Amtsblatt 1898/38 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. September 1898

4 Bewerber um diese Stellen haben die Gesuche durch ihre vorgesetzte Behörde dem k. k. Statthalterei=Präsidium in Zara bis zum 25. September 1898, mit folgenden Documenten belegt, einzusenden: a) Geburtsschein, b) das thierärztliche Diplom, c) das Zeugnis über die mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung für Thierärzte, im Sinne der Ministerial¬ Verordnug vom 21. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37, und d) Nachweis über die bisherige Verwendung sowie über die Kenntnis der serbo=croatischen und der italienischen Sprache. Zara, am 28. August 1898. Vom k. k. Statthalterei=Präsidium. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. o=ö. Statthalterei in Linz vom 6. September 1898, Z. 2523/Pr., zur Verständigung der Interessenten in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 14. September 1898. Z. 14.414. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und K. E. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 16.212/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Laut des letzten officiellen Thierseuchen=Ausweises, der Landesregierung in Sarajevo ist im Occupations=Gebiete die Schweinepest in den Bezirken Bihac, Breka, Bjelina und Srebrenica erloschen, dagegen neu ausgebrochen in den Be¬ zirken Banjaluka (Land), Petrovac und Lubuski. Die k. k. Statthalterei findet daher zufolge des Er¬ lasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. September d. J., Z. 30.026, unter Aufhebung der Ver¬ fügungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. August 1898, Z. 13.765/II, wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Banjaluka Land), Bosnisch=Dubica, Priedor, Bosnisch=Novi, Sanskimost, Krupa, Petrovac, Blasenica und Lubuski die Sperrverfügung mit der Wirksamkeit vom 18. September 1898 angefangen zu erlassen. Die in der hierämtlichen Kundmachung vom 12. März d. J., Z. 4147/II, enthaltenen Bestimmungen für den Ver¬ kehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus dem Occupationsgebiete bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des all¬ gemeinen Thierseuchen=Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 14. September 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 20. September 1898. Z. 14.458. An alle Gemeinde Vorstehungen. Verkehr mit verseuchten oder seuchenverdächtigen Wiederkäuern und Schweinen in dem Schlachthofe zu Graz. Nach durchgeführtem, ordnungsmäßigem Ausbaue der Schlacht= und Viehhofanlage in Graz und der Herstellung eines besonderen Schienengeleises hat das Ministerium des Innern zufolge des Erlasses vom 20. August l. J., Z. 25.816, sich bestimmt gefunden, die k. k. Statthalterei in Graz zu ermächtigen, Bewilligungen zur Einfuhr von Schlachtthieren aus noch seuchenfreien Gemeinden solcher Gebiete in Oester¬ reich, Ungarn, Croatien, Slavonien und Bosnien zu ertheilen, welche jeweilig wegen des Bestandes der Maul= und Klauen¬ seuche, Schweinepest oder des Rothlaufes der Schweine von der Einfuhr von Vieh der infectionsfähigen Gattungen aus¬ geschlossen worden sind. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. August 1898, Z. 15.414/II, behufs entsprechender Ver¬ lautbarung mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass nach der Betriebsordnung für den Verkehr mit verseuchten oder seuchenverdächtigen Wiederkäuern und Schweinen in der Contumazanstalt und auf der zugehörigen Viehverlade¬ rampe des Schlachthofes in Graz die Ausladung von Vieh solcher Provenienz nur am Montag, Dienstag, Freitag und Samstag jeder Woche gestattet ist, und dass die betreffenden Viehwaggons mit der deutlich lesbaren Aufschrift: „aus gesperrtem Gebiete mit Specialbewilligung“ bezettelt sein müssen. Steyr, am 20. September 1898. Z. 14.306. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 16.095/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Ober¬ österreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen Seuchen¬ einschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. September d. J., Z. 29.488, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 2. August d. J., Z. 13.766, unter Aufrecht¬ haltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 14. September l. J. angefangen sofort zu verfügen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt) und Trencsen, Lipto, sowie dem Stuhlbezirke Raska des Comitates Moson und aus der königlichen Freistadt Pozsony; 2. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den Comitaten: Bestercze=Naszod, Szolnok=Doboka und Udvarbely; 3. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abanj=Torna, Also=Feher, Arad, Bäcs=Bodroh, Baranya, Bars, Bekes, Berg, Bihär, Borsod, Brasso, Csand, Feher, Gömör=Kishont, Györ,

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2