Amtsblatt 1898/48 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Dezember 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 48. Steyr, am 1. December. 1898. Z. 17.526. An sämmtliche Sanitäts-Gemeinde=Vorstehungen. Beurtheilung der Tauglichkeit für die Armeneinlage. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 11. d. M., Z. 18.333/V, anher eröffnet, dass laut Note des oberösterr. Landesausschusses vom 12. October l. J., Z. 17.443, sich einige Gemeinde=Vorsteher darüber beschwert haben, dass bei Beurtheilung der Untauglichkeit zur Armen¬ einlage die Aerzte mitunter zum materiellen Nachtheile der Gemeinden nicht besonders rigoros vorgehen, sondern diese Untauglichkeit oft bestätigen, wo sie offenkundig nicht vor¬ handen sein. Demzufolge werden die Vorsteher der Sanitäts¬ Gemeinden aufgefordert, den Herren Gemeindeärzten die Bestimmungen des § 26 des Gesetzes vom 5. September 1880, betreffend die Armenpflege in den Gemeinden (L.=G. u. V.=Bl. VIII. St., Nr. 12), in welchem angeführt ist, wer von der Armeneinlage insbesondere ausgenommen ist, zur Darnachachtung in Erinnerung zu bringen. Steyr, 26. November 1898. Z. 17.525. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Handbuch der österr. Sanitätsgesetze. Im Verlage der Buch= und Verlagshandlung Franz Denticke, Wien I., Schottengasse 6, ist nunmehr auch der II. Band des vom k. k. Sectionsrathe Dr. Josef Daimer verfassten: „Handbuch der österreichischen Sanitätsgesetze und Verordnungen“ erschienen, durch welchen diese, nach authentischen Quellen bearbeitete und bis auf die neueste Zeit ergänzte Gesetzsammlung ihren Abschluss findet. Mit Rücksicht darauf, dass dieses Werk einen wichtigen Behelf für alle im öffentlichen Sanitätsdienste thätigen oder in irgend einer Beziehung zu demselben stehenden Organe darstellt, werden die Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 10. November l. J., Z. 19.339/V, von dem Erscheinen dieses Werkes in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 16. November 1898. Z. 17.395. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 20.389/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr mit lebenden Schlachtschweinen aus dem Kronlande Krain nach Oberösterreich. Nachdem zufolge des amtlichen Ausweises vom 11. No¬ vember 1898 die Schweinepest in Krain dermalen auf die politischen Bezirke Gurkfeld und Tschernembl beschränkt ist, so findet die k. k. Statthalterei bis auf weiteres die Ein¬ fuhr von lebenden Schlachtschweinen aus dem ganzen Kron¬ lande Krain mit Ausnahme der beiden genannten politischen Bezirke nach Oberösterreich vom 22. November 1898 an zu gestatten. Die Einfuhr von Handels= (Laufer.) Schweinen bleibt jedoch wie bisher aus ganz Krain untersagt. Uebertretungen dieser Verfügung, durch welche die Bestimmungen der hieramtlichen Kundmachung vom 25. März d. J., Z. 4804/II, außer Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, am 21. November 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 28. November 1898. Z. 15.465. An alle Gemeinde Vorstehungen. Entziehung der Praxisberechtigung der Hebamme Raz. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 28. September 1898, wurde mit dem rechtskräftigen Er¬ kenntnisse des Magistrates in Prag vom 12. Mai 1897, Z. 71.244, der Hebamme Marie Rät in Prag anlässlich ihrer gerichtlichen Verurtheilung wegen Mitschuld am Ver¬ brechen der Fruchtabtreibung das Recht zur weiteren Aus¬ übung der Hebammenpraxis für immer entzogen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, dass der Genannten das Hebammendiplom nicht abgenommen werden konnte. Steyr, am 24. November 1898.

2 Z. 17.527. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Abnahme des Hebammen=Diploms der J. Derkacz. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 7. d. M., Z. 18.908/V, hat eine gewisse Julia Derkacz, geborne Dentkus, im Schuljahre 1896/7 an der Lemberger k. k. Hebammenschule unter dem angenom¬ menen Namen Zofia Trojan, geborene Detkos, den Curs besucht und seitens der Direction der k. k. Hebammenschule am 13. October 1897 das Hebammen=Diplom, auf den Namen Zofia Trojan, geborene Detkos, in Lubla, Bezirk Jasto geboren, lautend erhalten. Ueber Note der k. k. galizischen Statthalterei vom 28. September 1898, Z. 87.462, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen aufgefordert, im Betretungsfalle der genannten Hebamme ihr das Diplom abnehmen zu lassen und hieher einzusenden, sowie gegen dieselbe im geeigneten Wege die Strafanzeige anher zu erstatten. Steyr, am 26. November 1898. Z. 17.394 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. November bis 17. November 1898. 1. Milzbrand. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Hötzeldorf. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Liebenau. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Waldzell, Ortschaften Baumgarten, Reith. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Kroisbach. 5. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Steyrdorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Klaffer, Ortschaft Fraundorf; Gemeinde Ulrichsberg, Ortschaften Stollnberg, Ulrichsberg. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Natternbach, Ortschaften Au, Dobl, Untertressleinsbach; Gemeinde Neu¬ kirchen a. W., Ortschaft Hungberg; Gemeinde Stangen, Ortschaften Ober= und Unterbuchberg. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Sierning. 3. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth. Steyr, 25. November 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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