2 wird, dass auf einer einzelnen oder mehreren, demselben Eigenthümer gehörigen Parcellen dieses Waldcomplexes — mindestens im Ausmaße eines Drittels " ganze Partien des Holzbestandes niedergedrückt oder gebrochen werden, so dass solche Flächen nur durch Aufforstung ertragsfähig gemacht werden können. Es kommt nun nicht selten vor, dass die Niederdrückung, bezw. das Niederbrechen des Holzbestandes nicht als unmittelbare Folge der Schneebelastung der Bäume, sondern durch Eisanhang an denselben eintritt. Da letzterer gewöhnlich durch Aufthauen und rasch darauf folgendes Gefrieren des Schnees entsteht und auch abgesehen hievon in seinen Folgen dem Schneebruche gleichkommt, überdies auch in manchen Fällen eine Unterscheidung, ob „Eisbruch oder „Schneebruch im engeren Sinne“ vorliegt, bezw. welchen Antheil das eine oder das andere Elementarereignis an dem eingetretenen Schaden hat, kaum möglich erscheint, entspricht es der Absicht des Gesetzes, dass in Bezug auf die Gewährung einer Grundsteuer=Abschreibung zwischen den beiden erwähnten Entstehungsarten von Waldschäden keine Unterscheidung gemacht werde. Es ist demnach auch dann, wenn eine Anzeige wegen eines durch „Eisbruch“ hervorgerufenen Waldschadens einlangt, die Schadenserhebung einzuleiten. Steyr, am 1. September 1898. Z. 13.261. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zwangsweise Eintreibung rückständiger Geld¬ leistungen. Mit dem Erlasse vom 23. August 1886, Z. 9979, hat die k. k. Finanz=Direction in Linz alle k. k. Bezirks¬ hauptmannschaften (zugleich mit den k. k. Haupt- und Steuer¬ ämtern) verständigt, dass die Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge durch die k. k. Steuer¬ ämter unzulässig ist. Weiters wurde aus Anlass einer Anfrage mit dem hierämtlichen Erlasse vom 26. November 1880, Z. 16.026/II, den k. k. Bezirkshauptmannschaften eröffnet, dass die rück¬ tändigen Genossenschafts=Umlagen, Unfall= und Kranken¬ versicherungsbeiträge im Verwaltungswege nach § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, von der politischen Behörde durch deren eigene Organe oder in ihrem Namen und Auftrage durch die Ge¬ meinden eingetrieben werden können, weshalb die k. k. Steuer¬ ämter und deren Organe hiezu nicht verpflichtet sind. Mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei vom 17. August 1898, Z. 6831 und 7589/VIII, werden die k. k. Bezirkshauptmannschaften neuerdings beauftragt, Unfall¬ und Krankenversicherungsbeträge durch ihre eigenen Organe oder in ihrem Namen und Auftrage durch die Organe der Gemeinden einbringlich zu machen, wobei bezüglich der Art und Weise, sowie hinsichtlich der Höhe der den politischen Executionsorganen zu gewährenden Entlohnungen die nach¬ stehenden Weisungen zu beobachten sind. Bei der Eintreibung der rückständigen Unfall= und Krankenversicherungsbeiträge ist nach § 3 der kaiserlichen Ver¬ ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, vorzugehen. Es ist sonach die politische Bezirksbehörde berechtigt, zur Eintreibung von derlei rückständigen Beiträgen nach frucht¬ loser, durch die Gemeinde=Organe geschehener Einmahnung die Executionsmittel, welche sonst für die Eintreibung der Rückstände an directen Steuern platzgreifen, in Anwendung zu bringen. Die Zwangsmittel zur Eintreibung von derlei Rückständen sind: 1. die executive Mahnung, 2. die executive Pfändung und Schätzung von Mobilien, 3. die Feilbietung der executiv verpfändeten und ge¬ schätzten Mobilien. Die executive Mahnung kann nur über besonderen Auftrag der k. k. Bezirkshauptmannschaft (politische Behörde I. Instanz) zur Anwendung kommen. Nach dem Einlangen eines diesfälligen Auftrages bei der Gemeinde=Vorstehung hat dieselbe für jeden Rückständler einen eigenen Mahnzettel auszufertigen, dessen Zustellung durch ein (beeidetes) Ge¬ meindeorgan zu bewirken ist. Wird der executiv eingemahnte Rückstand innerhalb 14 Tagen — vom Tage der Zustellung des Mahnzettels an gerechnet — nicht vollständig berichtigt, so ist zur executiven Pfändung und Schätzung der beweg¬ lichen Güter (Mobilien) des Rückständlers zu schreiten. Das über die executive Pfändung und Schätzung aufgenommene Protokoll ist sonach der k. k. Bezirkshauptmannschaft vor¬ zulegen, welche sodann erst die Bewilligung zur executiven Feilbietung zu ertheilen hat. Die Kosten des Zwangsverfahrens sind von jenem Rückständler, gegen welchen dasselbe eingeleitet und durch¬ geführt wurde, zu bestreiten. Diese Kosten bestehen: 1. in dem Aufwande für die Executionsorgane, 2. in den durch die einzelnen Executionsacte erwachsenen Auslagen, und zwar Gebüren für die Schätzleute, Sachver¬ ständigen und Ausrufer; Vergütungen für die Verwahrung oder Transferierung der Pfandobjecte 2c. Die Mahngebüren betragen täglich 5 kr. für die ersten 7 Tage und 10 kr. für die weiteren 7 Tage. Ferners können von den Executions¬ organen nachfolgende Gebüren aufgerechnet werden: a) für Vornahme der Pfändung bis ausschließlich 5 fl. 10 kr., von 5—10 fl. 20 kr., von 10—50 fl. 40 kr., von 50—100 fl. 1 fl., über 100 fl. 2 fl.; b) für Ausfertigung der Feilbietungs=Edicte bis aus¬ schließlich 5 fl. 5 kr., von 5—10 fl. 10 kr., von 10—50 fl. 20 kr., von 50—100 fl. 30 kr., über 100 fl. 60 kr.; c) für die Vornahme der Feilbietung bis ausschließlich 5 fl. 15 kr., von 5—10 fl. 30 kr., von 10—50 fl. 50 kr., von 50—100 fl. 1 fl. 50 kr., über 100 fl. 3 fl. Die Gebüren für die Schätzleute, Ausrufer u. s. w. sind von der k. k. Bezirkshauptmannschaft von Fall zu Fall fest¬ zustellen. Die Executionsgebüren sind bei der Execution selbst in gleicher Weise wie die Rückstände einzubringen. Hiebei werden die Gemeinde=Vorstehungen auf die im Jahre 1891 im Verlage der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien erschienene „Zusammenstellung der Vorschriften in Bezug auf die zwangsweise Eintreibung der directen Steuern“ verwiesen, welche auf Grund der hohen Finanz=Ministerial¬ Erlässe vom 4. März, Z. 2402, und 11. April 1891, Z. 33.205, erflossen sind und auf Seite 23 und folgenden die diesbezüg¬ lichen analogen Formularien enthalten. Hiebei wird zugleich aufmerksam gemacht, dass als Schätzleute bei den executiven Eintreibungen der mehr¬ erwähnten Beiträge die gerichtlich beeideten Schätzmänner aus dem Orte, in welchem die Schätzung stattfindet, beizuziehen sein werden. Im Falle als das politische Executionsorgan weder den Rückständler, noch dessen Hausgenossen, noch jemand anderen, welcher ihm die zu pfändenden Güter vorweisen könnte, antrifft, oder wenn jemand sich der Execution mit Gewalt widersetzen sollte, so ist von der Vornahme der Pfändung vorläufig abzusehen, hierüber jedoch zur weiteren Verfügung an die Bezirkshauptmannschaft sofort die Anzeige zu erstatten.
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