3 Die Auswahl der zu pfändenden Gegenstände — unter solchen, welche überhaupt gepfändet werden dürfen, — muss dem Executionsorgane überlassen bleiben, wobei jedoch auf die etwaigen Wünsche des Rückständlers, soweit dies ohne Gefährdung der einzutreibenden Forderung möglich ist, billige Rücksicht genommen werden soll. Nach den vorstehenden Weisungen ist auch bei der zwangsweisen Eintreibung der übrigen, nach § 3 der kaiser¬ lichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, einzuhebenden Geldleistungen, als: Stolagebüren, Schulstraf¬ gelder, Assecuranzbeiträge, Strafbeträge, Genossenschafts¬ beiträge, Curkosten, Taxen u. s. w. vorzugehen. Steyr, am 6. September 1898. Z. 13.432. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Neue Muster=Beilage 29 zu Punkt 131 der Land¬ sturm=Organisations=Vorschriften. Laut Erlass der k. k. Statthalterei für Oberösterreich, Nr. 14.759/IV, vom 19. August 1898 wurde zufolge Er¬ lasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 8. August 1898, Nr. 20.627/1515 IVb, verfügt, dass in der Folge von den politischen Bezirksbehörden nach den Bestimmungen des Punktes 131, letzter Absatz, der Land¬ turm=Organisations=Vorschriften, außer den in der Beilage 29 des citierten Dienstbuches aufgeführten Professionisten=Gatt¬ tungen, noch folgende summarisch verzeichnet werden, und zwar: Maschinenschlosser, Metallgießer, Metalldreher, Blei¬ löther, Feilenhauer, Spängler, Anstreicher, Maschinisten, Maschinenwärter, Maschinenheizer, Mechaniker, Elektriker, Pulverarbeiter; ferner Segelarbeiter, Kalfaterer, Schiffleute (Rottmänner), Schiffzimmerleute (Bootbauer), Lastträger, Dachdecker, Holzschläger, Erdarbeiter, Fleischhauer. Zu diesem Behufe ist ein neues Muster für die „Summarische Nachweisung“, beigeschlossen, in welchem die neuen Professionisten=Gattungen bereits aufgenommen sind. Auf die Zählung von Handlangern für verschiedene der aufgeführten Professionisten hat es nicht anzukommen. Dieser Erlass ist auf der eingangs citierten Beilage vorzumerken. Steyr, am 29. August 1898. Z. 11.631. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Sammlung für die durch eine Erdbeben=Katastrophe betroffenen Bewohner von Sin in Dalmatien. Am 2. Juli 1898 wurde ein großer Theil der 47 Ort¬ schaften mit nahezu 36.000 Einwohnern umfassenden Gemeinde Sini, im gleichnamigen politischen Bezirke in Dalmatien, von einem an Intensität und zerstörender Gewalt sehr heftigen Erdbeben heimgesucht. Sehr viele Objecte, darunter Kirchen, Pfarrhäuser und Schulgebäude, wurden mehr oder minder erheblich beschädigt. Die ohnehin in ärmlichen Verhältnissen befindliche Bevölkerung der Gemeinde Sini ist durch diese Katastrophe überaus hart getroffen worden, da der verursachte Gesammt¬ schaden nach approximativer Schätzung ungefähr 300.000 fl. betragen dürfte. Ueber Antrag des Herrn Statthalters in Dalmatien fand sich Seine Excellenz der Herr k. k. Minister des Innern laut des Erlasses vom 17. d. M., Z. 6074/M.I., bestimmt, die Vornahme einer öffentlichen Sammlung milder Beiträge zu Gunsten der durch die Erdbeben=Katastrophe betroffenen hilfsbedürftigen Bewohnern der Gemeinde Sini in sämmt¬ lichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern, mit Ausnahme der Königreiche Dalmatien und Galizien, zu gestatten. Es hat hiernach auch in Oberösterreich eine allgemeine Sammlung milder Spenden für die durch die erwähnte Erdbeben=Katastrophe betroffenen Bewohner der Gemeinde Sin stattzufinden und werden alle Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 21. Juli l. J., Z. 1982/Präs., aufgefordert, diese Samm¬ lung auf ortsübliche Weise sogleich durchzuführen und die gesammelten Beträge hieher vorzulegen. Steyr, am 26. Juli 1898. Z. 13.831. An alle Gemeinde Vorstehungen. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. August l. J., Z. 14.524/IV, ergeht der Auftrag, die nachstehende Concurs=Ausschreibung thunlichst zu verlautbaren. Steyr, am 2. September 1898. Concurs=Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Knaben. Der Stiftungsgenuss besteht in jährlichen 34 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes=Ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohn¬ sitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben Vorzug vor den nur nach Vater oder Mutter Verwaisten. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, dem Armuths¬ zeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse der Waise zu belegen und ferner anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonds bezieht. Diese Gesuche sind seitens der hiezu Berechtigten (Vormund, Vater oder Mutter) bis längstens 20. Sept. 1898 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im August 1898. K. u. k. 14. Corps-Commando. Z. 13.631. An alle Gemeinde Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 28. August 1898, Z. 2400 präs., ist die nachstehende Kundmachung Interessenten bekanntzugeben. Nr. 2064. Bewerbungsausschreibung. Mit 1. October 1898 kommt bei der k. k. Landes¬ regierung in Salzburg die neusystemisierte Stelle eines k. k. Veterinär=Concipisten mit den Bezügen der X. Rungs¬ classe, eventuell im Vorrückungsfalle die Stelle eines k. k. Bezirksthierarztes im Herzogthume Salzburg mit den Bezügen der XI. Rangsklasse zu besetzen. Bewerber um eine
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