Amtsblatt 1898/47 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. November 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 24. November. Nr. 47. Länder bestimmte Gedenkmedaille hergestellt. Diese Medaille Z. 1936/B.=Sch.-R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Unter allen Wohlfahrtseinrichtungen, die unter der Regierung Seiner Majestät zur Hebung und Förderung des Volkswohles ins Leben gerufen wurden, gebürt wohl der erste Platz dem im Jahre 1882 gegründeten und 1883 eröffneten k. k. Postsparkassenamte, welches geschaffen wurde, um den minder bemittelten Classen der Bevölkerung eine bequeme Gelegenheit zu bieten, durch Anlegung ihrer Er¬ sparnisse für die Zukunft vorzusorgen. Bei uns blieb die Pflege des Sparsinnes bisher fast ausschließlich der häuslichen Erziehung überlassen und ent¬ behrte jener pädagogischen Ergänzung durch die Schul= und Jugendsparkassen, welche sich in Belgien, Deutschland, Eng¬ land, Frankreich, Niederlande, Schweiz und Ungarn in ihrem segensreichen, volkserziehlichen Einflusse so glänzend be¬ währt hat. Die Ortsschulräthe und namentlich die Schulleitungen werden angewiesen, sich die Gründung von Schulspar¬ cassen angelegen sein zu lassen und durch die Anregung der Jugend zur Sparthätigkeit das künftige Lebensglück zahlreicher Schüler und Schülerinnen begründen zu helfen. Die Postsparkarten werden aber häufig in derart be¬ schmutztem oder schadhaftem Zustande zur Einlösung gebracht, dass dieselben von den Sammelstellen als Einlage nicht angenommen werden können, wodurch die zumeist minder bemittelten Einleger und jugendlichen Sparer einen für sie empfindlichen Schaden erleiden. Die Direction des k. k. Postsparkassenamtes empfiehlt daher zur Behebung dieses Uebelstandes die Täschchen zur Aufbewahrung von Postsparkarten, welche von dem Verleger Josef Zahner, k. k. Official, Wien I., Schönlaterngasse Nr. 13, zum Preise von 1 fl. für 100 Stück unter Angabe der Stückzahl und der Sprachausgabe bezogen werden können. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 16. November 1898. Z. 1983/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Der akademische Bildhauer und Medailleur Rudolf Marschall in Wien hat zur Erinnerung an das Allerhöchste fünfzigjährige Regierungsjubiläum Seiner kaiserlichen und königlichen apostolischen Majestät eine für die Schuljugend sämmtlicher im Reichsrathe vertretenen Königreiche und zeigt auf der Aversseite das Reliefporträt Seiner Majestät des Kaisers und Königs; der Revers der Medaille bietet die Darstellung einer Wagenfahrt Seiner Majestät angesichts einer Allerhöchst demselben zujubelnden Volksgruppe. Diese Gedenkmedaille wird in dreifacher Ausführung vervielfältigt: Erste Ausführung: Medaille aus Bronze, mit einem Durchmesser von circa dreißig (30) mm; jede Medaille mit Oehr und Ring, jedoch ohne Etui. Zweite Ausführung wie die erste, jedoch ohne Oehr und Ring; jede Medaille mit dazugehörigem Etui. Dritte Ausführung in der Form wie die erste, jedoch aus Silber; jede Medaille mit dazugehörigem Sammtetui. Die Preise dieser Medaillen betragen: Für je ein Stück in der ersten Ausführung 10 kr., in der zweiten Ausführung (mit Etui) 30 kr.; in der dritten Ausführung (mit Sammtetui) 1 fl. 50 kr. Die Bezugsadresse lautet: Rudolf Marschall, akadem. Bildhauer und Medailleur, Wien, XIII. Bezirk, Winkel¬ mannstraße 18. Im Hinblicke darauf, dass die obenbezeichnete Medaille geeignet ist, ein würdiges und dauerndes Zeichen der Erinnerung an das Allerhöchste 50jährige Regierungs¬ Jubiläum Seiner kaiserlichen und königlichen apostolischen Majestät zu bilden, werden auf Grund Erlasses des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 31. October 1898, Z. 24.157, und des Erlasses des h. k. k. Landesschulrathes vom 10. November l. J., Z. 3618, die Leitungen der unter¬ stehenden öffentlichen und Privat=Volks= und Bürgerschulen mit dem Bemerken hievon in Kenntnis gesetzt, die Jugend in geeigneter Weise auf diese Gedenkmedaille aufmerksam zu machen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 16. November 1898. Z. 1990 B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 4. November d. J., Z. 2391 C. U. M., haben Seine k. u. k. apostolische Majestät Allerhöchst anzu¬ befehlen geruht, dass anlässlich der am 2. December l. J. stattfindenden feierlichen Gottesdienste die bestehende Hof¬ trauer nicht abzulegen ist. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen zufolge Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 10. November l. J., Z. 3607, in Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 16. November 1898.

9. Z. 2017/B.=Sch.-R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Zufolge Allerhöchster Anordnung haben die Sterbe¬ gedächtnis=Andachten für weiland Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Elisabeth am 9. und 10. September jeden Jahres in der üblichen Weise stattzufinden, daher von nun an der 9. September (Vorabend des Sterbetages) als neuer Hoformatag zu gelten hat. Gleichzeitig wurde die Allerhöchste Bestimmung getroffen, dass die Sterbegedächtnis=Andachten für weiland Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Maria Anna aufzuhören haben, wonach auch der bezügliche Hof¬ normatag, d. i. der 3. Mai, künftighin entfällt. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen zufolge der Note des k. k. n.=ö. Statthalterei=Präsidiums vom 4. November d. J., Z. 2794/Präs., und des Erlasses des h. k. k. Landesschulrathes vom 10. November 1898, Z. 3609, zur Darnachtung in Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 23. November 1898 Z. 17.171. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Betreffend das Betreten von Bahnanlagen durch das Wachpersonale zum Schutze der Landeskultur (Feld=, Forst= und Jagdschutzpersonale 2c.). Das hohe k. k. Eisenbahnministerium fand sich be¬ stimmt, die dem hohen k. k. Handelsministerium laut dessen Erlass vom 31. December 1878, Z. 35.834, Centralblatt ex 79 Nr. 11, vorbehaltene und nunmehr dem hohen k. k. Eisenbahnministerium zustehende Befugnis zur Ertheilung der Bewilligung zum Betreten der Bahnanlagen durch das zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellte Wachpersonale (Feld=, Forst= und Jagdschutzpersonale u. s. w.), rücksichtlich der k. k. österr. Staatsbahnen und vom Staate betriebenen Privatbahnen, den k. k. Staatsbahn=Directionen zu übertragen. Bei Ausübung dieser Befugnis sind nachfolgende Grund¬ sätze zu beobachten: 1. Die Bewilligung zum Betreten der Bahnanlagen im Sinne des eingangs berufenen Erlasses darf nur an die in diesem Erlasse erwähnten Organe und nur im Falle thatsächlichen Bedürfnisses ertheilt werden. 2. Zur Sicherstellung des Aerars hat der Dienstgeber des betreffenden Wachorganes mittelst Reverses, in welchen auch die Bedingungen und Vorsichtsmaßregeln aufzunehmen ind, unter welchen das Betreten der Bahn gestattet wird, die Vertretungsleistung für alle Schadenersätze zuzusichern, welche im Falle der Verunglückung dieses Wachorganes etwa seitens des Aerars nach dem Haftpflichtgesetze zu leisten wären. Bei nicht zweifelloser Solvenz des Dienstgebers ist Bürgschaft und unter Umständen hypothekarische Sicherstellung zu verlangen. Hinsichtlich der landesfürstlichen Wachorgane ist von der Ausstellung formeller Haftungsreverse abzusehen und genügt die schriftliche Zusicherung der Schadloshaltung durch die vorgesetzte Behörde der betreffenden Wachorgane. 3. Die im Reverse namentlich aufzuführenden Wach¬ organe sind mit Legitimationen nach einem bestimmten Formulare zu versehen, und müssen diese Legitimationen bei Uebernahme mit der eigenhändigen Unterschrift an der vorgesehenen Stelle versehen werden. Auf der Rückseite der Legitimation sind die speciellen Vorsichtsmaßregeln und Bedingungen anzugeben, unter welchen die Bahn betreten werden darf. Die Legitimation muss dem Bahnaussichtspersonale auf Verlangen jederzeit vorgewiesen werden, und müssen sich die Wachorgane den Weisungen des Bahnaufsichtsper¬ onales unbedingt fügen. Die Legitimationen können im Bedarfsfalle auch doppel¬ sprachig aufgelegt werden. 4. Die Legitimationen sind nebst der zugehörigen Juxte bei der k. k. Staatsbahn=Direction auszustellen, müssen die Unterschrift des Staatsbahn=Directors oder eines seiner Stellvertreter tragen und mit dem Trockenstempel der Staats¬ bahn=Direction abgestempelt werden. Die Legitimationen sind genau in Evidenz zu halten und haben eine fortlaufende Numerierung zu erhalten. Von der erfolgten Ausstellung einer Legitimation sind die zuständigen Bahnaussichtsorgane jeweilig mit dem Auftrage in Kenntnis zu setzen, strenge darüber zu wachen, dass die gestellten Bedingungen seitens der Berechtigten genau eingehalten werden, widrigenfalls die ertheilte Bewilligung zu widerrufen ist. Die von der bestandenen k. k. General=Direction der österr. Staatsbahnen oder den Directionen der verstaatlichten Bahnen ausgestellten Legitimationen treten hiedurch außer Kraft und sind eventuell durch solche der k. k. Staatsbahn¬ Direction zu ersetzen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 7. November 1898, Z. 19.320/I, und im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 24. October 1898, Z. 15.793 (Amtsblatt Nr. 43), zur thunlichsten Verlautbarung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. November 1898. Z. 17.131. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Basili Beselinovic. Laut Erlasses des h. k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 4. November 1898, Z. 30.779/7501/II a, hat die k. k. Statthalterei für Dalmatien um die Veran¬ lassung der Ausforschung des im Jahre 1863 in Golubic, Bezirk Benkovac, geborenen und dahin beimatberechtigten tellungspflichtigen Vasili Veselinovic, Sohnes des Peter Veselinovic und der Stana, geborenen Javor, angesucht. Die bezüglich dieses Stellungspflichtigen in dem Ver¬ waltungsgebiete dieser Statthalterei veranlassten Nach¬ forschungen sind resultatlos geblieben. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 11. November 1898, Z. 19.650/IV, ergeht der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs (Landsturm)=Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 15. December 1898 anher zu berichten. Steyr, am 21. November 1898.

Z. 17.132. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des militärtaxpflichtigen Johann Fischer. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 5. November 1998, Nr. 20.572/7286 II, hat die k. k. Landesregierung für Kärnten mit Bericht vom 12. October 1879, Nr. 10.474, um die Ausforschung des nachbezeichneten Militärtaxpflichtigen in allen Verwaltungs¬ gebieten angesucht, da dieselbe in Kärnten erfolglos geblieben ist. Name des Taxpflichtigen: Johann Fischer. Geburts¬ jahr 1867. Heimatsgemeinde: Finkenstein. Stand: — Beschäftigung: Knecht. Religionsbekenntnis: —. Statur: mittel. Gesicht: rund. Haare: lichtbraun. Augen, Augen¬ brauen, Nase, Mund, Kinn, Zähne, Bart: normal. Besondere Kennzeichen: —. Documente: Dienstbuch vom 2. No¬ vember 1884. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 11. November l. J., Nr. 19.649/IV, ergeht der Auftrag, die geeigneten Nachforschungen nach dem genannten Militärtax¬ pflichtigen einzuleiten und über ein positives Ergebnis bis 15. December anher zu berichten. Steyr, am 21. November 1898. Z. 17.301. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Josef Mark. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 29. October 1898, Z. 30.5247447/II a, hat die k. k. Statthalterei für Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des am 4. September 1874 in Politek, Bezirk Neustadtl, geborenen und dahin heimatberechtigten Josef Marek, Sohnes der Eheleute Josef Marek und Victoria, gebornen Slama, angesucht. Personsbeschreibung: Statur: mittelgro߬ Gesicht: oval. Haare und Augenbrauen: kastanienbraun. Augen: blau. Nase und Mund: gewöhnlich, Schnurrbart. Kinn; oval. Spricht böhmisch. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, Echebungen nach dem Genannten zu pflegen und über ein positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, 22. November 1898. Z. 10.762. Das hohe k. k. Finanz=Ministerium hat an Stelle des mit dem Erlasse des hohen k. k. Finanz=Ministeriums vom 8. November 1898, Z. 57.587, über eigenes Ansuchen aus Dienstesrücksichten von der Function eines Mitglied = Stell¬ vertreters der Personaleinkommensteuer=Schätzungscommission Steyr Land enthobenen Herrn k. k. Postmeisters Josef Baum¬ gartner in Bad Hall mit Erlass vom 8. November 1898, Zl. 57.587, den Herrn Johann Dickinger, Baumeister in Bad Hall, im Sinne des § 179 des Personalsteuergesetzes zum Mitglied=Stellvertreter obiger Commission ernannt. Steyr, 16. November 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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