Nr. 44. Amts-Blatt 1898. der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 3. November. Z. 14.650. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die Einsendung des Stellungsoperates. Unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 23. September 1898, Z. 14.650 (Amtsblatt ex 39), er¬ geht an die Gemeinde=Vorstehungen die Aufforderung, die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen, für deren Vorlage der gesetzliche äußerste Termin mit 10. December festgesetzt ist, nach Möglichkeit schon in den ersten Tagen im December hierher einzusenden, damit die hierämtlichen zeit¬ raubenden Prüfungen derselben rechtzeitig vorgenommen werden können. Steyr, am 2. November 1898. Z. 16.321. An alle Gemeinde Vorstehungen. Betreffend die im Monate December fälligen Titel¬ Nachweisungen der ausgeweihten Priester und angestellten Seelsorger. Die Gemeinde=Vorstehungen, in deren Gemeinden die folgenden, in der Evidenz der Ersatzreserve stehenden Priester zuständig oder angestellt sind, haben diese Begünstigten un¬ verzüglich aufzufordern, die für sie nach § 49 W.=V., I. Theil, vorgeschriebenen Titelnachweisungen im Laufe des Monats December 1898 zuverlässlich hieramts zu erbringen: Franz Altinger, geb. 1864; Eduard Klettenhofer, geb. 1866; Matthias Prinz, geb. 1868; Franz Habert, geb. 1869; Anton Heuberger, geb. 1871; Anton Brousik, geb. 1869; Josef Berghammer, geb. 1870; Joh. Conrad Hubmaier, geb. 1869; Johann Dorn, geb. 1866; Johann Schwarz, geb. 1867; Johann Kremsberger, geb. 1869; Anton Winkler, geb. 1873; Paul Zweimüller, geb. 1866; Josef Burget, geb. 1870; Leopold Lininger, geb. 1868; Johann Alois Gunitzberger, geb. 1872; Franz Karben, geb. 1868; Friedrich Hausleithner, geb. 1866. Steyr, am 2. November 1898. Z. 1866/B.=Sch.-R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Seine Excellenz der Herr k. k. Minister für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 6. d. M., Z. 2310/0. U. M., angeordnet, dass der 19. November als der Tag des Namensfestes weiland Ihrer Majestät der Kaiserin Elisabeth wie bisher auch künftighin an sämmtlichen Schulen und Lehranstalten schulfrei zu halten und dass an diesem Tage eine entsprechende kirchliche Feier zu ver¬ anstalten ist. Dagegen ist in Hinkunft von den etwa üblich ge¬ wesenen besonderen Schulfeierlichkeiten an dem genannten Tage Umgang zu nehmen. Hievon werden sämmtliche Ortsschulräthe und Schul¬ leitungen zufolge des Erlasses des hohen k. k. Landes¬ Schulrathes vom 26. October l. J. Z. 3409, zur Dar¬ nachachtung in Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 1. November 1898. Z. 1876 B.=Sch.-R. An die Ortsschulräthe Harhagen, Kirch¬ berg, Kleinreisling, Krühub, Ternberg. Mit Bezug auf den h. a. Erlass vom 1. März l. J., Z. 196, werden die obgenannten Ortsschulräthe aufgefordert, unverzüglich die Anspruchschreiben um die 50% Ver¬ gütung der Wegentschädigung für die Ertheilung des Reli¬ gionsunterrichtes sammt den diesbezüglichen ungestempelten Quittungen der Religionslehrer vorzulegen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 2. November 1898. Z. 16.098. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ueber Ersuchen des k. u. k. Ergängungs=Bezirks=Com¬ mandos Nr. 14 in Linz vom 27. October l. J., Nr. 69.426, ergeht der Auftrag, nachstehende Concurs=Ausschreibung thunlichst zu verlautbaren. Steyr, am 29. October 1898. Concurs=Ausschreibung. Die zur Verleihung gelangenden zwei Stiftungsplätze aus der Franz Honauer=Stiftung mit einem zeitlichen Unterstützungsgenusse von je 5 fl. 25 kr. für das Jahr 1899 gelangen zur Ausschreibung. Anspruch auf diese Stiftung haben aus Oberösterreich gebürtige, besonders krüppelhafte Invaliden. Die Stiftungsbewerber haben die Gesuche, welche vom Gemeindeamte zu bestätigen sind, und welchen die
2 abhandlungs= oder pflegschaftsbehördlichen Thätigkeit im Inlande geben könnten, ist dem competenten Gerichte (in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Inlande hatte, in dessen Sprengel unbewegliches oder be¬ wegliches Nachlafsvermögen sich vorfindet), im Zweifel dem Gerichte des Zuständigkeitsortes oder jenem, in dessen Sprengel nahe Angehörige des Verstorbenen wohnen, Mit¬ theilung zu machen. Wird der betreffende Sterbematriken¬ Auszug zu einem der sub 3 behandelten Zwecke benöthiget, so ist dem Gerichte ein, die wesentlichen Daten (darunter insbesondere auch das Amt, welches den Matriken=Auszug ausgefertigt hat, sowie das Datum der Ausfertigung) ent¬ haltender Auszug, in allen anderen Fällen die Original¬ Urkunde selbst zu übermitteln, 5. Legitimations=Mittheilungen, bezüglich welcher eine Eintragung in einer hierländischen Geburtsmatrik in Frage kommt, sind sowohl der Heimatgemeinde, als auch dem Matrikenführer, in dessen Geburtsmatrik die Legitimation vorgemerkt werden soll, bekanntzugeben. Letzterer hat die betreffende Urkunde auch bei den Matrikenacten aufzube¬ wahren. Kommt die Anmerkung einer Legitimation in einer hierländischen Matrik nicht in Frage, weil das Kind in Oesterreich nicht geboren ist, so hat lediglich eine Mitthei¬ lung an die zuständigen Gemeinden zu erfolgen. 6. Civilstandesurkunden, welche im Sinne der vor¬ stehenden Normen nicht für besondere Zwecke benöthigt oder bei den politischen Bezirksbehörden aufbewahrt werden, so insbesondere Trauungsscheine und unter gewissen Voraus¬ setzungen auch Todtenscheine, können der Zuständigkeits¬ Gemeinden belassen werden. 7. Civilstandesurkunden, hinsichtlich welcher die Zu¬ ständigkeits=Gemeinde nicht erforscht werden konnte und welche auch sonst im Sinne der vorstehenden Normen keine Verwendung finden können, sind der h. k. k. Statthalterei in Vorlage zu bringen. Was schließlich die auf Grund besonderer Abmachungen mit einzelnen Staaten zugleich mit den Matriken=Auszügen einlangenden Naturalisations=Urkunden, betreffend die Naturalisation österreichischer Staatsangehöriger in fremden Staaten, anbelangt, so sind dieselben an die ehemalige österreichische Zuständigkeits=Gemeinde des Naturalisierten zu leiten und können bei derselben auch belassen werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 24. August l. J., Z. 14.970/IV mit der Weisung in Kenntnis gesetzt, wegen Vormerkung der bezüglichen Daten in den Stellungs= und Landsturm=Operaten das Erforderliche zu veranlassen und für die Rücksendung der von hier aus dahin gelangenden Matriken=Auszüge in allen Fällen Sorge zu tragen. Linz, den 8. November 1898. Z. 16.132. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Pränumeration auf das oberösterr. Polizeiblatt. Um für die Drucklegung des oberösterreichischen Polizei¬ blattes für das Jahr 1899 rechtzeitig die nöthige Vorsorge treffen zu können, werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 26. October l. J., Z. 3087/Präs., zur Pränumeration auf das Polizeiblatt für Oberösterreich für das Jahr 1899 eingeladen und im Hin¬ blicke auf den ihnen zustehenden politischen Wirkungskreis aufmerksam gemacht, dass durch Evidenzbaltung aller im ganzen Kronlande vorkommenden Uebertretungen gegen die Sicherheit der Person und des Eigenthums und durch die Verzeichnung aller deshalb verfolgten Verbrecher, sonstiger Gesetzesübertreter und für die öffentliche Sicherheit gefähr¬ licher oder gemeinschädlicher Individuen die den Gemeinde¬ Vorstehungen gemäß § 25, Punkt 2, des Gemeindegesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums wesentlich erleichtert wird, weshalb das ober¬ österreichische Polizeiblatt, welches eine solche Evidenz er¬ nöglicht, für die Gemeinde=Vorstehungen als ein nahezu unentbehrlicher Behelf bezeichnet werden muss. Als Pränumerationsbetrag für ein Exemplar des ge¬ dachten Jahrganges wurde der vorjährige Preis von 1 fl. 80 kr. beibehalten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, die Pränumerations=Erklärungen zugleich mit den Pränume¬ rationsbeträgen zuverlässig bis längstens Ende November l. J. hieher einzusenden. Steyr, 4. November 1898. Z. 16.343. An alle Gemeinde Vorstehungen. Pränumerations=Einladung auf das Central¬ Polizeiblatt pro 1899. Mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. October 1898, Z. 31.125, wurde die Bei¬ behaltung des bisher mit 3 fl. bemessenen Abonnements¬ preises des Central=Polizeiblattes für das Jahr 1899 ge¬ nehmigt. Wegen rechtzeitiger Bemessung der Höhe der Auflage dieses Blattes für das nächste Jahr erscheint es wünschens¬ wert, dass jene Gemeinden, welche die Pränumeration auf das Central=Polizeiblatt für das kommende Jahr fortsetzen oder neu anmelden wollen, möglichst bald ermittelt werden. Da durch die Evidenzhaltung von in allen Kronländern der diesseitigen Reichshälfte vorkommenden Verletzungen der persönlichen und Eigenthumssicherheit und durch die damit ver¬ bundene Verzeichnung aller dieserwegen verfolgten Verbrecher, sonstiger Gesetzesübertreter und für die öffentliche Sicherheit gefährlicher oder gemeinschädlicher Individenn die den Gemeinde=Vorstehungen nach § 25, Punkt 2, des Gemeinde¬ Gesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums wesentlich gefördert wird, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 28. October 1898, Z. 3054/Präs., eingeladen, die Pränumerations=Erklärungen sammt den Beträgen zuverlässig bis längstens 20. November 1898 an¬ her vorzulegen. Steyr, am 5. November 1898. Z. 16.131. An alle Gemeinde Vorstehungen. Hof= und Staatshandbuch. Die k. k. Hof= und Staatsdruckerei wird eine neue Auflage des Hof= und Staatshandbuches der österr.=ungar. Monarchie für das Jahr 1899 herausgeben. Der Preis eines broschierten Exemplares ist für den Subscriptionsweg auf 4 fl. und für den Verschleiß auf 5 fl. festgestellt worden; für gebundene Exemplare wird ein Auf¬ schlag von 80 kr. eingehoben werden.
3 Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 27. October l. J., Z. 2163 Praes., mit dem Ersuchen in Kenntnis gesetzt, dieses Unternehmen durch Subscription fördern zu wollen. Steyr, am 4. November 1898. Z. 16.671. An alle Gemeinde Vorstehungen. Arrendierungs=Kundmachung. Den Gemeinde=Vorstehungen Allhaming, Aschach, Eber¬ stallzell, Gaflenz, Garsten, Gleink, Großraming, Bad Hall, Kematen, Kremsmünster Markt, Losenstein, Losensteinleiten, Neuhofen, Pucking, Sierning, Thanstetten, Weißkirchen und Weyer Markt wurden Kundmachungen über die im Monate November d. J. beim k. u. k. Militär=Verpflegsmagazin in Linz stattfindende Arrendierungsverhandlung über anzukaufendes Brot und Hafer behufs Anschlagung an die dortigen Amts¬ tafeln übersendet, allwo die Interessenten in dieselben Ein¬ sicht nehmen können. Steyr, am 9. November 1898. Z. 16.251. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausfuhr von Fleisch nach Berlin. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 8. October d. J., Z. 30.974, darf laut eines Berichtes der k. u. k. Botschaft in Berlin an das k. u. k. Ministerum des Aeußern gemäß eines Berliner Gemeinde¬ Beschlusses vom 27. Februar 1894 und des zu demselben erlassenen Regulatives nach Berlin nur solches Fleisch ein¬ geführt werden, über welches seitens eines approbierten Thierarztes die Bescheinigung vorliegt, dass dasselbe von Thieren herrührt, die vor der Schlachtung einer Besichtigung unterworfen und dabei frei von erkennbaren Krankheitszeichen befunden worden sind. (Vergl. Veröffentlichung des kaiser¬ lichen Gesundheitsamtes 1895, Seite 573 und 574.) Aus einem gegebenen Anlasse hat die kgl. preußische Regierung verfügt, dass bei dem aus Oesterreich=Ungarn zugeführten Fleische auch solche Untersuchungsbescheinigungen als ausreichend angesehen werden, die von einem staatlich angestellten oder von den Staatsbehörden hiezu besonders ermächtigten Thierarzte aus dem Herkunftslande ausge¬ stellt sind. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 19. October 1898, Z. 18.178/II, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 5. November 1898. Z. 16.529. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Bestand der Beschälseuche unter Pferden im König¬ reiche Württemberg. Laut der letzten officiellen Ausweise über den Stand der Thierseuchen im Königreiche Württemberg besteht die Beschälseuche unter den Pferden in zwei Gemeinden des Oberamtsbezirkes Riedlingen im Donaukreise. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministerium des Innern vom 19. October 1898, ad Z. 4239, und der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. October 1898, Nr. 18516/II. werden daher die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, durch eine entsprechende Verlautbarung die interessierten Kreise auf die Gefahr der Einschleppung dieser Seuche aufmerksam zu machen. Steyr, am 7. November 1898. Z. 16.147. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 18.643/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgesundenen Seuchen¬ einschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 21. October d. J., Z. 33.061, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 10. September d. J., Z. 16.095/II, unter Aufrechthaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513, hin¬ sichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien¬ Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperr¬ verfügungen mit der Wirksamkeit vom 28. October 1898 angefangen sofort zu verfügen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt) und Trencsen, sowie aus der königlichen Frei¬ stadt Pozsony, 2. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den Comitaten: Bereg, Besztercze=Naszod, Säros, Szolnok¬ Doboka, Udvarhely und Ung, dann der königlichen Freistadt Hodmezö=Väsärhely; 3. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abau=Torna, Also=Feher, Arad, Bäcs=Bodrogh, Baranya, Bars, Bars, Bekes, Berg, Bihär, Borsod, Csand, Feher, Gömör=Kishont, Györ, Hajdu, Häromszek, Heves, Hont, Jäsz=Nagy=Kun=Szolnok, Kis¬ Kuküllo, Kolosz, Komärom, Krasso, Szöreny, Maros=Torda, Moson, Nagy=Kuküllö, Nograd, Nyitra, Pest Pilis=Solt¬ Kiskun, ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya (Steinbruch), Pozsony, Säros, Somogy, Sopron, Szaboles, Szatmär, Szeben, Szepes, Solnok=Doboka, Temes, Tolna, Torda=Aranyos, Torontal, Udvarhely, Ungh, Vas, Veszprem, Zala und Zemplen, dann den b) königlichen Freistädten: Debreczen, Kolozspär, Maros=Väsarhely, Pancsopa, Szabadka und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate Belovar=Kreutz, Virovitica und Zagräb (Agram), inclusive der Städte Kostajnicza und Petrinja;
2. Schafpockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Modrus¬ Fiume und Licka=Krbava mit der Stadt Carlopago. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen in unzertheiltem Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 26. October 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 11. November 1898. Z. 16.146. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme der Verlautbarung. Nr. 18.644/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupations=Gebiete nach Oberösterreich. Laut des letzten officiellen Thierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo ist im Occupationsgebiete die Schweinepest in den Bezirken Land Banjaluka, Pridov, Bosn. Novi, Krupa, Petrovac, Blasenica und Lubuski erloschen. Die k. k. Statthalterei findet daher zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 21. October d. J., Z. 34.686, unter Aufhebung der Verfügungen der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 14. September d. J., Z. 16.212/II, wegen des Bestandes der Schweinepest in den Bezirken Bosn. Dubica und Sanskimost die Einfuhr von Schweinen aus diesen Bezirken zu verbieten und die Wirksamkeit dieses Verbotes am 28. October 1898 eintreten zu lassen. Die in der hierämtlichen Kundmachung vom 12. März d. J., Z. 4147/II, enthaltenen Bestimmungen für den Verkehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus dem Occupations¬ Gebiete bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 21. October 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 5. November 1898. Z. 16.388. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Polizei=Aussicht. Der am 2. December d. J. aus der k. k. Strafanstalt Garsten zur Entlassung kommende Josef Pichler, 62 Jahre alt, katholisch, ledig, zuständig zur Gemeinde Wartberg, wurde mit hierämtlichem Erkenntnisse vom 4. Februar 1898, Z. 1696, auf die Dauer eines Jahres unter Anweisung der Orts¬ gemeinden Wartberg, Markt und Land Kremsmünster als Aufenthaltsrayon unter Polizei=Aussicht gestellt. Dieselbe beginnt mit 2. December 1898 und endet mit 2. December 1899. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 3. November 1898. Z. 16.525. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Florian Bentel. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 17. Februar 1876 in Lobnig, Bezirk Römerstadt, geborenen und dahin heimat¬ berechtigten, stellungspflichtigen Florian Beutel, Sohnes des Josef und der Theresia Beutel, geborenen Jenter, an¬ gesucht. Florian Beutel ist von großer, schlanker Statur, hat längliches Gesicht, dunkelbraunes Haar, grauschwarze Augen, längliche Nase, einen schwachen, blonden Schnurrbart, ge¬ wöhnlichen Mund und ein ganz kleines Muttermal auf der Stirne. Der Genannte ist im Besitze eines vom Gemeinde¬ Vorstande in Lobnig am 13. Mai 1893 ausgestellten Dienst¬ buches Nr. 176/II. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm¬) Pflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 7. November 1898. Z. 16.526. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Radie Angjeo¬ Die k. k. Statthalterei für Dalmatien hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des im Jahre 1868 geborenen, nach Sebenico heimatberechtigten, stellungspflichtigen Radic Angjeo, Sohnes des Mattro Radic, angesucht. Eine Personsbeschreibung kann nicht beigebracht werden. Die bezüglich dieses Stellungspflichtigen im Verwal¬ tungsgebiete der genannnten Statthalterei eingeleiteten Nach¬ forschungen sind resultatlos geblieben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen aufgeführt erscheint, dort feiner Stellungspflicht Genüge ge¬ leistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 7. November 1898.
5 Z. 16.524. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Anton Waclavicek recte Brunn. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 16. Mai 1870 in Krems, Niederösterreich, geborenen, nach Popelin im Bezirke Datschitz heimatberechtigten Anton Waclavicek recte Brunn angesucht. Ueber den Stellungspflichtigen sind keine näheren Daten bekannt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 7. November 1898. Z. 16.523. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Aussorschung des stellungspflichtigen Franz Jurica. Die k. k. Landesregierung für Schlesien hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 30. November 1874 in Groß=Kunzendorf, Bezirk Teschen, geborenen und dahin heimatberechtigten, stellungspflichtigen Franz Julica, Sohnes des Johann Julica und der Francisca, geborenen Krupka, angesucht. Franz Jurica hat im 14. Lebensjahre das Elternhaus in Groß=Kunzendorf verlassen und ist seit jener Zeit in das¬ selbe und auch in seine Heimatgemeinde nicht mehr zurück¬ gekehrt, weshalb eine Personsbeschreibung über denselben nicht vorliegt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm¬) Pflichtigen aufgeführt erscheint oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 7. November 1898. Z. 16.528. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Wilhelm Bauer. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 19. Mai 1873 in Inzers¬ dorf geborenen, nach Mutten, Bezirk Datschitz, heimat¬ berechtigten Wilhelm Bauer, Sohnes der Eheleute Ignaz Bauer und der Anna, geborenen Bison, angesucht. Der Vater Ignaz Bauer war bis zum Jahre 1879 Büchsenmachergehilfe in Inzersdorf und es ist weder in der Heimatgemeinde noch in Inzersdorf bekannt, wohin diese Familie von Inzersdorf gezogen ist, oder wo sie sich jetzt aufhält. Der Vater Ignaz Bauer ist mittelgroß, hat blonde Haare, eine Narbe auf der rechten Wange und blonden Schnurrbart. Die Personsbeschreibung seiner Gattin Anna Bauer oder des stellungspflichtigen Sohnes Wilhelm Bauer konnte nicht beigebracht werden. Weder der Stellungspflichtige, noch dessen Eltern sind im Besitze von Heimat=Documenten oder Reisebewilligungen: Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm¬ Pflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 7. November 1898. Z. 16.527. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Johann Tschuden. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1875 in St. Johann, Bezirk Villach, geborenen, in St. Jakob, Bezirk Villach, heimatberechtigten Taglöhners Johann Tschuden angesucht. Die nach demselben im Lande Kärnten eingeleiteten Nachforschungen sind erfolglos geblieben. Personsbeschreibung. Statur: klein, Gesicht: oval, Haare: blond, Augen: blau, Nase und Mund: pro¬ portioniert, besondere Kenntzeichen: keine. Genannter dürfte im Besitze eines von seiner Heimat¬ gemeinde St. Jakob unterm 14. Mai 1889, Nr. 43, aus¬ gestellten Dienstbotenbuches sein. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Gendar¬ merie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die erforderlichen Nachforschungen einzuleiten. Ueber ein positives Ergebnis ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 7. November 1898. Z. 16.452. Kundmachung. Hausierverbot in Wesprim. Laut der an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des königl. ungar. Handelsministeriums vom 28. September l. J., Z. 60.034, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Veszprem Wesprim) des gleichnamigen Comitates, unter Aufrecht¬ haltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtrags=Ver¬ ordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten.
6 Dies wird infolge des Erlasses der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 26. October 1898, Nr. 18.649/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausiergesetzes zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Steyr, am 5. November 1898. Z. 16.144. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. October bis 26. October 1898. 1. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Nikola. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Ga¬ spoltshofen. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Klaffer, Ort¬ schaft Freundorf; Gemeinde und Ortschaft Ulrichsberg. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Unterwolfern; Gemeinde und Ortschaft Wartberg; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Hetzendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Oberweißenbach, Ortschaft Vorderweißenbach; Gemeinde Sandl, Ortschaften Hundsberg, Viehberg. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ausfelden, Ort¬ schaft Audorf. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Bodendorf, Ort¬ schaften Bodendorf, Reiser, Ruhstetten; Gemeinde Hunds¬ dorf, Ortschaften Marnithal, Hundsdorf. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Lichtenau. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Niederbrunnern. 2. Schweinepest. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Wallern, Ortschaft Grub. Steyr, 5. November 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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