Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 29. September. Nr. 39. Z. 1667 B.=Sch.-R. An sämmtliche Schulleitungen. Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mit Erlass vom 21. September 1898, Z. 2178 C. U. M., an¬ geordnet, dass am 4. October d. J., als dem Allerhöchsten Namensfeste, an sämmtlichen Schulen und Lehranstalten die kirchliche Feier in der bisher üblichen Weise abzuhalten, dagegen von den etwa üblichen besonderen Schulfeierlichkeiten für dieses Jahr Umgang zu nehmen ist. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 26. September l. J., Z. 16.951/III. in Kenntnis gesetzt. Linz, am 26. September 1898. Z. 14.650. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Vorarbeiten zur regelmäßigen Stellung im Jahre 1899. Im Sinne des § 20 Wehrvorschriften, I. Theil (R.=G.=Bl. Nr. 45 ex 1889), finde ich die Einleitung der Vorarbeiten für die Heeresergänzung im Jahre 1899 anzuordnen. Bereits unterm 9. August 1898, Z. 12.500, Amts¬ blatt Nr. 32, wurden die Gemeinde=Vorstehungen erinnert, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1878 geborenen, in der ersten Altersclasse stellungspflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß § 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch letztere die richtig gestellten Auszüge bis Ende October wieder den Gemeinden zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde=Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschriften durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, dass sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1878, 1877 und 1876 im Monate November l. J. bei dem Gemeinde=Vorsteher ihres Heimats= oder ständigen Aufenthaltortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs=Ansprüche gemäß §§ 31—34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr¬ gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen befindlichen Stellungs=Verzeich¬ nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungs¬ pflichtigen auch die Daten der Legitimations= oder Reise¬ Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be¬ scheinigung nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde=Vorstehungen anzustellenden Nach¬ forschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: a) über die in der Gemeinde heimatberech¬ tigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus¬ zufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und III. Altersclasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig¬ stellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1877, beziehungsweise 1876 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersclasse correspondierenden Colonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, dass in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen
und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der k. k. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig¬ keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs=Be¬ willigung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50 kr.=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4 der Wehrvorschriften — und können solche von dem per¬ sönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Commission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Ge¬ brechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs¬ Commission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Trans¬ portes unthunlich erscheint, gibt der h. a. Erlass vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Ausschluss. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7 der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Nachdem im verflossenen Jahre wieder einige Gemeinden des Bezirkes obigen Termin zur Vorlage der Stellungs¬ verzeichnisse nicht eingehalten haben und hiedurch eine bedeutende Verschleppung der h. a. Amtshandlungen behufs Vorbereitung des Stellungsoperates entstand, erwarte ich heuer um so bestimmter die terminmäßige Vorlage des Stellungsoperates, als ich sonst die Herren Vorsteher jener Gemeinden, welche den gesetzten Termin etwa wieder nicht einhalten sollten, persönlich zur Verantwortung zu ziehen genöthigt wäre. Steyr, am 23. September 1898. Z. 14.795. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Postamt am Bahnhofe Sattledt. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 10. d. M., Z. 41.658, die Errichtung eines Postamtes auf dem Bahnhofe Sattledt bewilligt. Steyr, am 27. September 1898. Z. 195/Präs. An alle Gemeinde Vorstehungen. Das h. k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 23. d. M., Z. 7362 M. I., über die von einer olitischen Landesbehörde gestellte Anfrage sich dahin aus¬ gesprochen, dass die Veranstaltung von thétre-paré-Vor¬ stellungen aus Anlass des bevorstehenden Allerhöchsten Namensfestes Seiner k. und k. Apostolischen Majestät mit Rücksicht auf die allerhöchst angeordnete allgemeine tiefe Trauer nicht passend erscheint, dass aber der Feierlichkeit des Tages dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass ein patriotisches Stück zur Aufführung gelangt und eventuell die Volkshymne gespielt wird. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 24. September l. J., Z. 2760 Präs., zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. September 1898. Z. 14.812. An sämmtliche Sanitäts-Gemeinde=Vorstehungen. Uebereinkommen mit Ungarn, betreffend die Praxis der Sanitätspersonen. Das am 6. September d. J. ausgegebene L. Stück des Reichsgesetzblattes enthält die Verordnung der Ministerien des Innern und für Cultus und Unterricht vom 30. August d. J., betreffend die Bedingungen der gegenseitigen Zulassung der an österreichischen, bezw. ungarischen oder croatisch=slavonischen Universitäten graduierten Aerzte und diplomierten Hebammen zur Ausübung der Praxis in den Ländern der ungarischen Krone, bezw. in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 7. September 1898, Z. 16.009/V, werden die Sanitäts¬ Gemeinde=Vorstehungen hierauf mit der Weisung aufmerksam gemacht, die dortigen Herren Aerzte und die Hebammen auf diese neuen Bestimmungen über die Praxisausübung in Ungarn zur eventuellen Beachtung hinzuweisen. Aerzten und Hebammen, welche im Jahre 1899 in Ungarn ihr Diplom erwerben werden, ist die Ansiedlung in Oberösterreich und somit auch die Uebernahme einer öffentlichen Stellung im Staats= oder Gemeindedienste nicht mehr gestattet. Steyr, am 27. September 1898. Z. 14.452. An alle Gemeinde Vorstehungen. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 31. August l. J., Nr. 15.368/IV, ergeht der Auftrag, nachstehende Concurs=Ausschreibung thunlichst zu verlautbaren. Steyr, am 27. September 1898. Concurs=Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Mädchen. Der Stiftungsgenuss besteht in jährlichen 30 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Landesausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben den Vorzug vor den nur nach Vater oder Mutter Verwaisten.
7 Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, dem Armuts¬ Zeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse der Waise zu belegen, und es ist anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonds bezieht. Diese Gesuche sind seitens der hiezu Berechtigten (Vormund, Vater oder Mutter) bis längstens 1. October 1898 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später ein¬ langende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im August 1898. K. u. k. 14. Corps-Commando. Z. 14.640. K. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz. Nr. 5693 E. Concurs=Ausschreibung. Zur Betheilung mit einer zeitlichen Unterstützung aus der I. Stiftung des Lorenz Ritter von Dittrich für das Jahr 1899 wird hiemit der Concurs ausgeschrieben. Auf diese Stiftung haben vor dem Feinde verwundete Invalide Anspruch. Im Gesuche ist anzugeben: a) Ob ledig, verheiratet oder Witwer; b) Zahl und Alter der unversorgten Familien¬ mitglieder; c) mitgemachte Feldzüge; d) erhaltene Ver¬ wundungen und sonstige körperliche Gebrechen; e) erhaltene Decorationen; k) seit wann im Invalidenstande; g) die vom Staate beziehenden Jahres=Einkommen und sonstiges eigenes Vermögen. Die Gesuche, welchen die Patental=Verpflegs=Urkunde beizuschließen ist, sind bis längstens 1. November l. J. beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz ein¬ zubringen, da später einlangende Gesuche nicht mehr berück¬ sichtigt werden können. Linz, am 22. September 1898. Steyr, 23. September 1898. Z. 14.792. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Franz Mark. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1876 in Samotin geborenen, nach Skleny im Bezirke Neustadtl heimatberechtigten, stellungs¬ pflichtigen Franz Marek, Sohnes des Johann Marek und der Francisca, geborenen Preißler, angesucht. Der Genannte, welcher seit dem Jahre 1893 vom Elternhause abwesend ist, ist von kleiner Statur, schwachem Körperbau, hat ovales Gesicht, kastanienbraunes Haar, braune Augen, proportionierte Nase und kleinen Mund. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. September l. J., Z. 16.484/IV, ergeht daher der Auf¬ trag, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfällig positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis Ende November 1898 hieher anzuzeigen. Steyr, am 27. September 1898. Z. 14.693. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden behufs Ausforschung des Stellungspflichtigen Itzig Weber. Die k. k. Landesregierung für die Bukowina hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1876 zu Czernowitz geborenen, nach Suczawa heimatberechtigten Gelbgießers Itzig Weber, Sohnes des Gelbgießer Schaja Weber und dessen Gattin Feiga Lua, angesucht. Die bezüglich dieses Stellungspflichtigen in dem Verwaltungs¬ gebiete der genannten Landesregierung eingeleiteten Nach¬ forschungen sind resultatlos geblieben. Personsbeschreibung liegt keine vor. Infolge des Erlasses des obenerwähnten hohen Mini¬ steriums vom 13. September l. J., Nr. 25.311/6467/II a, werden daher die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden beauftragt, die bezüglichen Nach¬ orschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs (Landsturm=) Pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfällig positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. November l. J. hieher anzuzeigen. Steyr, am 24. September 1898. Z. 14.7911. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden Ausforschung des Johann Toman. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Schärding hat hier¬ amts um die Currendierung des am 24. Juli 1877 in Gopperding Nr. 4, Pfarre St. Florian am Inn, geborenen Johann Toman, ehelichen Sohnes des Eisenbahnarbeiters Martin Toman und der Veronica, geborenen Worgotsch, angesucht, nachdem die dortamtlichen eingeleiteten Nach¬ forschungen nach dem Aufenthaltsorte und der Heimats¬ gemeinde desselben, beziehungsweise seiner Eltern, resultatlos blieben. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. September l. J., Z. 15.149/IV, ergeht der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob sich nicht Anhaltspunkte über den Verbleib oder das etwaige Ableben dieses Jünglings ergeben, respective ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde auf¬ geführt erscheint. Ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 1. November l. J. hieher anzuzeigen. Steyr, am 27. September 1898. Z. 14.652. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend den Unterstützungswerber Karl Kreischek. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Gurkfeld vom 6. August 1898, Z. 16.202, lässt sich der im Jahre 1859 geborene, in der Gemeinde Ratschach zuständige, verheiratete
4 Karl Kreischek von auswärtigen Gemeinden gewohnheits¬ mäßig Unterstützungen auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde ertheilen, welcher hieraus bedeutende Kosten erwachsen. Derselbe ist von Gewerbe Schmied, besitzt ein Arbeitsbuch, ausgestellt vom Gemeindeamte Ratschach vom 6. April 1898, Z. 21, hat dunkelbraune Haare, ovales Gesicht, graue Augen, proportionierte Nase und Mund. Ob derselbe irgendwelche Heimatsdocumente besitzt, ist unbekannt. Zufolge Note der k. k. Landesregierung für Krain in Laibach vom 17. August 1898, Z. 11.715, werden die Gemeinden auf dieses Individuum mit dem Bemerken auf¬ merksam gemacht, dass demselben in Hinkunft keinerlei Unterstützungen, den Fall besonderer Dringlichkeit, ausge¬ nommen, ertheilt werden. Steyr, am 23. September 1898. Z. 14.573 An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. September bis 17. September 1898. 1. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. d. Pram, Ortschaft Fuckersberg. 2. Räude. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ortschaft Holzleiten. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Sandl, Ortschaft Rosenhof; Gemeinde und Markt Zwettl. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Mengersdorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaften Ansfelden, Andorf, Freindorf; Gemeinde Kronstorf, Ortschaft Pühring; Gemeinde Lorch, Ortschaft Kottingrath; Gemeinde und Ortschaft Pasching. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Ulrichsberg, Ort¬ schaften Kandelschlag, Stollberg. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde Garsten, Ortschaften Pergern, Pesendorf. 7. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Marchtrenk. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Laimbach, Ortschaft Haid; Gemeinde und Markt Neumarkt. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Bodendorf. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Hausleiten; Gemeinde Kremsmünster, Land, Ort¬ schaften Grub, Kirchberg, Mitter=Helmberg, Sattledt; Ge¬ meinde Wartberg, Ortschaft Diepersdorf. 4. Schweinepest. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Klaus; Gemeinde Molln, Ortschaft Ramsau; Gemeinde Schlierbach, Ortschaft Hausmaning. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer, Land, Ortschaft Unterlaussa. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pankraz, Ort¬ schaft Dirnbach. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Piberbach, Ortschaft Weifersdorf. Steyr, 22. September 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2