Amtsblatt 1898/47 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. November 1898

9. Z. 2017/B.=Sch.-R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Zufolge Allerhöchster Anordnung haben die Sterbe¬ gedächtnis=Andachten für weiland Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Elisabeth am 9. und 10. September jeden Jahres in der üblichen Weise stattzufinden, daher von nun an der 9. September (Vorabend des Sterbetages) als neuer Hoformatag zu gelten hat. Gleichzeitig wurde die Allerhöchste Bestimmung getroffen, dass die Sterbegedächtnis=Andachten für weiland Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Maria Anna aufzuhören haben, wonach auch der bezügliche Hof¬ normatag, d. i. der 3. Mai, künftighin entfällt. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen zufolge der Note des k. k. n.=ö. Statthalterei=Präsidiums vom 4. November d. J., Z. 2794/Präs., und des Erlasses des h. k. k. Landesschulrathes vom 10. November 1898, Z. 3609, zur Darnachtung in Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 23. November 1898 Z. 17.171. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Betreffend das Betreten von Bahnanlagen durch das Wachpersonale zum Schutze der Landeskultur (Feld=, Forst= und Jagdschutzpersonale 2c.). Das hohe k. k. Eisenbahnministerium fand sich be¬ stimmt, die dem hohen k. k. Handelsministerium laut dessen Erlass vom 31. December 1878, Z. 35.834, Centralblatt ex 79 Nr. 11, vorbehaltene und nunmehr dem hohen k. k. Eisenbahnministerium zustehende Befugnis zur Ertheilung der Bewilligung zum Betreten der Bahnanlagen durch das zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellte Wachpersonale (Feld=, Forst= und Jagdschutzpersonale u. s. w.), rücksichtlich der k. k. österr. Staatsbahnen und vom Staate betriebenen Privatbahnen, den k. k. Staatsbahn=Directionen zu übertragen. Bei Ausübung dieser Befugnis sind nachfolgende Grund¬ sätze zu beobachten: 1. Die Bewilligung zum Betreten der Bahnanlagen im Sinne des eingangs berufenen Erlasses darf nur an die in diesem Erlasse erwähnten Organe und nur im Falle thatsächlichen Bedürfnisses ertheilt werden. 2. Zur Sicherstellung des Aerars hat der Dienstgeber des betreffenden Wachorganes mittelst Reverses, in welchen auch die Bedingungen und Vorsichtsmaßregeln aufzunehmen ind, unter welchen das Betreten der Bahn gestattet wird, die Vertretungsleistung für alle Schadenersätze zuzusichern, welche im Falle der Verunglückung dieses Wachorganes etwa seitens des Aerars nach dem Haftpflichtgesetze zu leisten wären. Bei nicht zweifelloser Solvenz des Dienstgebers ist Bürgschaft und unter Umständen hypothekarische Sicherstellung zu verlangen. Hinsichtlich der landesfürstlichen Wachorgane ist von der Ausstellung formeller Haftungsreverse abzusehen und genügt die schriftliche Zusicherung der Schadloshaltung durch die vorgesetzte Behörde der betreffenden Wachorgane. 3. Die im Reverse namentlich aufzuführenden Wach¬ organe sind mit Legitimationen nach einem bestimmten Formulare zu versehen, und müssen diese Legitimationen bei Uebernahme mit der eigenhändigen Unterschrift an der vorgesehenen Stelle versehen werden. Auf der Rückseite der Legitimation sind die speciellen Vorsichtsmaßregeln und Bedingungen anzugeben, unter welchen die Bahn betreten werden darf. Die Legitimation muss dem Bahnaussichtspersonale auf Verlangen jederzeit vorgewiesen werden, und müssen sich die Wachorgane den Weisungen des Bahnaufsichtsper¬ onales unbedingt fügen. Die Legitimationen können im Bedarfsfalle auch doppel¬ sprachig aufgelegt werden. 4. Die Legitimationen sind nebst der zugehörigen Juxte bei der k. k. Staatsbahn=Direction auszustellen, müssen die Unterschrift des Staatsbahn=Directors oder eines seiner Stellvertreter tragen und mit dem Trockenstempel der Staats¬ bahn=Direction abgestempelt werden. Die Legitimationen sind genau in Evidenz zu halten und haben eine fortlaufende Numerierung zu erhalten. Von der erfolgten Ausstellung einer Legitimation sind die zuständigen Bahnaussichtsorgane jeweilig mit dem Auftrage in Kenntnis zu setzen, strenge darüber zu wachen, dass die gestellten Bedingungen seitens der Berechtigten genau eingehalten werden, widrigenfalls die ertheilte Bewilligung zu widerrufen ist. Die von der bestandenen k. k. General=Direction der österr. Staatsbahnen oder den Directionen der verstaatlichten Bahnen ausgestellten Legitimationen treten hiedurch außer Kraft und sind eventuell durch solche der k. k. Staatsbahn¬ Direction zu ersetzen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 7. November 1898, Z. 19.320/I, und im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 24. October 1898, Z. 15.793 (Amtsblatt Nr. 43), zur thunlichsten Verlautbarung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. November 1898. Z. 17.131. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Basili Beselinovic. Laut Erlasses des h. k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 4. November 1898, Z. 30.779/7501/II a, hat die k. k. Statthalterei für Dalmatien um die Veran¬ lassung der Ausforschung des im Jahre 1863 in Golubic, Bezirk Benkovac, geborenen und dahin beimatberechtigten tellungspflichtigen Vasili Veselinovic, Sohnes des Peter Veselinovic und der Stana, geborenen Javor, angesucht. Die bezüglich dieses Stellungspflichtigen in dem Ver¬ waltungsgebiete dieser Statthalterei veranlassten Nach¬ forschungen sind resultatlos geblieben. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 11. November 1898, Z. 19.650/IV, ergeht der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs (Landsturm)=Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 15. December 1898 anher zu berichten. Steyr, am 21. November 1898.

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