4 sein; er sei vermuthlich reichsdeutscher Staatsangehöriger. Seine Mutter habe er nie gekannt. Der Vater sei Boots¬ mann auf einem Schleppschiffe gewesen, das mit seiner Ladung den Rhein hinauf fuhr, oft bis Mannheim, und dann wieder hinunter bis Amsterdam. Mit etwa vierzehn Jahren sei er zu Arnheim aus Furcht vor einer Strafe dem Vater entlaufen und habe sich einem Scherenschleifer angeschlossen, sei mit diesem durch Deutschland und nach zwei Jahren wieder zurück nach Arnheim gekommen, wo er ohne Erfolg nach seinem Vater gesucht habe. Sodann sei er als Scherenschleifer durch ganz Deutschland gezogen, hierauf durch Frankreich, die Schweiz, nach Italien, von dort nach Küstenland, Fiume, Ungarn, sohin nach Steiermark, Salzburg, Kärnten und Krain gekommen. Lesen und Schreiben habe er von seinem Vater und einem Scherenschleifer gelernt. Der Betreffende, der den vorliegenden Gerichtsacten zufolge seit anfangs des Jahres 1896 beständig in den Kronländern Salzburg, Steiermark, Kärnten und Krain herumvagiert zu sein scheint und auch von verschiedenen Gerichten dieser Länder wegen Landstreicherei, zuletzt vom Kreisgericht Rudolfswert wegen Verbrechens der Religions¬ störung abgestraft wurde, welches Verbrechen eben den Anlass zur Landesverweisung ergab, ist von schlankem, mittelgroßem Körperbau, hat etwas dickes, rundes Gesicht, braunes Haar und blonden Bartflaum, ferner an der Nasen¬ wurzel zusammengewachsene braune Augenbrauen, spricht sehr geläufig und in nicht ungewählten Ausdrücken einen norddeutschen (rheinischen, schlesischen?) Dialect und legt ein freches Benehmen an den Tag. Es besteht der dringende Verdacht, dass obige Angaben erdichtet sind, und dass das Individuum Grund hat, seine wahre Herkunft den Behörden zu verhehlen. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 30. September l. J., Z. 17.204/II, ergeht der Auftrag, nach der Identität des in Rede stehenden Individuums zu sorschen und etwaige Anhaltspunkte anher mitzutheilen. Beigefügt wird, dass eine Photo=Zinkographie=Copie desselben hieramts erliegt und dass Grade auf den Bildern gut getroffen ist, dass er aber bei seiner Verhaftung im Bezirke Gurkfeld (1896) langes Haupthaar trug. Steyr, 15. October 1898. Z. 15.518. An sämmtliche Sanitäts-Gemeindevorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Führung des Titels Operateur. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 3. d. M., Z. 17.226/V, wird untenstehend die Abschrift eines Erlasses an die Decanate sämmtlicher medicinischen Facultäten, wornach die Führung des Titels „Operateur seitens ehemaliger Frequentanten von Universitäts=Operateur¬ Cursen nicht zulässig ist, zur entsprechenden Beachtung mit¬ getheilt. Abschrift eines Erlasses des Ministers für Cultus und Unterricht vom 12. September 1898, Z. 23.130, an die Decanate sämmtlicher medicinischen Facultäten. Wie mir seitens des Ministeriums des Innern mit¬ getheilt wurde, ist in neuerer Zeit oft darüber Klage geführt worden, dass sich absolvierte Frequentanten der an einzelnen Universitäten bestehenden Operations=Curse den Titel „Operateur“ oder „emeritierter Operateur“, beilegen. Da nach § 13 des mit hierortigem Erlasse vom 23. August 1870, Z. 7844, genehmigten neuen Reglements für den chirurgischen Operationscurs in Wien, sowie nach den anderen, diesem Reglement im wesentlichen nachge¬ bildeten Statuten für die sonst bestehenden Operationscurse (resp. Institute) die in früherer Zeit üblich gewesene Diplo¬ mierung von Operations=Zöglingen zu unterbleiben hat und lediglich über Verlangen schriftliche Verwendungs=Zeug¬ nisse ausgestellt werden dürfen, kann aus der Frequentation eines solchen Curses ebensowenig wie aus dem Besuche irgend einer anderen Vorlesung oder eines Institutes die Berechtigung zur Führung eines besonderen Titels herge¬ leitet werden. Das Decanat wolle daher in den interessierten Kreisen darauf aufmerksam machen, dass gegen jene, insbe¬ sondere im praktisch=ärztlichen Berufe thätigen, ehemaligen Frequentanten eines solchen Operations=Curses oder Institutes, wenn sie sich die Führung des Titels „Operateur“ anmessen würden, wegen unbefugter Titelführung eingeschritten werden müsse. Wien, 12. September 1898. Der Minister für Cultus und Unterricht Bylandt m. p. Steyr, am 17. October 1898. Z. 15.517. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. October bis 10. October 1898. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Oberweißenbach, Ortschaft Unterweißenbach; Gemeinde Sandl, Ortschaften Hundsberg, Viechtberg. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaft Audorf. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Bodendorf, Ort¬ schaften Bodendorf, Reiser. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Helfenberg; Gemeinde und Ortschaft Lichtenau; Gemeinde Schönegg, Ortschaft Piberschlag. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Niederbrunnern. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Oiden. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Klaffer, Ort¬ schaften Freundorf, Klaffer: Gemeinde Ulrichsberg, Ort¬ schaften Kandlschlag, Seidlschlag, Stollnberg, Ulrichsberg. 3. Bezirk Schärding: Gemeinde Taufkirchen, Ortschaft Laufenbach. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Thann. 2. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Steyr, 18. October 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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