jän¬ ner d. J. zu erfolgen. Die Gemeinde=Vorsteher haben somit die Pferdebesitzer 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in orts¬ üblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde (auch Fohlen unter 4 Jahren) in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1899 dem Gemeinde=Vorsteher anzuzeigen. Von der Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates, c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde; a) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungs=Bestimmungen Pferdebesitzer, welche die recht¬ zeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige un¬ richtige Angaben über ihren Pferdestand machen, straffällig werden.
4 Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubriken 4 und 5 des bei der Gemeinde=Vorstehung erliegenden Pferdeclassifications=Ausweises, Formular 2, einzutragen. Die Rubriken 6 und 2 sind leer zu lassen. Gelegentlich dieser Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde=Vorsteher nach § 12 der obencitierten Durch¬ führungs=Verordnung die Veränderungen in dem Pferdestande, welche in der Zahl der bei der Classi¬ fication im Jahre 1897 als „tauglich“ befundenen und den überhaupt im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu erscheinenden Pferde eingetreten sind, festzustellen und selbe durch entsprechende Ausfüllung in den Rubriken 4, 5 und 8 des Classifications=Ausweises ersichtlich zu machen. Hiebei hat der Herr Gemeinde=Vorsteher den Pferde¬ besitzern jene Pferde anzugeben, welche im Mobilisierungs¬ falle am Assentplatze zu erscheinen haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in der Rubrik „Anmerkung“ des Classifications¬ Ausweises und im Tauglichkeits=Verzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Zeit zwischen 1. Februar und Ende März hat sich eine aus dem Herrn Gemeinde=Vorsteher und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Ver¬ trauensmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications=Ausweises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Classifications=Ausweis abzuschließen, sind aus dem Tauglichkeits=Verzeichnisse jene Pferde auszu¬ scheiden, welche aus der Gemeinde getreten sind, und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1899 hieher einzusenden. Nachdem die Gemeinde=Vorstehungen sehr häufig die Veränderungen im Pferdestande irrig eintragen, so mache ich dieselben auf das Formulare 2 zu § 4 der Durch¬ führungs=Bestimmungen (Classifications=Aus¬ weis) zum Pferdestellungsgesetze, in welchem genau die Eintragung der Veränderungen des Pferdestandes ersichtlich gemacht ist, besonders aufmerksam. Ich erwarte von den Herren Gemeinde Vorstehern die strenge Ueberwachung der Anzeige und Evidenz der Pferde. Schließlich verweise ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die hierämtlichen Erlässe vom 16. August und 7. October 1892, Z. 9679 und 11.384 (Amts¬ blatt Nr. 33 und 41), nach welchem sich die Gemeinde¬ Vorstehungen genau zu halten haben. Steyr, am 6. December 1898. Z. 16.581. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Polizeiaufsicht der Josef Pürstinger. Josefa Pürstinger, kath., ledig, 30 Jahre alt, zu¬ ständig nach Garsten, wurde mit dem h. a. rechtskräftigen Erkenntnisse vom 26. October 1898, Z. 15.916, unter An¬ weisung der Ortsgemeinde Garsten als Aufenthaltsrayon auf die Dauer von zwei Jahren unter Polizeiaussicht gestellt. Derselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes von 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt: 1. Darf dieselbe den ihr zugewiesenen Aufenthalts¬ Rayon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Die Genannte ist verpflichtet, jeden Wechsel Ihrer Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowohl des früheren als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Dieselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung Garsten des jeweiligen Aufenthaltsortes persönlich zu melden und über ihren Unterhalt oder Erwerb auszuweisen. 4. Es kann bei derselben zum Zwecke der polizeilichen Aufsicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vor¬ genommen werden. Diese Polizeiaufsicht beginnt mit 10. December 1898, als dem Tage der Entlassung aus der neuerlichen Strafhaft, und endet daher mit 10. December 1900. Sollte dieselbe während dieser Zeit ohne hierämtliche schriftliche Bewilligung außerhalb des Gemeindegebietes Garsten betreten werden, so wäre sie zu verhaften und dem der Oertlichkeit nach zuständigen k. k. Bezirksgerichte einzu¬ liefern. Steyr, am 3. December 1898. Z. 17.682. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung der Zigeunerin Apollonia Ruzicka. Im Markte Ebersberg, Kreis Oberbayern, wurden am 22. August l. J. drei legitimationslose Mädchen aufge¬ griffen. Nach den bisherigen Ermittlungen heißen dieselben Karoline, Anastasia und Anna Ruzicka, sind 14, be¬ ziehungsweise 9 und 3 Jahre alt und die illegitimen Kinder der angeblich nach Boskowitz in Mähren zuständigen Apollonia Ruzicka. Nach Bericht des königl. bayerischen Bezirksamtes Ebersberg sollen diese Kinder in Bosenitz in Mähren, be¬ ziehungsweise in Tabor in Böhmen die Zuständigkeit anzu¬ sprechen haben. Ihr außerehelicher Vater, der Zigeuner Josef Ruzicka, verbüßt zur Zeit in Pilsen wegen schweren Diebstahls eine längere Kerkerstrafe. Nach einem an diesen gerichteten Briefe ist die Apol¬ lonia Ruzicka am 15. September l. J. in Bischofteinitz gewesen, und besteht hiernach die Vermuthung, dass sie sich zur Zeit in Oesterreich herumtreibt. Zufolge Schreibens der königl. Regierung von Ober¬ bayern in München vom 6. November 1898, Z. 40.047, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden angewiesen, behufs Ausfindigmachung der Apollonia Ruzicka Erhebungen zu pflegen und bei Be¬ tretung der Apollonia Ruzicka, dieser, welche sich angeblich auf der Suche nach ihren Kindern befinden soll, Kenntnis von dem Aufenthalte derselben, welche derzeit in Ebersberg¬ verpflegt werden, zu geben, sie aber zum Ausweise über die
Zuständigkeit ihrer Kinder zu veranlassen und dem königl. bayerischen Bezirksamte Ebersberg hievon unmittelbar die Mittheilung zu machen. Steyr, am 3. December 1898. Z. 17.714. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. November bis 26. November 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde St. Oswald, Ort¬ schaften Neudorf, Amesreith. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Ulrichsberg, Ort¬ schaften Schindlau, Schöneben, Ulrichsberg. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Liebenau. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Neuhofen. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Waldzell, Ortschaften Baumgarten, Reith; Gemeinde Pattigham, Ortschaft Rödl. 3. Bezirk Schärding: Gemeinde Neukirchen a. W., Ortschaft Oberbuchberg; Gemeinde Stangen, Ortschaft Ober¬ bubenberg. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Kroisbach. 3. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth. Steyr, 1. December 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. K Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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