Z. 14.401. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden Steyr, Weyer, Losenstein, Neuhofen und Krems¬ münster. Nachstehend wird die Kundmachung über die heurige Control=Versammlung des k. und k. Heeres für das Jahr 1898 im Sinne des § 36 der Wehrvorschriften, III. Theil, verlautbart mit dem Auftrage, dieselbe in jeder Gemeinde öffentlich anzuschlagen und durch sonstige öffent¬ liche Verlautbarung ortsüblich zur Kenntnis der Control¬ pflichtigen zu bringen. In ausgedehnten Ortsgemeinden ist diese Verlaut¬ barung in jeder Ortschaft, in abseits gelegenen Häuser¬ gruppen und Wohngebäuden in ortsüblich zweckmäßiger Art zu bewirken. Die Herren Gemeinde=Vorsteher der Control=Stationen haben sich mit den in der Kundmachung genannten Gast¬ haus=Inhabern wegen kostenloser Beistellung des Locales für die Control=Versammlung ins Einvernehmen zu setzen, für die Unterbringung des Controls=Officiers, des Hornisten, sowie für die Verköstigung des letzteren entsprechend Sorge zu tragen. Die oben genannten k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden werden beauftragt, an den Controltagen zur festgesetzten Stunde die nöthige Assistenz zu leisten. Kundmachung betreffend die Control=Versammlungen des Heeres und der Kriegsmarine im Jahre 1898. Auf Grund der Bestimmung des V. Abschnittes der Wehrvorschriften, III. Theil, und im Einvernehmen mit dem k. und k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz wird wegen der Abhaltung der Control=Versammlungen für die nichtactiven Soldaten des k. und k. Heeres und der k. und k. Kriegsmarine im Jahre 1898 verlautbart: Artikel 1. Zu den Control=Versammlungen hat die nicht¬ active Mannschaft des k. und k. Heeres und der k. und k. Kriegsmarine, einschließlich der Ersatzreservisten aller Jahrgänge ohne Unterschied, ob die¬ selben in ihrem Aufenthaltsorte zuständig sind oder sich nur zeitweilig dort aufhalten, an dem für diesen Ort bezeich¬ neten Tage zu erscheinen und hiezu ihre Militärpässe mitzubringen. Ausgenommen hievon sind: a) die Candidaten (und Zöglinge) des geistlichen Standes; b) diejenigen, welche im laufenden Jahre in activer Dienstleistung gestanden sind, oder die militärische Aus¬ bildung oder Waffenübung mitgemacht haben; c) diejenigen, welche im laufenden Jahre zur activen Dienstleistung, militärischen Ausbildung oder Waffen¬ übung eingerückt waren und krankheitshalber oder behufs Superarbitrierung wieder in das nichtactive Verhältnis versetzt wurden; d) die mit Certificat betheilten, dauernd beurlaubten Unter¬ officiere, welche in öffentlichen Bedienstungen bleibend oder provisorisch angestellt sind; e) die in Untersuchungs= oder Strashaft Befindlichen, dann die einer Zwangs=(Corrections=Anstalt Ueberwiesenen (bedingt in Freiheit gesetzten Sträflinge); *) die mit Seereise=Bewilligungen oder mit Auslands¬ Reisepässen Betheilten, wenn sie thatsächlich eingeschifft sind oder sich im Auslande befinden: g) die zur Zeit der Control=Versammlung bei der k. k. Gendarmerie Dienenden; b) die dauernd Beurlaubten und Ersatzreservisten in dem Jahre, in welchem sie assentiert wurden. Jene Control=Pflichtigen, welche gemäß § 37, Punkt 12 der Wehrvorschriften, III. Theil, vom Erscheinen bei der Control=Versammlung enthoben werden wollen, haben ihre entsprechend belegten Gesuche unter Anschluss des Militär¬ passes hieramts einzubringen und es müssen die im Gesuche angegebenen Enthebungsgründe von der Gemeinde und von der politischen Bezirksbehörde (Bezirksbeamten) bestätigt sein. Artikel II. Die Control=Versammlungen finden statt: a) In Weyer in Herrn Josef Kleindels Gasthaus, vormals Grammer — Dienstag den 4. October um 9 Uhr früh für die in den Gemeinden Gaflenz, Großraming, Neustift und Weyer Markt und Land sich aufhaltenden, nichtactiven Soldaten des Heeres und der Kriegsmarine; b) in Losenstein im Gasthause des Herrn Johann Wenk — Mittwoch den 5. October um 9 Uhr früh für die Controlpflichtigen der Gemeinden Lausa, Losenstein und Reichraming; c) in Steyr im Casino in Reichenschwall — Samstag den 8. October um 9 Uhr früh für die in den Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink, Losen¬ steinleiten und Ternberg sich aufhaltenden Controlpflichtigen und Sonntag den 9. October um 9 Uhr früh für die Controlpflichtigen der Gemeinden Sierning, Thanstetten und St. Ulrich; d) in Neuhofen im Gasthause des Herrn Alois Jenner Dienstag den 11. October um 9 Uhr früh für alle im Gerichtsbezirke Neuhofen sich aufhal¬ tenden Controlpflichtigen: e) im Markte Kremsmünster im Gasthause des Herrn Emilian Schuel — Mittwoch den 12. October um 9 Uhr früh für die in den Gemeinden Eberstall¬ zell, Bad Hall, Pfarrkirchen, Ried, Rohr und Sippachzell und am Donnerstag den 13. October um 9 Uhr früh für die in den Gemeinden Wart¬ berg, Markt und Land Kremsmünster sich auf¬ haltende Mannschaft. Artikel III. Die Herren Gemeinde=Vorsteher oder deren Stellvertreter haben bei der Heeres=Controle gegen¬ wärtig zu sein, die Controlpflichtigen, nach Aufenthalts¬ orten gesammelt, vorzuführen und das Evidenz=Verzeichnis, Meldebuch und den Aufenthalts=Veränderungs = Ausweis mitzubringen. Artikel IV. Die Controlpflichtigen werden zum rechtzeitigen Er¬ scheinen mit dem Bemerken aufgefordert, dass die Nicht¬ erschienenen oder verspätet Eingetroffenen zur Nachcontrole im Standorte des Ergänzungs=Bezirks=Commandos zu erscheinen verpflichtet sind und überdies, insofern sie sich nicht zu rechtfertigen vermögen, der Bestrafung nach den militärischen Disciplinar=Vorschriften unterliegen.
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