2 Gesetz vom 20. December 1889, R.=G.=Bl. Nr. 193), sind von den amtlich bestellten Matrikenführern zum Zwecke der Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge alljährlich nach Ortsgemeinden gesonderte Auszüge aus den Taufmatriken nach Muster I und Auszüge aus den Sterbematriken nach Muster III zu § 15 der Wehrvor¬ schriften I Theil über alle in der Gemeinde geborenen oder verstorbenen Personen männlichen Geschlechtes, welche in dem auf die Verfassung dieser Auszüge folgendem Gregoria¬ nischen Kalenderjahre das 19. Lebensjahr vollenden, bezw. vollendet haben würden, zu verfassen und bis Ende October jeden Jahres, und zwar die Verzeichnisse nach Muster I an die Gemeindevorstehungen des Geburtsortes, und jene nach Muster II an die Gemeindevorstehungen des Sterbeortes zu übergeben. Der Geburtsort und Geburtstag sowie der allfällige Todestag der in dem Matrikenauszuge verzeichneten Personen, soweit dies auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterberegister geschehen kann, ist in der bezüglichen Rubrik dieses Auszuges einzutragen. Auch ersuche ich, in den Aus¬ zügen nach Muster I den Familiennamen des Knaben und in Rubrik 5 den Vor= und Familiennamen des Vaters und der Mutter den Vorschriften gemäß einzutragen. Bei der Eintragung der Familiennamen werden die hochw. Pfarr¬ ämter eindringlichst ersucht, besonders auf die Rechtschreibung der Namen zu achten, eventuell die nothwendige Berichtigung der Matriken veranlassen zu wollen. Die Gemeindevor¬ tehungen haben sofort nach Einlangen dieser Matrikenauszüge in derselben Weise, wie dies in den §§ 25, 26 und 28 der Wehrvorschriften 1 Theil hinsichtlich der stellungspflichtigen Jünglinge vorgeschrieben ist (Amtsblatt Nr. 39), die nöthigen Nachforschungen nach den zuständigen, fremden und gänzlich unbekannten Landsturmpflichtigen zu pflegen und sodann auf Grund der Matrikenauszüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster 6, 7 und 8 der Wehr¬ vorschriften I Theil in je einem Pare zu verfassen und diese Verzeichnisse mit allen Behelfen bis 10. December 1898 anher vorzulegen. Es wird erinnert, dass eine Meldepflicht für die in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge nicht besteht, und Befreiungsgesuche bei der Verzeichnung der Landsturmpflichtigen nicht in Betracht kommen. Bei den zu verwendenden Drucksorten sind die Aufschriften sinngemäß in der Art richtigzustellen, dass statt „Stellungspflichtigen“ immer „Landsturmpflichtigen“ zu setzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung“ betreffen, leer zu lassen sind. Steyr, am 24. October 1898. Z. 15.921. An alle Gemeinde Vorstehungen mit Ausnahme von Reichraming. Betreffend die Versteigerung der Gemeindejagd Reichraming. Nachstehende Kundmachung wird zur Kenntnisnahme und Verlautbarung unter den interessierten Kreisen der Gemeinde mitgetheilt: Kundmachung Von Seite der gefertigten Gemeinde=Vorstehung wird bekanntgemacht, dass die Gemeindejagd in den Catastral¬ Gemeinden Reichraming und Arzberg im Gesammtflächen¬ maße von circa 2205 Hektaren im Wege der öffentlichen Versteigerung auf die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, d. i. vom 1. December 1898 bis 31. Mai 1904, um den Ausrufspreis von 150 fl. per Jahr unter nachstehenden Bedingungen zur Verpachtung gelangt. Vor dem Beginn des Ausrufes hat jeder Licitant das Vadium im Betrage von 150 fl. zu erlegen. Die Theilnehmer an der Versteigerung unterwerfen sich durch den Erlag des Vadiums den von der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Steyr genehmigten Verpachtungs=Be¬ dingungen, welche in der Gemeindekanzlei zur Einsicht aufliegen. Wenn der Ausrufspreis nicht erzielt werden sollte, wird die Gemeindejagd auch unter demselben hintangegeben. Wenn infolge der endgiltigen Entscheidung über etwa noch anhängige Recurse oder im Sinne des Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall in dem Gemeindejagdgebiet ein¬ tritt, so hat der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles zu erfahren. Die Versteigerung wird in der Gemeindekanzlei zu Reichramig am Freitag den 11. November l. J. um halb 10 Uhr vormittags vorgenommen. Gemeinde=Vorstehung Reichraming, am 24. October 1898. Der Gemeinde=Vorsteher: Franz Haider. Steyr, am 25. October 1898. Z. 1783 B.=Sch.-R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath gewährt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der am 29. October l. J. in Kremsmünster abzuhaltenden Conferenz beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 23. October 1898. Z. 1791 B.=Sch.-R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath gewährt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 12. No¬ vember l. J. abzuhaltenden Conferenz beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 23. October 1898. Z. 15.622. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zigeunerplage. Aus Anlass eines zur Kenntnis gelangten Falles, dass ein in Oberösterreich herumziehender Zigeuner die ihm für seine Person verliehene Licenz für Musikproductionen dazu missbrauchte, um ausweislosen, für die Sicherheit des Eigenthums gefährlichen Personen, die er mit sich führte, Deckung zu gewähren, und mit Rücksicht auf die überhand¬ nehmende Zigeunerplage ergeht der Auftrag, in Hinkunft bei der Vorlage von Gesuchen um Verleihung von Licenzen für Musik oder ähnlichen Productionen, respective bei Er¬ hebungen darauf zu sehen, ob der Licenzwerber etwa einer Zigeunerfamilie angehört, welcher Umstand in jedem Falle anher bekanntzugeben ist. Steyr, am 21. October 1898.
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