Amtsblatt 1898/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. Oktober 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Nr. 43. Steyr, am 27. October. Z. 218 Präs. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die Ehren=Medaille für vierzigjährige, treue Dienste. Laut des in der Wiener Zeitung vom 18. August d. J. veröffentlichten, an Seine Excellenz den Herrn Minister des kaiserlichen und königlichen Hauses und des Aeußern ge¬ richteten Allerhöchsten Handschreibens vom 18. August l. J. haben Seine k. und k. Apostolische Majestät aus Anlass des Allerhöchsten 50jährigen Regierungs=Jubiläums Aller¬ höchst sich bestimmt gefunden, eine Medaille zu stiften, welche den Namen „Ehren=Medaille für vierzigjährige treue Dienste“ zu führen hat und die nach den Aller¬ höchst genehmigten Statuten für eine ununterbrochene vierzigjährige, treue und zufriedenstellende Verwendung in ein und demselben öffentlichen oder privaten Dienste ver¬ lieben werden soll. In Durchführung der bezüglichen Bestimmungen hat das k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 15. October d. J., Z. 7819/M. I., folgendes eröffnet: 1. Nach § 3 der Allerhöchst genehmigten Statuten wird die Medaille für eine ununterbrochene, vierzigjährige, treue und zufriedenstellende Verwendung in ein und dem¬ selben öffentlichen oder privaten Dienste verliehen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Medaille erwächst demnach mit dem Tage der Vollendung der 40jährigen Dienstzeit, ohne Rücksicht darauf, ob dies vor oder nach dem 2. December l. J. der Fall ist. Die Ableistung des gesetzlichen Militärdienstes ist nicht als eine Unterbrechung des öffentlichen oder privaten Dienstes anzusehen, für die vierzigjährige Dienstzeit selbst jedoch, ausgenommen den Fall des Staatsdienstes, nicht anzurechnen. Die Quiescentenzeit unterbricht nicht den öffentlichen Dienst, wäre aber der vierzigjährigen Dienstzeit in keinem Falle anzurechnen. Eine im Auslande zugebrachte vierzigjährige Privat¬ dienstzeit eines österreichischen Staatsangehörigen begründet gleichfalls den Anspruch auf die Medaille. Ueber die Frage, ob die vierzigjährige Dienstzeit eines Anspruchwerbers als „treu und zufriedenstellend“ zu be¬ trachten ist, haben die zuerkennenden Behörden in Wür¬ digung der vollstreckten Dienstzeit in ihrer Gesammtheit von Fall zu Fall nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Ein Gleiches hat hinsichtlich der Frage zu gelten, inwieferne disciplinäre Ahndungen bei Staatsbediensteten in Qualification ihrer Gesammtdienstzeit zu beeinflussen ge¬ eignet erscheinen. Die Berechnung der vierzigjährigen Dienstzeit bei Staatsbediensteten (hinsichtlich der Anrechnung der Militär¬ dienstzeit 2c.) hat nach denselben Grundsätzen zu erfolgen, welche bezüglich der Bemessung der Ruhegenüsse gelten. Insbesondere ist die der Civilstaatsdienstleistung vor¬ angegangene oder derselben nachgefolgte Dienstleistung im Lehrberufe oder im Staatseisenbahndienste in die vierzig¬ jährige Dienstzeit einzurechnen. Auch den ehemaligen Staatseisenbahn=Bediensteten, welche anlässlich des in den 50er Jahren bewirkten Ver¬ kaufes von Staatsbahnlinien in den Dienst einer Privat¬ bahn übernommen worden sind, ferner solchen Privatbahn¬ Bediensteten, die anlässlich der Verstaatlichung ihrer Stamm¬ bahn in den Staatseisenbahndienst übernommen worden sind, wäre der Anspruch auf die Medaille zuzuerkennen. Die im activen Dienste stehenden Staats¬ beamten und Diener haben ihren Anspruch bei ihrer vor¬ gesetzten Behörde im kurzen Wege anzumelden. Alle übrigen Personen haben ihren Anspruch bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft des Auf¬ enthaltsortes entweder mündlich oder schriftlich unter Vorlage des die Anspruchberechtigung nachweisenden Docu¬ mentes anzumelden und zwar bis längstens 6. No¬ vember l. J. Die im Auslande wohnhaften Personen haben diese Anmeldung im Wege der k. u. k. Missionen und Consulate bei der politischen Behörde I. Instanz ihrer Heimats¬ gemeinde einzubringen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei=Präsidiums vom 20. October 1898, Z. 3009 Präs., zur sofortigen geeigneten Verlautbarung in Kenntnis gesetzt. Steyr, 22. October 1898. Z. 15.900. An alle Gemeinde=Vorstehungen und hochwürdigen Pfarrämter betreffend die Verzeichnung der im Jahre 1899 in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge des Jahr¬ ganges 1880. In Gemäßheit des § 8 der Vorschrift, betreffend die Organisation des Landsturmes nach dem Gesetze vom 6. Juni 1886, R.=G.=Bl. Nr. 90 (abgeändert durch das

2 Gesetz vom 20. December 1889, R.=G.=Bl. Nr. 193), sind von den amtlich bestellten Matrikenführern zum Zwecke der Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge alljährlich nach Ortsgemeinden gesonderte Auszüge aus den Taufmatriken nach Muster I und Auszüge aus den Sterbematriken nach Muster III zu § 15 der Wehrvor¬ schriften I Theil über alle in der Gemeinde geborenen oder verstorbenen Personen männlichen Geschlechtes, welche in dem auf die Verfassung dieser Auszüge folgendem Gregoria¬ nischen Kalenderjahre das 19. Lebensjahr vollenden, bezw. vollendet haben würden, zu verfassen und bis Ende October jeden Jahres, und zwar die Verzeichnisse nach Muster I an die Gemeindevorstehungen des Geburtsortes, und jene nach Muster II an die Gemeindevorstehungen des Sterbeortes zu übergeben. Der Geburtsort und Geburtstag sowie der allfällige Todestag der in dem Matrikenauszuge verzeichneten Personen, soweit dies auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterberegister geschehen kann, ist in der bezüglichen Rubrik dieses Auszuges einzutragen. Auch ersuche ich, in den Aus¬ zügen nach Muster I den Familiennamen des Knaben und in Rubrik 5 den Vor= und Familiennamen des Vaters und der Mutter den Vorschriften gemäß einzutragen. Bei der Eintragung der Familiennamen werden die hochw. Pfarr¬ ämter eindringlichst ersucht, besonders auf die Rechtschreibung der Namen zu achten, eventuell die nothwendige Berichtigung der Matriken veranlassen zu wollen. Die Gemeindevor¬ tehungen haben sofort nach Einlangen dieser Matrikenauszüge in derselben Weise, wie dies in den §§ 25, 26 und 28 der Wehrvorschriften 1 Theil hinsichtlich der stellungspflichtigen Jünglinge vorgeschrieben ist (Amtsblatt Nr. 39), die nöthigen Nachforschungen nach den zuständigen, fremden und gänzlich unbekannten Landsturmpflichtigen zu pflegen und sodann auf Grund der Matrikenauszüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster 6, 7 und 8 der Wehr¬ vorschriften I Theil in je einem Pare zu verfassen und diese Verzeichnisse mit allen Behelfen bis 10. December 1898 anher vorzulegen. Es wird erinnert, dass eine Meldepflicht für die in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge nicht besteht, und Befreiungsgesuche bei der Verzeichnung der Landsturmpflichtigen nicht in Betracht kommen. Bei den zu verwendenden Drucksorten sind die Aufschriften sinngemäß in der Art richtigzustellen, dass statt „Stellungspflichtigen“ immer „Landsturmpflichtigen“ zu setzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung“ betreffen, leer zu lassen sind. Steyr, am 24. October 1898. Z. 15.921. An alle Gemeinde Vorstehungen mit Ausnahme von Reichraming. Betreffend die Versteigerung der Gemeindejagd Reichraming. Nachstehende Kundmachung wird zur Kenntnisnahme und Verlautbarung unter den interessierten Kreisen der Gemeinde mitgetheilt: Kundmachung Von Seite der gefertigten Gemeinde=Vorstehung wird bekanntgemacht, dass die Gemeindejagd in den Catastral¬ Gemeinden Reichraming und Arzberg im Gesammtflächen¬ maße von circa 2205 Hektaren im Wege der öffentlichen Versteigerung auf die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, d. i. vom 1. December 1898 bis 31. Mai 1904, um den Ausrufspreis von 150 fl. per Jahr unter nachstehenden Bedingungen zur Verpachtung gelangt. Vor dem Beginn des Ausrufes hat jeder Licitant das Vadium im Betrage von 150 fl. zu erlegen. Die Theilnehmer an der Versteigerung unterwerfen sich durch den Erlag des Vadiums den von der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Steyr genehmigten Verpachtungs=Be¬ dingungen, welche in der Gemeindekanzlei zur Einsicht aufliegen. Wenn der Ausrufspreis nicht erzielt werden sollte, wird die Gemeindejagd auch unter demselben hintangegeben. Wenn infolge der endgiltigen Entscheidung über etwa noch anhängige Recurse oder im Sinne des Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall in dem Gemeindejagdgebiet ein¬ tritt, so hat der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles zu erfahren. Die Versteigerung wird in der Gemeindekanzlei zu Reichramig am Freitag den 11. November l. J. um halb 10 Uhr vormittags vorgenommen. Gemeinde=Vorstehung Reichraming, am 24. October 1898. Der Gemeinde=Vorsteher: Franz Haider. Steyr, am 25. October 1898. Z. 1783 B.=Sch.-R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath gewährt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der am 29. October l. J. in Kremsmünster abzuhaltenden Conferenz beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 23. October 1898. Z. 1791 B.=Sch.-R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath gewährt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 12. No¬ vember l. J. abzuhaltenden Conferenz beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 23. October 1898. Z. 15.622. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zigeunerplage. Aus Anlass eines zur Kenntnis gelangten Falles, dass ein in Oberösterreich herumziehender Zigeuner die ihm für seine Person verliehene Licenz für Musikproductionen dazu missbrauchte, um ausweislosen, für die Sicherheit des Eigenthums gefährlichen Personen, die er mit sich führte, Deckung zu gewähren, und mit Rücksicht auf die überhand¬ nehmende Zigeunerplage ergeht der Auftrag, in Hinkunft bei der Vorlage von Gesuchen um Verleihung von Licenzen für Musik oder ähnlichen Productionen, respective bei Er¬ hebungen darauf zu sehen, ob der Licenzwerber etwa einer Zigeunerfamilie angehört, welcher Umstand in jedem Falle anher bekanntzugeben ist. Steyr, am 21. October 1898.

3 Z. 15.796. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Prüfung aus dem Hufbeschlage. Von der k. k. v. ö. Statthalterei Z. 17.985/II. Kundmachung betreffend die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.=G.=Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, am 12. und 13. De¬ cember l. J. von der oberösterr. Prüfungs=Commission für Hufschmiede in Linz abgehalten. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Huf¬ schmiedgewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungsmäßig erlernte Hufschmied=Handwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine mindestens 3jährige Verwendung als Husschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerial=Verordnung) belegten Gesuche bis zum 20. November l. J. im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. o. ö. Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung ausgestellt und von der be¬ treffenden Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ tätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung beigesetzt sein. Linz, am 17. October 1898. Der k. k. Statthalter: Pathon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ sprechenden Verlautbarung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass Gesuchsteller, welche den in der Kundmachung angeführten Bedingungen, worunter die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung bestätigten Lehrbriefe und Arbeitszeugnisse zu verstehen sind, nicht vollkommen ent¬ sprochen haben, abweislich beschieden werden. Steyr, am 24. October 1898. Z. 15.793. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Betreten des Bahnkörpers durch das Wachpersonale zum Schutze der Landescultur. Dem zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten Wachpersonale (Feld=, Forst=, Jagdschutzpersonale u. s. w.), auf welche die Handels=Ministerial= Erlässe vom 13. November 1852, Z. 22.011 E. H. M., Verordnungsblatt Nr. 90, und vom 27. Juni 1874, Z. 19.119 (L. Bl. Nr. 82), betreffend das Betreten der Eisenbahnen durch die Sicherheits¬ und Finanz=Organe, nicht Anwendung finden, ist derzeit im Sinne des § 96 der Eisenbahn= Betriebsordnung vom 16. November 1851, R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 1852, das Betreten der Bahnanlagen und das Ueberschreiten des Bahnkörpers außer an den hierzu allgemein festgesetzten Punkten nicht gestattet. Nachdem nun auch diese Organe in Ausübung ihres Dienstes, insbesondere wenn es sich darum handelt, die Verübung einer strafbaren Handlung zu verhindern, oder den Uebertreter zu verfolgen, oder solche Gegenstände auf¬ zusuchen, welche sich zur Verübung einer strafbaren Handlung eignen oder von einer solchen herrühren, in die Lage kommen können, die Bahnanlagen zu betreten, und in dieser Richtung von Seite von Grundbesitzern und Jagdinhabern wiederholt Ansuchen gestellt worden sind, so behält sich das Handels¬ ministerium auf Grund des, mit dem k. k. Ministerium des Innern und für Ackerbau gepflogenen Einvernehmens vor, über specielles Ersuchen unter den, von Fall zu Fall mit Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse der betreffenden Bahnstrecke und des Hastgesetzes vom 5. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 27, festzustellenden Bedingungen zu gestatten, dass die im Eingange erwähnten Aufsichtsorgane in Aus¬ übung ihres Dienstes die Bahnanlagen betreten und zur unmittelbaren Verhinderung einer Gesetzübertretung oder bei Verfolgung eines Gesetzübertreters die Bahn auch außer¬ halb der bestimmten Bahnübergänge überschreiten. Das bezügliche Ansuchen haben die Dienstherren unmittelbar bei der betreffenden Eisenbahn=Verwaltung an¬ zubringen, welche dasselbe in Begleitung ihrer Anträge an das Handelsministerium vorzulegen hat. In jedem einzelnen Falle sind die bezeichneten Aufsichtsorgane, für welche die besondere Erlaubnis ertheilt wird, von Seite der Bahnverwaltungen mit Legitimationen zu versehen und ist das betreffende Bahnaussichtspersonale genau zu informieren. Die Benützung der Bahn als Fußweg bleibt auch diesen Organen untersagt. Vorstehende Bestimmungen sind infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 29. September l. J., Z. 16.770/I, thunlichst zu verlautbaren. Steyr, 24. October 1898. Z. 15.751. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Hausierhandel mit Essig. In Berücksichtigung der besonderen Erwerbs= und Wirtschaftsverhältnisse in den Steuergemeinden Mune grande, Mune piccolo und Zejane (pol. Bezirk Volosca) fand das hohe k. k. Handelsministerium laut des Erlasses vom 21. September l. J., Z. 31.245, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern und dem k. k. Finanzmini¬ sterium die Ertheilung von Bewilligungen zum Hausier¬ handel mit Essig an besonders berücksichtigungswürdige Einwohner der genannten Gemeinden durch die Bezirks¬ hauptmannschaft Volosca bis zum Zeitpunkte des Inslebentretens des neuen Hausiergesetzes und unter nachfolgenden Bedingungen wieder zu gestatten: 1. Die Ertheilung von neuen Bewilligungen zum Hausierhandel mit Essig darf nur unter Beobachtung der mit den Handelsministerial=Erlässen vom 5. September 1877, Z. 26.944, und vom 3. September 1878, Z. 20.982, Statthalterei=Intimation vom 9. October 1878, Z. 10.139/I, ergangenen Weisungen stattfinden, welche noch dahin ver¬ schärft werden, dass jedem Petenten im Falle der Bewil¬ ligung seines Ansuchens protokollarisch zu bemerken ist, dass derselbe bei der geringsten Beanständung wegen Führung von nicht tadellosem (gesundheitsschädlichem) Essig sofort die Entziehung des Hausierbefugnisses zu gewärtigen hat.

4 2. Die Gesammtzahl der neuen Hausierbewilligungen darf die Zahl 30 (dreißig) nicht überschreiten. Zugleich wurden alle politischen Behörden I. Instanz angewiesen, jede Beanständung eines Essighausierers wegen Führens nicht tadelloser Ware in das Hausierbuch einzu¬ tragen und hievon zugleich die Bezirkshauptmannschaft Volosca zu verständigen, welche neuerlich angewiesen wurde, die gegenwärtigen, sowie die bereits bestehenden Bestim¬ mungen über den Hausierhandel mit Essig mit aller Strenge zu handhaben. Im übrigen behält sich das Handelsministerium für den Fall, als der Essighausterhandel neuerlich zu gerecht¬ fertigten Beschwerden Anlass geben sollte, vor, seine Zu¬ stimmung zur Ertheilung neuer diesbezüglicher Bewilligungen sofort wieder zurückzuziehen. Hievon werden alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden infolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 12. October l. J., Z. 17.749/VIII, mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, behufs Hand¬ habung der Bestimmungen dieses Erlasses, über all¬ fällige Wahrnehmungen im Gegenstande unverzüglich hieher zu berichten. Steyr, am 24. October 1898. Z. 15.933. An alle Gemeinde Vorstehungen. Hausterverbot für die Stadt Szilbägy=Somly¬ (Comitat Somogy). Laut der an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des kgl. ungar. Handelsministeriums vom 29. August l. J., Z. 56.431, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Szilbägy¬ Somlyo (Comitat Somogy) unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Haustervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Be¬ wohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. October l. J., Z. 18.106/VIII, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 25. October 1898. Z. 15.533. Kundmachung. Hausierverbot in Iglo. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 20. September l. J., Z. 30.452, wurde laut einer Mittheilung des königl. ungar. Handelsministeriums vom 16. August 1898, Z. 48.733/VII, die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Iglo (Comitat Szepes), unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Steyr, am 21. October 1898. Z. 15.822. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Arztenstelle in Wolfern. Ueber Ansuchen der Sanitäts=Gemeinde=Vorstehung Losensteinleiten bringe ich nachstehendes zur Kenntnis: Die Gemeindearztenstelle in der Sanitätsgemeinde Losensteinleiten, Bezirk Steyr, ist mit 1. Jänner 1899 zu besetzen. Dieselbe umfasst die Ortsgemeinde Losensteinleiten und Gleink mit einer Gesammtbevölkerung von 5051 Seelen und wird für die Verrichtung der gemeindeärztlichen Function ein fixes Pauschale von jährlich 640 fl. und freie Wohnung in Wolfern geleistet; auch hat der Gemeindearzt eine Apotheke zu führen. Geneigte Bewerber wollen ihr mit dem Befähigungs¬ nachweis und eventuellen Zeugnissen über bisherige Aus¬ übung der ärztlichen Praxis belegtes Gesuch bis spätestens 20. December 1898 an das Gemeindeamt Losensteinleiten, Post Wolfern, bei Steyr gelangen lassen. Steyr, 26. October 1898. Z. 15.714. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Nachforschungen nach der Identität eines in Prag aufgegriffenen Taubstummen. Laut des Berichtes der k. k. Polizeidirection in Prag vom 19. September 1898, Z. 73.686, wurde am 11. Sep¬ tember 1898 vom Prager k. k. Landes= als Strafgerichte ein taubstummer, blöder Bursche, welcher in der Nacht zum 3. September 1898 in das Dynamitmagazin Zamck bei Rostok einzudringen versuchte, zu der k. k. Polizeidirection überstellt, nachdem gegen ihn das Strafverfahren eingestellt worden war. Die nach seiner Identität im Taubstummeninstitute und durch Veröffentlichung in den Tagesblättern gepflogenen Nachforschungen blieben erfolglos, weshalb er dem Magistrate in Prag bis zur Sicherstellung der Identität und Heimats¬ zuständigkeit in provisorische Verwahrung übergeben wurde. Dieser Bursche ist etwa 22 Jahre alt, von mittlerer Statur, hat längliches Gesicht, graue Augen und kastanien¬ braune Haare. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 16. October l. J., Z. 17.887/II, ergeht daher der Auftrag, Nachforschungen nach der Identität dieses Individuums sofort einzuleiten und ein positives Resultat ehestens anher anzuzeigen. Steyr, am 26. October 1898. Z. 15.654. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Betreffend Ausforschung des stellungspflichtigen Johann und Ignaz Wochala. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. October 1898, Z. 17.826/IV, hat die k. k. Landes¬ regierung für Schlesien um die Veranlassung der Aus¬ forschung des am 29. Juni 1872 in Althammer, Bezirk Teschen, geborenen und dahin heimatberechtigten Johann Wochala und seines am 19. Mai 1874 geborenen Bruders Ignaz Wochala, beide Söhne der Eheleute Johann und Marianna Wochala, angesucht. Von denselben ist lediglich bekannt, dass sie im Jahre 1886 mit ihren Eltern nach Ober= oder Nieder¬ österreich gezogen sind und daselbst in einer Seidenspinnerei Beschäftigung gefunden haben.

5 Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs (Land¬ sturm=) Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheinen, ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben, oder gestorben sind. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 10. December l. J. anher zu berichten. Steyr, am 19. October 1898. Z. 15.713. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung von Militärtaxpflichtigen. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 6. October 1898, Z. 27.6126958/II, hat die k. k. Landesregierung für Krain um die Ausforschung nachbenannter Militärtaxpflichtigen angesucht, da die in dieser Richtung im Kronlande Krain eingeleiteten Erhebungen ohne Erfolg geblieben sind. 1. Emil Franz Lampe, geboren im Jahre 1871 in Agram, zuständig nach Lancovo. Laut Note des Stadtmagistrates in Agram vom 23. Jänner 1898, Z. 43.518 ex 1897, an die Bezirks¬ hauptmannschaft Radmannsdorf hat dessen Vater Valentin Lampe, welcher in Agram als verarmter Holzhändler lebt, angegeben, dass sich sein Sohn Emil Franz als Mediciner in Graz oder Wien aufhalten soll. Es liegt die Vermuthung vor, dass sich Genannter, da ihm der Vater seit letzten Jahren zur Fortsetzung seiner Studien keine Geldmittel gab, einem anderen Berufe gewidmet hat. 2. Johann Groseli, Bergarbeiter, geb. im Jahre 1873 in Bründl, Bezirk Gurkfeld, Sohn des Johann Groselli und der Helena Janck, zuständig zur Ortsgemeinde Veldes. Genannter ist im October 1897 aus Pertrosenis in Ungarn unbekannt wohin abgereist und konnte dessen gegen¬ wärtiger Aufenthalt nicht ausgeforscht werden. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 12. October l. J., Z. 17.812/IV, ergeht daher der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen einzuleiten und über ein positives Ergebnis derselben bis 15. December l. J. anher zu berichten. Steyr, am 26. October 1898. Z. 15.795. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. October bis 17. October 1898. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Oberweißenbach, Ortschaft Vorderweißenbach; Gemeinde Sandl, Ortschaften Hundsberg, Viechtberg. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaft Audorf 3. Bezirk Perg: Gemeinde Bodendorf, Ort¬ schaften Bodendorf, Reiser. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Lichtenau. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Niederbrunnern; Gemeinde und Ortschaft Wartberg. 6. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Wels. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Helfen¬ berg; Gemeinde Schönegg, Ortschaft Biberschlag. 2. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Rohrbach, Ortschaft Harrau. Steyr, 23. October 1898. Z. 15.628. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Der im Amtsblatt Nr. 35 ausgeschriebene Ernst Wilpernig wurde bereits eruiert. Steyr, am 20. October 1898. Verzeichnis A. von Gewerbeverleihungen pro September 1898. 1. Alois Huber, Bindergewerbe in Aschach Nr. 106. 2. Rosa Höller, Schneidergewerbe in Bad Hall Nr. 3. 3. Peter Garstenauer, Schneidergewerbe in Anger Nr. 12, Gemeinde Weyer (Land). 4. Hugo Edmund Pfotenhauer, Rasierergewerbe in Stein Nr. 57, Gemeinde Gleink. 5. Josef Hofmair, Handel mit landwirtschaftlichen Producten und Jungschweinen in Rührendorf Nr. 15, Gemeinde Ried. 6. Andreas Radhuber, Spanferkelhandel in Sierning¬ hofen Nr. 79, Gemeinde Sierning. 7. Josef Bodingbauer, Wirtsgewerbe in Kematen Nr. 16. 8. Karl Güntner, Fleischergewerbe in Markt Krems¬ münster Nr. 52. 9. Josef Schützenberger, Schuhmachergewerbe in Weißkirchen Nr. 10. 10. Therese Obermair, Victualienhandel in Hilbern Nr. 52, Gemeinde Thanstetten. 11. Leopold Knold, Schuhmachergewerbe in Raming¬ steg Nr. 14, Gemeinde St. Ulrich. 12. Johann Farnberger, Holzhandel in Markt Weyer Nr. 145. 13. Franz Thaller, Victualienhandel mit Zucker, Kaffee und Petroleum=Detailhandel in Neuhofen Nr. 36. 14. Johann Mair, Fleischhauerei in Neuzeug Nr. 44, Gemeinde Sierning. 15. Franz Ackerl, Rindviehhandel in Dornach Nr. 7, Gemeinde Gleink. 16. Josef Schaumberger, Krämerei mit Zucker= und

6 Kaffee=Kleinverschleiß in Kleinraming Nr. 10, Gemeinde St. Ulrich. 17. Johann Trixner, Holzschuhmachergewerbe in Neu¬ hofen Nr. 35. 18. Josef Poißl, Gemischtwaren=Verschleiß mit Zucker, Kaffee, Petroleum und Flaschenwein in Neuschönau Nr. 39, Gemeinde St. Ulrich. 19. Julius Taitl, Wirtsgewerbe in Sierning Nr. 235. 20. Johann Preuer=Lackner, Wirtsgewerbe in Tratten¬ bach Nr. 18, Gemeinde Ternberg. B. Sonstige Gewerbeveränderungen pro September 1898. 1. Victoria Kranzler in Sierninghofen Nr. 53, Ge¬ meinde Sierning, Fortführung ihres Wagenschmiedgewerbes auf die Dauer des Witwenstandes; Georg Bogmair, Ge¬ schäftsführer. C. Gewerbsrücklegungen pro September 1898. 1. Johann Fahrnberger, Holzhandel in Weyer Nr. 23. 2. Marcus Bauderer, Schneidergewerbe in Sterning¬ hofen Nr. 55, Gemeinde Sierning. 3. Franz Kontner, Wirtsgewerbe in Kleinraming Nr. 10, Gemeinde St. Ulrich. 4. Josef Mayr, Handel mit Ansichtskarten in Unter¬ burgfried Nr. 1, Gemeinde Kremsmünster (Land). 5. Peter Huber, Tischlergewerbe in Droissendorf, Nr. 24, Gemeinde Thanstetten. 6. Georg Saxenhuber, Hufschmiedgewerbe in Rosenegg Nr. 13, Gemeinde Garsten. 7. Franz Bachner, Zeugholzhandel in Unterwald Nr. 17, Gemeinde St. Ulrich. 8. Matthäus Oberdammer, Hufschmiedgewerbe in Hof¬ berg Nr. 33, Gemeinde Neustift. 9. Ignaz Palnstorfer, Gemischtwarenhandel mit Handel von gebrannten geistigen Getränken in verschlossenen Gefäßen in Reichraming Nr. 21. 10. Therese Seifried, Gemischwarenhandel in Markt Kremsmünster Nr. 11. 11. Johann Nestlehner, Victualienhandel in Sierning Nr. 205. 12. Adalbert Wigidak, Gemischwarenhandel in Bad Hall Nr. 59. Z. 14.796. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden Widerruf. Da der mit dem hierämtlichen Erlasse vom 18. Juli l. J., Z. 11.171 (Amtsblatt Nr. 29), currendierte Ersatz¬ reservist Ignaz Rauschhofer bereits in Linz eruiert wurde, sind die Nachforschungen nach demselben einzustellen. Steyr, 11. October 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. in Steyr Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdrucker

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