Amtsblatt 1898/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. November 1898

d) Die Assentjahrgänge 1898, 1895, 1892, 1891 und 1890 der Ersatzreserve der k. k. Landwehr mit Aus¬ nahme jener Mannschaft der letztbezeichneten zwei Jahr¬ gänge, bei welcher die Gesammtdauer der bis jetzt abge¬ leisteten Waffenübungen 8 Wochen übersteigt, dann von den Assentjahrgängen 1894 und 1893 jene Mannschaft, welche noch nicht 8 Wochen, ferner von den Assentjahrgängen 1897 und 1896 jene, welche noch keine Waffenübungen abge¬ leistet haben. B. Berittene Landwehr=Truppen. Bei der Landwehr=Cavallerie sind im Jahre 1899 zur Waffenübung die nicht active Mannschaft des Assent¬ jahrganges 1888 und nach Bedarf auch solche Leute des Assentjahrganges 1887 heranzuziehen, welche eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Waffenübungen in der Reserve des Heeres beziehungsweise in der Landwehr aus was immer für einer Ursache nicht abgeleistet haben. Die Einberufung der unmittelbar aus der Landwehr hervorgegangenen Uhlanen, dann der nicht activen Mann¬ schaft der berittenen Tiroler= und Dalmatiner=Landesschützen ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen durchzuführen. Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 4. November 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 14. November 1898. Z. 16.843. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 19.572/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Galizien und der Bukowina findet die k. k. Statthalterei unter Aufhebung der h. a. Kundmachung vom 7. Juni d. J., Z. 9804/II, bezüglich der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den genannten Ländern nach Oberösterreich nachstehende Sperrverfügungen zu erlassen: A. Gegen Galizien. 1. Wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche wird untersagt die Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Bobrka, Dolina, Kamionka, Lisko, Staromiesto, Stryj und Turka. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest und des Schweinerothlaufes wird die Einfuhr von Handelsschweinen aus ganz Galizien und für die politischen Bezirke Husiatyn, Podhaice, Rohatyn, Skalat, Sniatyn und Zbaraz auch die Einfuhr von Schlachtschweinen untersagt. B. Gegen die Bukowina bleibt dermalen nur mehr das Verbot der Einfuhr von Handelsschweinen aufrecht. Die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus seuchenfreien Orten der nicht gesperrten Gebiete Galiziens und der Bukowina ist nur nach der dem Bestimmungsorte zunächst liegenden Eisenbahnstation gestattet. Von derselben müssen diese Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Beschau auf Wägen mit Pferdebespannung in den Bestimmungsort überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb fünf Tagen geschlachtet werden. Im Falle des Ausbruches der Maul= und Klauen¬ euche und der Schweinepest sind derlei Schweinetransporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten mit dem 12. November d. J. in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 8. November 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 16. November 1898. Z. 16.625. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme der Verlautbarung. Nr. 19.288/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Klagenfurt Land und Stadt in Kärnten nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die erfolgte Einschleppung der Schweinepest durch einen Schweinetransport aus Klagen¬ furt in das hiesige Verwaltungsgebiet findet die k. k. Statt¬ halterei bis auf weiteres die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den politischen Bezirken Klagenfurt Stadt und Land in Kärnten nach Oberösterreich zu verbieten. Diese Verfügungen treten mit dem 7. November l. J. in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, den 3. November 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 10. November 1898. Z. 16.712. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. October bis 2. November 1898. 1. Milzbrand. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Hötzelsdorf. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 2. Rauschbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Vorderstoder.

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