Amtsblatt 1898/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. Oktober 1898

4 2. Die Gesammtzahl der neuen Hausierbewilligungen darf die Zahl 30 (dreißig) nicht überschreiten. Zugleich wurden alle politischen Behörden I. Instanz angewiesen, jede Beanständung eines Essighausierers wegen Führens nicht tadelloser Ware in das Hausierbuch einzu¬ tragen und hievon zugleich die Bezirkshauptmannschaft Volosca zu verständigen, welche neuerlich angewiesen wurde, die gegenwärtigen, sowie die bereits bestehenden Bestim¬ mungen über den Hausierhandel mit Essig mit aller Strenge zu handhaben. Im übrigen behält sich das Handelsministerium für den Fall, als der Essighausterhandel neuerlich zu gerecht¬ fertigten Beschwerden Anlass geben sollte, vor, seine Zu¬ stimmung zur Ertheilung neuer diesbezüglicher Bewilligungen sofort wieder zurückzuziehen. Hievon werden alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden infolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 12. October l. J., Z. 17.749/VIII, mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, behufs Hand¬ habung der Bestimmungen dieses Erlasses, über all¬ fällige Wahrnehmungen im Gegenstande unverzüglich hieher zu berichten. Steyr, am 24. October 1898. Z. 15.933. An alle Gemeinde Vorstehungen. Hausterverbot für die Stadt Szilbägy=Somly¬ (Comitat Somogy). Laut der an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des kgl. ungar. Handelsministeriums vom 29. August l. J., Z. 56.431, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Szilbägy¬ Somlyo (Comitat Somogy) unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Haustervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Be¬ wohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. October l. J., Z. 18.106/VIII, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 25. October 1898. Z. 15.533. Kundmachung. Hausierverbot in Iglo. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 20. September l. J., Z. 30.452, wurde laut einer Mittheilung des königl. ungar. Handelsministeriums vom 16. August 1898, Z. 48.733/VII, die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Iglo (Comitat Szepes), unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Steyr, am 21. October 1898. Z. 15.822. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Arztenstelle in Wolfern. Ueber Ansuchen der Sanitäts=Gemeinde=Vorstehung Losensteinleiten bringe ich nachstehendes zur Kenntnis: Die Gemeindearztenstelle in der Sanitätsgemeinde Losensteinleiten, Bezirk Steyr, ist mit 1. Jänner 1899 zu besetzen. Dieselbe umfasst die Ortsgemeinde Losensteinleiten und Gleink mit einer Gesammtbevölkerung von 5051 Seelen und wird für die Verrichtung der gemeindeärztlichen Function ein fixes Pauschale von jährlich 640 fl. und freie Wohnung in Wolfern geleistet; auch hat der Gemeindearzt eine Apotheke zu führen. Geneigte Bewerber wollen ihr mit dem Befähigungs¬ nachweis und eventuellen Zeugnissen über bisherige Aus¬ übung der ärztlichen Praxis belegtes Gesuch bis spätestens 20. December 1898 an das Gemeindeamt Losensteinleiten, Post Wolfern, bei Steyr gelangen lassen. Steyr, 26. October 1898. Z. 15.714. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Nachforschungen nach der Identität eines in Prag aufgegriffenen Taubstummen. Laut des Berichtes der k. k. Polizeidirection in Prag vom 19. September 1898, Z. 73.686, wurde am 11. Sep¬ tember 1898 vom Prager k. k. Landes= als Strafgerichte ein taubstummer, blöder Bursche, welcher in der Nacht zum 3. September 1898 in das Dynamitmagazin Zamck bei Rostok einzudringen versuchte, zu der k. k. Polizeidirection überstellt, nachdem gegen ihn das Strafverfahren eingestellt worden war. Die nach seiner Identität im Taubstummeninstitute und durch Veröffentlichung in den Tagesblättern gepflogenen Nachforschungen blieben erfolglos, weshalb er dem Magistrate in Prag bis zur Sicherstellung der Identität und Heimats¬ zuständigkeit in provisorische Verwahrung übergeben wurde. Dieser Bursche ist etwa 22 Jahre alt, von mittlerer Statur, hat längliches Gesicht, graue Augen und kastanien¬ braune Haare. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 16. October l. J., Z. 17.887/II, ergeht daher der Auftrag, Nachforschungen nach der Identität dieses Individuums sofort einzuleiten und ein positives Resultat ehestens anher anzuzeigen. Steyr, am 26. October 1898. Z. 15.654. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Betreffend Ausforschung des stellungspflichtigen Johann und Ignaz Wochala. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. October 1898, Z. 17.826/IV, hat die k. k. Landes¬ regierung für Schlesien um die Veranlassung der Aus¬ forschung des am 29. Juni 1872 in Althammer, Bezirk Teschen, geborenen und dahin heimatberechtigten Johann Wochala und seines am 19. Mai 1874 geborenen Bruders Ignaz Wochala, beide Söhne der Eheleute Johann und Marianna Wochala, angesucht. Von denselben ist lediglich bekannt, dass sie im Jahre 1886 mit ihren Eltern nach Ober= oder Nieder¬ österreich gezogen sind und daselbst in einer Seidenspinnerei Beschäftigung gefunden haben.

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