Amtsblatt 1898/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. Oktober 1898

3 Z. 15.796. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Prüfung aus dem Hufbeschlage. Von der k. k. v. ö. Statthalterei Z. 17.985/II. Kundmachung betreffend die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.=G.=Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, am 12. und 13. De¬ cember l. J. von der oberösterr. Prüfungs=Commission für Hufschmiede in Linz abgehalten. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Huf¬ schmiedgewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungsmäßig erlernte Hufschmied=Handwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine mindestens 3jährige Verwendung als Husschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerial=Verordnung) belegten Gesuche bis zum 20. November l. J. im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. o. ö. Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung ausgestellt und von der be¬ treffenden Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ tätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung beigesetzt sein. Linz, am 17. October 1898. Der k. k. Statthalter: Pathon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ sprechenden Verlautbarung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass Gesuchsteller, welche den in der Kundmachung angeführten Bedingungen, worunter die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung bestätigten Lehrbriefe und Arbeitszeugnisse zu verstehen sind, nicht vollkommen ent¬ sprochen haben, abweislich beschieden werden. Steyr, am 24. October 1898. Z. 15.793. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Betreten des Bahnkörpers durch das Wachpersonale zum Schutze der Landescultur. Dem zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten Wachpersonale (Feld=, Forst=, Jagdschutzpersonale u. s. w.), auf welche die Handels=Ministerial= Erlässe vom 13. November 1852, Z. 22.011 E. H. M., Verordnungsblatt Nr. 90, und vom 27. Juni 1874, Z. 19.119 (L. Bl. Nr. 82), betreffend das Betreten der Eisenbahnen durch die Sicherheits¬ und Finanz=Organe, nicht Anwendung finden, ist derzeit im Sinne des § 96 der Eisenbahn= Betriebsordnung vom 16. November 1851, R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 1852, das Betreten der Bahnanlagen und das Ueberschreiten des Bahnkörpers außer an den hierzu allgemein festgesetzten Punkten nicht gestattet. Nachdem nun auch diese Organe in Ausübung ihres Dienstes, insbesondere wenn es sich darum handelt, die Verübung einer strafbaren Handlung zu verhindern, oder den Uebertreter zu verfolgen, oder solche Gegenstände auf¬ zusuchen, welche sich zur Verübung einer strafbaren Handlung eignen oder von einer solchen herrühren, in die Lage kommen können, die Bahnanlagen zu betreten, und in dieser Richtung von Seite von Grundbesitzern und Jagdinhabern wiederholt Ansuchen gestellt worden sind, so behält sich das Handels¬ ministerium auf Grund des, mit dem k. k. Ministerium des Innern und für Ackerbau gepflogenen Einvernehmens vor, über specielles Ersuchen unter den, von Fall zu Fall mit Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse der betreffenden Bahnstrecke und des Hastgesetzes vom 5. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 27, festzustellenden Bedingungen zu gestatten, dass die im Eingange erwähnten Aufsichtsorgane in Aus¬ übung ihres Dienstes die Bahnanlagen betreten und zur unmittelbaren Verhinderung einer Gesetzübertretung oder bei Verfolgung eines Gesetzübertreters die Bahn auch außer¬ halb der bestimmten Bahnübergänge überschreiten. Das bezügliche Ansuchen haben die Dienstherren unmittelbar bei der betreffenden Eisenbahn=Verwaltung an¬ zubringen, welche dasselbe in Begleitung ihrer Anträge an das Handelsministerium vorzulegen hat. In jedem einzelnen Falle sind die bezeichneten Aufsichtsorgane, für welche die besondere Erlaubnis ertheilt wird, von Seite der Bahnverwaltungen mit Legitimationen zu versehen und ist das betreffende Bahnaussichtspersonale genau zu informieren. Die Benützung der Bahn als Fußweg bleibt auch diesen Organen untersagt. Vorstehende Bestimmungen sind infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 29. September l. J., Z. 16.770/I, thunlichst zu verlautbaren. Steyr, 24. October 1898. Z. 15.751. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Hausierhandel mit Essig. In Berücksichtigung der besonderen Erwerbs= und Wirtschaftsverhältnisse in den Steuergemeinden Mune grande, Mune piccolo und Zejane (pol. Bezirk Volosca) fand das hohe k. k. Handelsministerium laut des Erlasses vom 21. September l. J., Z. 31.245, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern und dem k. k. Finanzmini¬ sterium die Ertheilung von Bewilligungen zum Hausier¬ handel mit Essig an besonders berücksichtigungswürdige Einwohner der genannten Gemeinden durch die Bezirks¬ hauptmannschaft Volosca bis zum Zeitpunkte des Inslebentretens des neuen Hausiergesetzes und unter nachfolgenden Bedingungen wieder zu gestatten: 1. Die Ertheilung von neuen Bewilligungen zum Hausierhandel mit Essig darf nur unter Beobachtung der mit den Handelsministerial=Erlässen vom 5. September 1877, Z. 26.944, und vom 3. September 1878, Z. 20.982, Statthalterei=Intimation vom 9. October 1878, Z. 10.139/I, ergangenen Weisungen stattfinden, welche noch dahin ver¬ schärft werden, dass jedem Petenten im Falle der Bewil¬ ligung seines Ansuchens protokollarisch zu bemerken ist, dass derselbe bei der geringsten Beanständung wegen Führung von nicht tadellosem (gesundheitsschädlichem) Essig sofort die Entziehung des Hausierbefugnisses zu gewärtigen hat.

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