Amtsblatt 1898/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. November 1898

Amts-Blatt K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 46. Z. 17.028. An die Gemeinde Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Amtstage im Monate November in Losenstein und Weyer. Ich werde am Samstag den 26. November 1898 um 10 Uhr vormittags in der Gemeinde=Kanzlei in Losenstein und am Dienstag den 29. November 1898 um 10 Uhr vormittags in der Gemeinde=Kanzlei Markt Weyer Amts¬ tage abhalten. Hievon werden die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs allgemeiner Verlautbarung und Intervention in Kenntnis gesetzt. Steyr, 16. November 1898. Z. 1935/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die außerordentliche Bedeutung des am 2. December 1898 stattfindenden fünfzigjährigen Regierungs=Jubiläums Seiner k. und k. apostolischen Majestät hat den Herrn Minister für Cultus und Unterricht veranlasst, zum Zwecke einer allgemeinen und im wesentlichen einheitlichen Feier dieses Jubiläums an allen nicht dem Gebiete der Hoch¬ schulen angehörenden, dem k. k. Landesschulrathe unter¬ stehenden Schulen und Lehranstalten mit Erlass vom 31. October 1898, Z. 1469 C.-U.-M., folgendes anzuordnen: 1. Die Jubiläumsfeier hat am 2. December 1898 stattzufinden. An diesem Tage hat an sämmtlichen oben¬ bezeichneten Schulen und Lehranstalten jeder Unterricht zu entfallen. 2. Die Jubiläumsfeier hat aus einem Festgottesdienste und einer Schulfeier zu bestehen. An jenen Anstalten, an welchen sich Schüler ver¬ schiedener Confession befinden, sind nach Thunlichkeit für jede Confession besondere Festgottesdienste zu veranstalten und ist in jedem Falle das Einvernehmen mit den betreffenden Kirchenbehörden und Vorständen der Religionsgenossen¬ schaften zu pflegen. 3. Am Festgottesdienste haben sich sämmtliche Lehrer und Schüler der betreffenden Confession zu betheiligen. Wo an allgemeinen Volksschulen die örtlichen Ver¬ hältnisse die Theilnahme sämmtlicher Schüler nicht gestatten, ist diese auf die oberen Stufen einzuschränken. 4. Nach Beendigung des Festgottesdienstes haben sich sämmtliche Lehrer und Schüler entweder in der Schule 1898. selbst oder in einer passenden größeren Räumlichkeit zu einer Schulfeier zu versammeln. An Volksschulen kann, wo die Raumverhältnisse es nicht gestatten, alle Kinder zu vereinigen, von der Theil¬ nahme der unteren Jahresstufen abgesehen werden. 5. Bei dieser Schulfeier ist den Schülern seitens des Directors beziehungsweise Schulleiters oder eines Mitgliedes des Lehrkörpers die besondere Bedeutung des Tages und der Regierung Seiner Majestät des Kaisers Franz Josef I. in einer des Anlasses würdigen, der Fassungskraft und dem Gefühlsleben der Jugend entsprechenden Weise darzulegen. Sodann ist die Feier mit Absingung der ersten Strophe der Volkshymne zu schließen. Jede sonstige etwa beabsichtigte Veranstaltung, ins¬ besondere jede declamatorische oder musikalische Aufführung (Festspiel u. dgl.) hat im Hinblicke auf die tiefe Trauer, in welche Seine k. u. k. apostolische Majestät, das aller¬ höchste Kaiserhaus und die gesammte Monarchie durch das erschütternde Ableben Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Elisabeth versetzt worden sind, zu unterbleiben. 6. Sollte in einzelnen Fällen die Veranstaltung des Festgottesdienstes am 2. December 1898 infolge besonderer unüberwindlicher Hindernisse unmöglich sein, so hat zwar die angeordnete Schulfeier am 2. December 1898, der Fest¬ gottesdienst jedoch an einem geeigneten anderen Tage, an welchem sodann bezüglich der betreffenden Schule ebenso wie am 2. December 1898 jeder Unterricht zu entfallen hat, stattzufinden. Hievon werden die Schulleitungen mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, dass laut des Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 6. November l. J., Z. 3556, das bischöfliche Ordinariat in Linz, die evangelische Su¬ perintendentur in Wallern und die israelitischen Cultus¬ gemeinden unter einem ersucht wurden, wegen des Festgottes¬ dienstes die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Gleichzeitig werden die Schulleitungen beauftragt, über die Art der geplanten Durchführung vorstehender Verord¬ nung bis 22. November l. J. zu berichten. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 10. November 1898. Z. 16.711. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 7. November l. J., Nr. 19.286/VIII, ist nachstehende Kund¬ machung thunlichst zu verlautbaren. Steyr, am 17. November.

9. Z. 35.769. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern für die „Wiener Zeitung“, Autorisationsprüfung für Versicherungs¬ Techniker. In Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.=G.=Bl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungstechnikern, wird hiemit bekanntgemacht, dass die im Ministerium des Innern bestellte Prüfungs=Commission in der ersten Hälfte des Monates December 1898 Prüfungen von Candidaten, welche die Autorisation als Versicherungstechniker anstreben, vornehmen wird. Bewerber um Zulassung zur Ablegung der Prüfung in diesem Termine haben ihre gehörig gestempelten und instruierten Gesuche bis längstens 20. November l. J. beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß § 3 der citirten Verordnung zu instruieren: 1. Mit dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nach¬ weise der österreichischen Staatsbürgerschaft, 2. mit dem Nachweise der Eigenberechtigung (Tauf¬ oder Geburtsschein, eventuell Großjährigkeits=Erklärung), 3. mit einem von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Sittenzeugnisse, 4. mit dem Zeugnisse über die Absolvierung einer Mittelschule, 5. mit dem Nachweise, dass der Zulassungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik ge¬ hört habe, 6. mit Zeugnissen von Versicherungs=Instituten oder öffentlichen Aemtern oder einer sonstigen glaubwürdigen Bestätigung, dass und wie lange der Bewerber sich selb¬ ständig oder im Dienste eines Versicherungs=Institutes oder in einem öffentlichen Amte mit der Ausführung ver¬ sicherungstechnischer Arbeiten beschäftigt hat. Die Bestimmung der Prüfungstage für die einzelnen zur Prüfung zugelassenen Candidaten innerhalb des oben¬ bezeichneten Termines erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungs=Commission. Vom k. k. Ministerium des Innern. Steyr, am 10. November 1898. Z. 16.514. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Empfangs=Bestätigungen über Ruhe und Versorgungs=Genüsse. Die k. u. k. Intendanz des 14. Corps in Innsbruck hat mit der Note vom 27. October 1898, Nr. 5468, Folgendes hierher mitgetheilt: Laut § 28 des Dienstbuches 6—7 (Vorschrift für den Geldanweisungs= und Rechnungs=Controldienst) müssen den Empfangsbestätigungen über Ruhe= und Versorgungs¬ genüsse (Pensionen, Wartegebüren, Provisionen, Gnaden¬ gehalte, Patentalgehalte und Invalidenpensionen) dann über Medaillenzulagen solcher Personen, welche dem Heeres¬ Verbande nicht angehören, endlich über Stiftungsgenüsse die Bestätigung über Leben und Aufenthalt des Percipienten beigesetzt sein. Diese Bestätigungen haben zu ertheilen: die Platz¬ und Ergänzungs=Bezirks=Commanden bezüglich jener Percipienten, welche im Orte einer Militär=Evidenz¬ Behörde (Platz= oder Ergänzungs=Bezirks=Commando) domi¬ cilieren. Die Ortsseelsorger und insoferne sich in dem betreffenden Orte ein Militär=Stations=Commando befindet, auch dieses rücksichtlich jener Personen, in deren Aufenthaltsorte sich keine der vorgenannten Evidenzbehörden befinden. Außerdem sind die Quittungen für jene Personen, welche nur vom Ortsseelsorger oder von diesem und dem Militär=Stations=Commando, bezüglich des Lebens und Aufenthaltes der Percipienten bestätigt werden, auch vom evidenzzuständigen Ergänzungs=Bezirks=Com¬ mando vidieren zu lassen. Den Quittungen über die Versorgungs=Gebären der Militär=Pensionisten ist in allen Fällen auch noch die Bestätigung des Hauseigenthümers (Hausadministrators), dass der Quittierende in dem Hause wohnt, beizusetzen. Dieses ist unter den interessierten Kreisen der Ge¬ meinde entsprechend zu verlautbaren. Steyr, am 14. November 1898. Z. 16.622. An alle Gemeinde Vorstehungen. Kundmachung der zur Waffenübung pro 1899 bei¬ zuziehenden Landwehrmänner. Zur Verlautbarung der nachstehenden Kundmachung in der Gemeinde in ortsüblicher Weise. Nr. 18.955/IV. Kundmachung der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 4. November 1898, betreffend die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1899. Zufolge Erlasses vom 25. October l. J., Nr. 29.994 und 4268/IV ex 1898, hat das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 25. December 1893 über die k. k. Landwehr für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und des § 13 des „Gesetzes vom 10. März 1895, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg“, sowie mit Bezug auf den § 54 des „Wehrgesetzes vom Jahre 1889“ hinsichtlich der im Jahre 1899 vorzunehmenden Waffenübungen Nachstehendes angeordet: A. Bei den Landwehr=Fußtruppen. Für die Einberufung zur Waffenübung im Jahre 1899 sind in Aussicht genommen: a) Alle unmittelbar in die k. k. Landwehr Einge¬ reihten der Assentjahrgänge 1898, 1895, 1893 und 1891, mit Ausnahme jener Mannschaft des letztbezeichneten Jahr¬ die Ge¬ ganges, bei welcher — etwa ausnahmsweise sammtdauer der bisher abgeleisteten Waffenübungen 16 Wochen überstiege. b) Der aus der Reserve des Heeres in die Landwehr übersetzte Assentjahrgang 1888, weiters c) von den nachstehenden Assentjahrgängen und zwar: 1894 die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten, bei welchen die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffen¬ übungen 4, 1892 jene, bei welchen dieselbe 16 Wochen nicht erreicht, dann von den Assentjahrgängen 1890, 1889, 1888 und 1887 jene, bei welchen diese 16 Wochen nicht übersteigt.

d) Die Assentjahrgänge 1898, 1895, 1892, 1891 und 1890 der Ersatzreserve der k. k. Landwehr mit Aus¬ nahme jener Mannschaft der letztbezeichneten zwei Jahr¬ gänge, bei welcher die Gesammtdauer der bis jetzt abge¬ leisteten Waffenübungen 8 Wochen übersteigt, dann von den Assentjahrgängen 1894 und 1893 jene Mannschaft, welche noch nicht 8 Wochen, ferner von den Assentjahrgängen 1897 und 1896 jene, welche noch keine Waffenübungen abge¬ leistet haben. B. Berittene Landwehr=Truppen. Bei der Landwehr=Cavallerie sind im Jahre 1899 zur Waffenübung die nicht active Mannschaft des Assent¬ jahrganges 1888 und nach Bedarf auch solche Leute des Assentjahrganges 1887 heranzuziehen, welche eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Waffenübungen in der Reserve des Heeres beziehungsweise in der Landwehr aus was immer für einer Ursache nicht abgeleistet haben. Die Einberufung der unmittelbar aus der Landwehr hervorgegangenen Uhlanen, dann der nicht activen Mann¬ schaft der berittenen Tiroler= und Dalmatiner=Landesschützen ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen durchzuführen. Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 4. November 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 14. November 1898. Z. 16.843. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 19.572/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Galizien und der Bukowina findet die k. k. Statthalterei unter Aufhebung der h. a. Kundmachung vom 7. Juni d. J., Z. 9804/II, bezüglich der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den genannten Ländern nach Oberösterreich nachstehende Sperrverfügungen zu erlassen: A. Gegen Galizien. 1. Wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche wird untersagt die Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Bobrka, Dolina, Kamionka, Lisko, Staromiesto, Stryj und Turka. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest und des Schweinerothlaufes wird die Einfuhr von Handelsschweinen aus ganz Galizien und für die politischen Bezirke Husiatyn, Podhaice, Rohatyn, Skalat, Sniatyn und Zbaraz auch die Einfuhr von Schlachtschweinen untersagt. B. Gegen die Bukowina bleibt dermalen nur mehr das Verbot der Einfuhr von Handelsschweinen aufrecht. Die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus seuchenfreien Orten der nicht gesperrten Gebiete Galiziens und der Bukowina ist nur nach der dem Bestimmungsorte zunächst liegenden Eisenbahnstation gestattet. Von derselben müssen diese Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Beschau auf Wägen mit Pferdebespannung in den Bestimmungsort überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb fünf Tagen geschlachtet werden. Im Falle des Ausbruches der Maul= und Klauen¬ euche und der Schweinepest sind derlei Schweinetransporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten mit dem 12. November d. J. in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 8. November 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 16. November 1898. Z. 16.625. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme der Verlautbarung. Nr. 19.288/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Klagenfurt Land und Stadt in Kärnten nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die erfolgte Einschleppung der Schweinepest durch einen Schweinetransport aus Klagen¬ furt in das hiesige Verwaltungsgebiet findet die k. k. Statt¬ halterei bis auf weiteres die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den politischen Bezirken Klagenfurt Stadt und Land in Kärnten nach Oberösterreich zu verbieten. Diese Verfügungen treten mit dem 7. November l. J. in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, den 3. November 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 10. November 1898. Z. 16.712. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. October bis 2. November 1898. 1. Milzbrand. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Hötzelsdorf. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 2. Rauschbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Vorderstoder.

4 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Ga¬ spoltshofen. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Klaffer, Ort¬ schaften Fraundorf, Stollnberg; Gemeinde und Ortschaft Ulrichsberg. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Unterwolfern; Gemeinde und Ortschaft Sierning; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Hetzendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Nikola. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Wartberg. 4. Schweinepest. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Steyr, 11. November 1898. Z. 17.022. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. November bis 10. November 1898. 1. Milzbrand. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Hötzelsdorf. Erlöschen der Seuche: Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Waldzell, Ortschaft Reith. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Klaffer, Ortschaft Fraundorf; Gemeinde Ulrichsberg, Ortschaften Stollnberg, Ulrichsberg. 4. Bezirk Schärding: Gemeinde Natternbach, Ortschaften Au, Dobl, Untertressleinsbach; Gemeinde Neu¬ kirchen, Ortschaft Hangberg. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde und Ortschaft Sierning; Ge¬ meinde Losensteinleiten, Ortschaft Kroisbach. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Ga¬ spoltshofen. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Unterwolfern; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Hetzendorf. 3. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth. Steyr, 16. November 1898. Verzeichnis der im politischen Bezirke Steyr stattgehabten Gewerbeverleihungen pro October 1898: Leopold Kammerhofer, Fleischhauergewerbe in Unter¬ Himmel Nr. 80, Gemeinde Garsten. Eduard Kugfarth, Schneidergewerbe in Weyer Nr. 146. — Pauline Reiterer, Frauenkleidermachergewerbe in Markt Weyer Nr. 166. Julius Hauser, Productenhandel mit Zucker= und Kaffee¬ verschleiß in Wartberg Nr. 10. — Johann Wasserbauer, Hilbern Nr. 52, Gemeinde Thanstetten; Betrieb einer Getreidebrechmaschine. — Franz Mayer, Gemischtwaren¬ handel in Jägerberg Nr. 28, Gemeinde St. Ulrich. — Adolf Feichtl, Gemischtwarenhandel in Reichraming Nr. 21.— Anton Gerstner, Wirtsgewerbe in Reichraming Nr. 91. Rosina Michlbauer, Gemischtwarenverschleiß in Kematen Nr. 65. Franz Waldmann, Gemischwarenhandel mit Zucker, Kaffee, Petroleum und denaturiertem Spiritus in Sierninghofen Nr. 67. — Jakob Schmied, Rasier= und Friseurgewerbe in Sierninghofen Nr. 67, Gemeinde Sierning. — Joh. Stiegler, Gemischt= und Selchwarenverschleiß in Unterlaussa Nr. 71, Gemeinde Weyer Land. —Rudolf Schönauer, beschränktes Fleischhauergewerbe mit der Berechtigung zum Ausschrotten und Verschleiß von gekauftem Fleische und ohne der Berechtigung zur Vornahme von Schlachtungen in Arzberg Nr. 22, Gemeinde Reichraming. Sonstige Gewerbeveränderungen: Maria Scheinöcker, Wirtsgewerbe in Neuhofen Nr. 51; Pächter: Johann Gärber. — Michael Hubinger, Tischlergewerbe in Ried Nr. 56; Standortsverlegung nach Wartberg Nr. 11. Gewerberücklegungen: Karl Straßmayr, Wirts¬ gewerbe in Haidershofen Nr. 23, Gemeinde Gleink. Michael Bieber, Messerergewerbe in Neuzeug Nr. 18, Gemeinde Sierning. — Amalie Blineder, Wirtsgewerbe in Sierning Nr. 235. Johann Stiegler, Greißlergewerbe in Unter¬ laussa Nr. 71, Gemeinde Weyer Land. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2