Amtsblatt 1898/39 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. September 1898

und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der k. k. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig¬ keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs=Be¬ willigung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50 kr.=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4 der Wehrvorschriften — und können solche von dem per¬ sönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Commission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Ge¬ brechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs¬ Commission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Trans¬ portes unthunlich erscheint, gibt der h. a. Erlass vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Ausschluss. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7 der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Nachdem im verflossenen Jahre wieder einige Gemeinden des Bezirkes obigen Termin zur Vorlage der Stellungs¬ verzeichnisse nicht eingehalten haben und hiedurch eine bedeutende Verschleppung der h. a. Amtshandlungen behufs Vorbereitung des Stellungsoperates entstand, erwarte ich heuer um so bestimmter die terminmäßige Vorlage des Stellungsoperates, als ich sonst die Herren Vorsteher jener Gemeinden, welche den gesetzten Termin etwa wieder nicht einhalten sollten, persönlich zur Verantwortung zu ziehen genöthigt wäre. Steyr, am 23. September 1898. Z. 14.795. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Postamt am Bahnhofe Sattledt. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 10. d. M., Z. 41.658, die Errichtung eines Postamtes auf dem Bahnhofe Sattledt bewilligt. Steyr, am 27. September 1898. Z. 195/Präs. An alle Gemeinde Vorstehungen. Das h. k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 23. d. M., Z. 7362 M. I., über die von einer olitischen Landesbehörde gestellte Anfrage sich dahin aus¬ gesprochen, dass die Veranstaltung von thétre-paré-Vor¬ stellungen aus Anlass des bevorstehenden Allerhöchsten Namensfestes Seiner k. und k. Apostolischen Majestät mit Rücksicht auf die allerhöchst angeordnete allgemeine tiefe Trauer nicht passend erscheint, dass aber der Feierlichkeit des Tages dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass ein patriotisches Stück zur Aufführung gelangt und eventuell die Volkshymne gespielt wird. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 24. September l. J., Z. 2760 Präs., zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. September 1898. Z. 14.812. An sämmtliche Sanitäts-Gemeinde=Vorstehungen. Uebereinkommen mit Ungarn, betreffend die Praxis der Sanitätspersonen. Das am 6. September d. J. ausgegebene L. Stück des Reichsgesetzblattes enthält die Verordnung der Ministerien des Innern und für Cultus und Unterricht vom 30. August d. J., betreffend die Bedingungen der gegenseitigen Zulassung der an österreichischen, bezw. ungarischen oder croatisch=slavonischen Universitäten graduierten Aerzte und diplomierten Hebammen zur Ausübung der Praxis in den Ländern der ungarischen Krone, bezw. in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 7. September 1898, Z. 16.009/V, werden die Sanitäts¬ Gemeinde=Vorstehungen hierauf mit der Weisung aufmerksam gemacht, die dortigen Herren Aerzte und die Hebammen auf diese neuen Bestimmungen über die Praxisausübung in Ungarn zur eventuellen Beachtung hinzuweisen. Aerzten und Hebammen, welche im Jahre 1899 in Ungarn ihr Diplom erwerben werden, ist die Ansiedlung in Oberösterreich und somit auch die Uebernahme einer öffentlichen Stellung im Staats= oder Gemeindedienste nicht mehr gestattet. Steyr, am 27. September 1898. Z. 14.452. An alle Gemeinde Vorstehungen. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 31. August l. J., Nr. 15.368/IV, ergeht der Auftrag, nachstehende Concurs=Ausschreibung thunlichst zu verlautbaren. Steyr, am 27. September 1898. Concurs=Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Mädchen. Der Stiftungsgenuss besteht in jährlichen 30 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Landesausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben den Vorzug vor den nur nach Vater oder Mutter Verwaisten.

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