9. Z. 35.769. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern für die „Wiener Zeitung“, Autorisationsprüfung für Versicherungs¬ Techniker. In Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.=G.=Bl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungstechnikern, wird hiemit bekanntgemacht, dass die im Ministerium des Innern bestellte Prüfungs=Commission in der ersten Hälfte des Monates December 1898 Prüfungen von Candidaten, welche die Autorisation als Versicherungstechniker anstreben, vornehmen wird. Bewerber um Zulassung zur Ablegung der Prüfung in diesem Termine haben ihre gehörig gestempelten und instruierten Gesuche bis längstens 20. November l. J. beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß § 3 der citirten Verordnung zu instruieren: 1. Mit dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nach¬ weise der österreichischen Staatsbürgerschaft, 2. mit dem Nachweise der Eigenberechtigung (Tauf¬ oder Geburtsschein, eventuell Großjährigkeits=Erklärung), 3. mit einem von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Sittenzeugnisse, 4. mit dem Zeugnisse über die Absolvierung einer Mittelschule, 5. mit dem Nachweise, dass der Zulassungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik ge¬ hört habe, 6. mit Zeugnissen von Versicherungs=Instituten oder öffentlichen Aemtern oder einer sonstigen glaubwürdigen Bestätigung, dass und wie lange der Bewerber sich selb¬ ständig oder im Dienste eines Versicherungs=Institutes oder in einem öffentlichen Amte mit der Ausführung ver¬ sicherungstechnischer Arbeiten beschäftigt hat. Die Bestimmung der Prüfungstage für die einzelnen zur Prüfung zugelassenen Candidaten innerhalb des oben¬ bezeichneten Termines erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungs=Commission. Vom k. k. Ministerium des Innern. Steyr, am 10. November 1898. Z. 16.514. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Empfangs=Bestätigungen über Ruhe und Versorgungs=Genüsse. Die k. u. k. Intendanz des 14. Corps in Innsbruck hat mit der Note vom 27. October 1898, Nr. 5468, Folgendes hierher mitgetheilt: Laut § 28 des Dienstbuches 6—7 (Vorschrift für den Geldanweisungs= und Rechnungs=Controldienst) müssen den Empfangsbestätigungen über Ruhe= und Versorgungs¬ genüsse (Pensionen, Wartegebüren, Provisionen, Gnaden¬ gehalte, Patentalgehalte und Invalidenpensionen) dann über Medaillenzulagen solcher Personen, welche dem Heeres¬ Verbande nicht angehören, endlich über Stiftungsgenüsse die Bestätigung über Leben und Aufenthalt des Percipienten beigesetzt sein. Diese Bestätigungen haben zu ertheilen: die Platz¬ und Ergänzungs=Bezirks=Commanden bezüglich jener Percipienten, welche im Orte einer Militär=Evidenz¬ Behörde (Platz= oder Ergänzungs=Bezirks=Commando) domi¬ cilieren. Die Ortsseelsorger und insoferne sich in dem betreffenden Orte ein Militär=Stations=Commando befindet, auch dieses rücksichtlich jener Personen, in deren Aufenthaltsorte sich keine der vorgenannten Evidenzbehörden befinden. Außerdem sind die Quittungen für jene Personen, welche nur vom Ortsseelsorger oder von diesem und dem Militär=Stations=Commando, bezüglich des Lebens und Aufenthaltes der Percipienten bestätigt werden, auch vom evidenzzuständigen Ergänzungs=Bezirks=Com¬ mando vidieren zu lassen. Den Quittungen über die Versorgungs=Gebären der Militär=Pensionisten ist in allen Fällen auch noch die Bestätigung des Hauseigenthümers (Hausadministrators), dass der Quittierende in dem Hause wohnt, beizusetzen. Dieses ist unter den interessierten Kreisen der Ge¬ meinde entsprechend zu verlautbaren. Steyr, am 14. November 1898. Z. 16.622. An alle Gemeinde Vorstehungen. Kundmachung der zur Waffenübung pro 1899 bei¬ zuziehenden Landwehrmänner. Zur Verlautbarung der nachstehenden Kundmachung in der Gemeinde in ortsüblicher Weise. Nr. 18.955/IV. Kundmachung der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 4. November 1898, betreffend die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1899. Zufolge Erlasses vom 25. October l. J., Nr. 29.994 und 4268/IV ex 1898, hat das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 25. December 1893 über die k. k. Landwehr für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und des § 13 des „Gesetzes vom 10. März 1895, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg“, sowie mit Bezug auf den § 54 des „Wehrgesetzes vom Jahre 1889“ hinsichtlich der im Jahre 1899 vorzunehmenden Waffenübungen Nachstehendes angeordet: A. Bei den Landwehr=Fußtruppen. Für die Einberufung zur Waffenübung im Jahre 1899 sind in Aussicht genommen: a) Alle unmittelbar in die k. k. Landwehr Einge¬ reihten der Assentjahrgänge 1898, 1895, 1893 und 1891, mit Ausnahme jener Mannschaft des letztbezeichneten Jahr¬ die Ge¬ ganges, bei welcher — etwa ausnahmsweise sammtdauer der bisher abgeleisteten Waffenübungen 16 Wochen überstiege. b) Der aus der Reserve des Heeres in die Landwehr übersetzte Assentjahrgang 1888, weiters c) von den nachstehenden Assentjahrgängen und zwar: 1894 die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten, bei welchen die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffen¬ übungen 4, 1892 jene, bei welchen dieselbe 16 Wochen nicht erreicht, dann von den Assentjahrgängen 1890, 1889, 1888 und 1887 jene, bei welchen diese 16 Wochen nicht übersteigt.
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