Amtsblatt 1898/44 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. November 1898

2 abhandlungs= oder pflegschaftsbehördlichen Thätigkeit im Inlande geben könnten, ist dem competenten Gerichte (in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Inlande hatte, in dessen Sprengel unbewegliches oder be¬ wegliches Nachlafsvermögen sich vorfindet), im Zweifel dem Gerichte des Zuständigkeitsortes oder jenem, in dessen Sprengel nahe Angehörige des Verstorbenen wohnen, Mit¬ theilung zu machen. Wird der betreffende Sterbematriken¬ Auszug zu einem der sub 3 behandelten Zwecke benöthiget, so ist dem Gerichte ein, die wesentlichen Daten (darunter insbesondere auch das Amt, welches den Matriken=Auszug ausgefertigt hat, sowie das Datum der Ausfertigung) ent¬ haltender Auszug, in allen anderen Fällen die Original¬ Urkunde selbst zu übermitteln, 5. Legitimations=Mittheilungen, bezüglich welcher eine Eintragung in einer hierländischen Geburtsmatrik in Frage kommt, sind sowohl der Heimatgemeinde, als auch dem Matrikenführer, in dessen Geburtsmatrik die Legitimation vorgemerkt werden soll, bekanntzugeben. Letzterer hat die betreffende Urkunde auch bei den Matrikenacten aufzube¬ wahren. Kommt die Anmerkung einer Legitimation in einer hierländischen Matrik nicht in Frage, weil das Kind in Oesterreich nicht geboren ist, so hat lediglich eine Mitthei¬ lung an die zuständigen Gemeinden zu erfolgen. 6. Civilstandesurkunden, welche im Sinne der vor¬ stehenden Normen nicht für besondere Zwecke benöthigt oder bei den politischen Bezirksbehörden aufbewahrt werden, so insbesondere Trauungsscheine und unter gewissen Voraus¬ setzungen auch Todtenscheine, können der Zuständigkeits¬ Gemeinden belassen werden. 7. Civilstandesurkunden, hinsichtlich welcher die Zu¬ ständigkeits=Gemeinde nicht erforscht werden konnte und welche auch sonst im Sinne der vorstehenden Normen keine Verwendung finden können, sind der h. k. k. Statthalterei in Vorlage zu bringen. Was schließlich die auf Grund besonderer Abmachungen mit einzelnen Staaten zugleich mit den Matriken=Auszügen einlangenden Naturalisations=Urkunden, betreffend die Naturalisation österreichischer Staatsangehöriger in fremden Staaten, anbelangt, so sind dieselben an die ehemalige österreichische Zuständigkeits=Gemeinde des Naturalisierten zu leiten und können bei derselben auch belassen werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 24. August l. J., Z. 14.970/IV mit der Weisung in Kenntnis gesetzt, wegen Vormerkung der bezüglichen Daten in den Stellungs= und Landsturm=Operaten das Erforderliche zu veranlassen und für die Rücksendung der von hier aus dahin gelangenden Matriken=Auszüge in allen Fällen Sorge zu tragen. Linz, den 8. November 1898. Z. 16.132. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Pränumeration auf das oberösterr. Polizeiblatt. Um für die Drucklegung des oberösterreichischen Polizei¬ blattes für das Jahr 1899 rechtzeitig die nöthige Vorsorge treffen zu können, werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 26. October l. J., Z. 3087/Präs., zur Pränumeration auf das Polizeiblatt für Oberösterreich für das Jahr 1899 eingeladen und im Hin¬ blicke auf den ihnen zustehenden politischen Wirkungskreis aufmerksam gemacht, dass durch Evidenzbaltung aller im ganzen Kronlande vorkommenden Uebertretungen gegen die Sicherheit der Person und des Eigenthums und durch die Verzeichnung aller deshalb verfolgten Verbrecher, sonstiger Gesetzesübertreter und für die öffentliche Sicherheit gefähr¬ licher oder gemeinschädlicher Individuen die den Gemeinde¬ Vorstehungen gemäß § 25, Punkt 2, des Gemeindegesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums wesentlich erleichtert wird, weshalb das ober¬ österreichische Polizeiblatt, welches eine solche Evidenz er¬ nöglicht, für die Gemeinde=Vorstehungen als ein nahezu unentbehrlicher Behelf bezeichnet werden muss. Als Pränumerationsbetrag für ein Exemplar des ge¬ dachten Jahrganges wurde der vorjährige Preis von 1 fl. 80 kr. beibehalten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, die Pränumerations=Erklärungen zugleich mit den Pränume¬ rationsbeträgen zuverlässig bis längstens Ende November l. J. hieher einzusenden. Steyr, 4. November 1898. Z. 16.343. An alle Gemeinde Vorstehungen. Pränumerations=Einladung auf das Central¬ Polizeiblatt pro 1899. Mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. October 1898, Z. 31.125, wurde die Bei¬ behaltung des bisher mit 3 fl. bemessenen Abonnements¬ preises des Central=Polizeiblattes für das Jahr 1899 ge¬ nehmigt. Wegen rechtzeitiger Bemessung der Höhe der Auflage dieses Blattes für das nächste Jahr erscheint es wünschens¬ wert, dass jene Gemeinden, welche die Pränumeration auf das Central=Polizeiblatt für das kommende Jahr fortsetzen oder neu anmelden wollen, möglichst bald ermittelt werden. Da durch die Evidenzhaltung von in allen Kronländern der diesseitigen Reichshälfte vorkommenden Verletzungen der persönlichen und Eigenthumssicherheit und durch die damit ver¬ bundene Verzeichnung aller dieserwegen verfolgten Verbrecher, sonstiger Gesetzesübertreter und für die öffentliche Sicherheit gefährlicher oder gemeinschädlicher Individenn die den Gemeinde=Vorstehungen nach § 25, Punkt 2, des Gemeinde¬ Gesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums wesentlich gefördert wird, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 28. October 1898, Z. 3054/Präs., eingeladen, die Pränumerations=Erklärungen sammt den Beträgen zuverlässig bis längstens 20. November 1898 an¬ her vorzulegen. Steyr, am 5. November 1898. Z. 16.131. An alle Gemeinde Vorstehungen. Hof= und Staatshandbuch. Die k. k. Hof= und Staatsdruckerei wird eine neue Auflage des Hof= und Staatshandbuches der österr.=ungar. Monarchie für das Jahr 1899 herausgeben. Der Preis eines broschierten Exemplares ist für den Subscriptionsweg auf 4 fl. und für den Verschleiß auf 5 fl. festgestellt worden; für gebundene Exemplare wird ein Auf¬ schlag von 80 kr. eingehoben werden.

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