Amtsblatt 1898/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. September 1898

Amts-Blattd der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 8. September. Nr. 36. Z. 13.920. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verfassung der Urlisten der Geschworenen pro 1898. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.= G.=Bl. Nr. 121, hat der Gemeinde=Vorsteher mit zwei von ihm aus der Gemeinde=Vertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 des bezogenen Gesetzes zu Geschworenen berufen werden können und ihre Befreiung nicht nach § 4 Z. 1 des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichts¬ periode 1899 anzulegen ist, hat in alphabetischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor= und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann die Angabe, welcher Sprachen sie mächtig sind und welcher sie sich vorwiegend bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen anzugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschwo¬ renen bildet, muss wenigstens 8 Tage lang an dem Amts¬ sitze des Gemeinde=Vorstehers zu jedermanns Einsicht auf¬ liegen und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Ein¬ spruchsrecht unter gleichzeitiger Affigierung einer diesbezüg¬ lichen Kundmachung an der Gemeindeamtstafel zu erfolgen. (§ 6.) Jedem Betheiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Richtigkeit der angeführten Befreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde¬ Vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung bestehende Gemeinde=Commission nach den Bestimmungen des § 7 des citierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeinde=Vorsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeinde=Commission zu unterfertigen und unter Anschluss aller Schriftstücke, welche sich auf die allfällig eingebrachten Reclamationen und Be¬ freiungsgesuche beziehen, nebst der diesbezüglichen Kund¬ machung, auf welcher der Affigierungs= und Abnahmstag unter Beisetzung des Amtssiegels ersichtlich gemacht werden muss, bis längstens Ende September l. J. bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in der Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde=Vorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Ge¬ sinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Ge¬ schworenen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau= oder Rothstift zu bezeichnen. Im Falle keine Ein¬ wendungen gegen die Geschworenen=Urliste pro 1899 ein¬ gebracht wurden, ist ausdrücklich die Fehlanzeige zu erstatten. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde=Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung der Geschworenenlisten strengstens darauf zu achten, dass Personen, welchen gesetz¬ liche Befreiungsgründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder welche das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des citierten Gesetzes zu dem Geschworenen¬ amt nicht zu berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Postmeister oder Postexpedi¬ toren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht aufgenommen werden. Steyr, am 5. September 1898. Z. 12.708/230. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Grundsteuer=Abschreibungen bei Waldschäden, welche durch Eisbruch entstanden sind. Zufolge Erlasses der h. k. k. o.=ö. Statthalterei vom 30. Juli l. J., Z. 13.397/I, wird Nachstehendes zur um¬ fassenden Verlautbarung kundgemacht: Das hohe k. k. Finanzministerium hat sich veranlasst gesehen, in Betreff der Gewährung von Grundsteuer=Ab¬ schreibungen bei Waldschäden, welche durch Eisbruch entstanden sind, mit dem Erlasse vom 24. Mai 1897, Z. 6808, sämmt¬ lichen Finanz=Landesbehörden Nachstehendes zu eröffnen: „Gemäß § 8, Z. 2, des Gesetzes vom 12. Juli 1896, R.=G.=Bl. Nr. 118, betreffend die Grundsteuer=Abschreibung wegen Elementarschäden, tritt beim Waldlande der Anspruch auf Steuerabschreibung ein, wenn durch Schneebruch in einem Waldcomplexe eine derartige Verwüstung verursacht

2 wird, dass auf einer einzelnen oder mehreren, demselben Eigenthümer gehörigen Parcellen dieses Waldcomplexes — mindestens im Ausmaße eines Drittels " ganze Partien des Holzbestandes niedergedrückt oder gebrochen werden, so dass solche Flächen nur durch Aufforstung ertragsfähig gemacht werden können. Es kommt nun nicht selten vor, dass die Niederdrückung, bezw. das Niederbrechen des Holzbestandes nicht als unmittelbare Folge der Schneebelastung der Bäume, sondern durch Eisanhang an denselben eintritt. Da letzterer gewöhnlich durch Aufthauen und rasch darauf folgendes Gefrieren des Schnees entsteht und auch abgesehen hievon in seinen Folgen dem Schneebruche gleichkommt, überdies auch in manchen Fällen eine Unterscheidung, ob „Eisbruch oder „Schneebruch im engeren Sinne“ vorliegt, bezw. welchen Antheil das eine oder das andere Elementarereignis an dem eingetretenen Schaden hat, kaum möglich erscheint, entspricht es der Absicht des Gesetzes, dass in Bezug auf die Gewährung einer Grundsteuer=Abschreibung zwischen den beiden erwähnten Entstehungsarten von Waldschäden keine Unterscheidung gemacht werde. Es ist demnach auch dann, wenn eine Anzeige wegen eines durch „Eisbruch“ hervorgerufenen Waldschadens einlangt, die Schadenserhebung einzuleiten. Steyr, am 1. September 1898. Z. 13.261. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zwangsweise Eintreibung rückständiger Geld¬ leistungen. Mit dem Erlasse vom 23. August 1886, Z. 9979, hat die k. k. Finanz=Direction in Linz alle k. k. Bezirks¬ hauptmannschaften (zugleich mit den k. k. Haupt- und Steuer¬ ämtern) verständigt, dass die Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge durch die k. k. Steuer¬ ämter unzulässig ist. Weiters wurde aus Anlass einer Anfrage mit dem hierämtlichen Erlasse vom 26. November 1880, Z. 16.026/II, den k. k. Bezirkshauptmannschaften eröffnet, dass die rück¬ tändigen Genossenschafts=Umlagen, Unfall= und Kranken¬ versicherungsbeiträge im Verwaltungswege nach § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, von der politischen Behörde durch deren eigene Organe oder in ihrem Namen und Auftrage durch die Ge¬ meinden eingetrieben werden können, weshalb die k. k. Steuer¬ ämter und deren Organe hiezu nicht verpflichtet sind. Mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei vom 17. August 1898, Z. 6831 und 7589/VIII, werden die k. k. Bezirkshauptmannschaften neuerdings beauftragt, Unfall¬ und Krankenversicherungsbeträge durch ihre eigenen Organe oder in ihrem Namen und Auftrage durch die Organe der Gemeinden einbringlich zu machen, wobei bezüglich der Art und Weise, sowie hinsichtlich der Höhe der den politischen Executionsorganen zu gewährenden Entlohnungen die nach¬ stehenden Weisungen zu beobachten sind. Bei der Eintreibung der rückständigen Unfall= und Krankenversicherungsbeiträge ist nach § 3 der kaiserlichen Ver¬ ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, vorzugehen. Es ist sonach die politische Bezirksbehörde berechtigt, zur Eintreibung von derlei rückständigen Beiträgen nach frucht¬ loser, durch die Gemeinde=Organe geschehener Einmahnung die Executionsmittel, welche sonst für die Eintreibung der Rückstände an directen Steuern platzgreifen, in Anwendung zu bringen. Die Zwangsmittel zur Eintreibung von derlei Rückständen sind: 1. die executive Mahnung, 2. die executive Pfändung und Schätzung von Mobilien, 3. die Feilbietung der executiv verpfändeten und ge¬ schätzten Mobilien. Die executive Mahnung kann nur über besonderen Auftrag der k. k. Bezirkshauptmannschaft (politische Behörde I. Instanz) zur Anwendung kommen. Nach dem Einlangen eines diesfälligen Auftrages bei der Gemeinde=Vorstehung hat dieselbe für jeden Rückständler einen eigenen Mahnzettel auszufertigen, dessen Zustellung durch ein (beeidetes) Ge¬ meindeorgan zu bewirken ist. Wird der executiv eingemahnte Rückstand innerhalb 14 Tagen — vom Tage der Zustellung des Mahnzettels an gerechnet — nicht vollständig berichtigt, so ist zur executiven Pfändung und Schätzung der beweg¬ lichen Güter (Mobilien) des Rückständlers zu schreiten. Das über die executive Pfändung und Schätzung aufgenommene Protokoll ist sonach der k. k. Bezirkshauptmannschaft vor¬ zulegen, welche sodann erst die Bewilligung zur executiven Feilbietung zu ertheilen hat. Die Kosten des Zwangsverfahrens sind von jenem Rückständler, gegen welchen dasselbe eingeleitet und durch¬ geführt wurde, zu bestreiten. Diese Kosten bestehen: 1. in dem Aufwande für die Executionsorgane, 2. in den durch die einzelnen Executionsacte erwachsenen Auslagen, und zwar Gebüren für die Schätzleute, Sachver¬ ständigen und Ausrufer; Vergütungen für die Verwahrung oder Transferierung der Pfandobjecte 2c. Die Mahngebüren betragen täglich 5 kr. für die ersten 7 Tage und 10 kr. für die weiteren 7 Tage. Ferners können von den Executions¬ organen nachfolgende Gebüren aufgerechnet werden: a) für Vornahme der Pfändung bis ausschließlich 5 fl. 10 kr., von 5—10 fl. 20 kr., von 10—50 fl. 40 kr., von 50—100 fl. 1 fl., über 100 fl. 2 fl.; b) für Ausfertigung der Feilbietungs=Edicte bis aus¬ schließlich 5 fl. 5 kr., von 5—10 fl. 10 kr., von 10—50 fl. 20 kr., von 50—100 fl. 30 kr., über 100 fl. 60 kr.; c) für die Vornahme der Feilbietung bis ausschließlich 5 fl. 15 kr., von 5—10 fl. 30 kr., von 10—50 fl. 50 kr., von 50—100 fl. 1 fl. 50 kr., über 100 fl. 3 fl. Die Gebüren für die Schätzleute, Ausrufer u. s. w. sind von der k. k. Bezirkshauptmannschaft von Fall zu Fall fest¬ zustellen. Die Executionsgebüren sind bei der Execution selbst in gleicher Weise wie die Rückstände einzubringen. Hiebei werden die Gemeinde=Vorstehungen auf die im Jahre 1891 im Verlage der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien erschienene „Zusammenstellung der Vorschriften in Bezug auf die zwangsweise Eintreibung der directen Steuern“ verwiesen, welche auf Grund der hohen Finanz=Ministerial¬ Erlässe vom 4. März, Z. 2402, und 11. April 1891, Z. 33.205, erflossen sind und auf Seite 23 und folgenden die diesbezüg¬ lichen analogen Formularien enthalten. Hiebei wird zugleich aufmerksam gemacht, dass als Schätzleute bei den executiven Eintreibungen der mehr¬ erwähnten Beiträge die gerichtlich beeideten Schätzmänner aus dem Orte, in welchem die Schätzung stattfindet, beizuziehen sein werden. Im Falle als das politische Executionsorgan weder den Rückständler, noch dessen Hausgenossen, noch jemand anderen, welcher ihm die zu pfändenden Güter vorweisen könnte, antrifft, oder wenn jemand sich der Execution mit Gewalt widersetzen sollte, so ist von der Vornahme der Pfändung vorläufig abzusehen, hierüber jedoch zur weiteren Verfügung an die Bezirkshauptmannschaft sofort die Anzeige zu erstatten.

3 Die Auswahl der zu pfändenden Gegenstände — unter solchen, welche überhaupt gepfändet werden dürfen, — muss dem Executionsorgane überlassen bleiben, wobei jedoch auf die etwaigen Wünsche des Rückständlers, soweit dies ohne Gefährdung der einzutreibenden Forderung möglich ist, billige Rücksicht genommen werden soll. Nach den vorstehenden Weisungen ist auch bei der zwangsweisen Eintreibung der übrigen, nach § 3 der kaiser¬ lichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, einzuhebenden Geldleistungen, als: Stolagebüren, Schulstraf¬ gelder, Assecuranzbeiträge, Strafbeträge, Genossenschafts¬ beiträge, Curkosten, Taxen u. s. w. vorzugehen. Steyr, am 6. September 1898. Z. 13.432. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Neue Muster=Beilage 29 zu Punkt 131 der Land¬ sturm=Organisations=Vorschriften. Laut Erlass der k. k. Statthalterei für Oberösterreich, Nr. 14.759/IV, vom 19. August 1898 wurde zufolge Er¬ lasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 8. August 1898, Nr. 20.627/1515 IVb, verfügt, dass in der Folge von den politischen Bezirksbehörden nach den Bestimmungen des Punktes 131, letzter Absatz, der Land¬ turm=Organisations=Vorschriften, außer den in der Beilage 29 des citierten Dienstbuches aufgeführten Professionisten=Gatt¬ tungen, noch folgende summarisch verzeichnet werden, und zwar: Maschinenschlosser, Metallgießer, Metalldreher, Blei¬ löther, Feilenhauer, Spängler, Anstreicher, Maschinisten, Maschinenwärter, Maschinenheizer, Mechaniker, Elektriker, Pulverarbeiter; ferner Segelarbeiter, Kalfaterer, Schiffleute (Rottmänner), Schiffzimmerleute (Bootbauer), Lastträger, Dachdecker, Holzschläger, Erdarbeiter, Fleischhauer. Zu diesem Behufe ist ein neues Muster für die „Summarische Nachweisung“, beigeschlossen, in welchem die neuen Professionisten=Gattungen bereits aufgenommen sind. Auf die Zählung von Handlangern für verschiedene der aufgeführten Professionisten hat es nicht anzukommen. Dieser Erlass ist auf der eingangs citierten Beilage vorzumerken. Steyr, am 29. August 1898. Z. 11.631. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Sammlung für die durch eine Erdbeben=Katastrophe betroffenen Bewohner von Sin in Dalmatien. Am 2. Juli 1898 wurde ein großer Theil der 47 Ort¬ schaften mit nahezu 36.000 Einwohnern umfassenden Gemeinde Sini, im gleichnamigen politischen Bezirke in Dalmatien, von einem an Intensität und zerstörender Gewalt sehr heftigen Erdbeben heimgesucht. Sehr viele Objecte, darunter Kirchen, Pfarrhäuser und Schulgebäude, wurden mehr oder minder erheblich beschädigt. Die ohnehin in ärmlichen Verhältnissen befindliche Bevölkerung der Gemeinde Sini ist durch diese Katastrophe überaus hart getroffen worden, da der verursachte Gesammt¬ schaden nach approximativer Schätzung ungefähr 300.000 fl. betragen dürfte. Ueber Antrag des Herrn Statthalters in Dalmatien fand sich Seine Excellenz der Herr k. k. Minister des Innern laut des Erlasses vom 17. d. M., Z. 6074/M.I., bestimmt, die Vornahme einer öffentlichen Sammlung milder Beiträge zu Gunsten der durch die Erdbeben=Katastrophe betroffenen hilfsbedürftigen Bewohnern der Gemeinde Sini in sämmt¬ lichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern, mit Ausnahme der Königreiche Dalmatien und Galizien, zu gestatten. Es hat hiernach auch in Oberösterreich eine allgemeine Sammlung milder Spenden für die durch die erwähnte Erdbeben=Katastrophe betroffenen Bewohner der Gemeinde Sin stattzufinden und werden alle Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 21. Juli l. J., Z. 1982/Präs., aufgefordert, diese Samm¬ lung auf ortsübliche Weise sogleich durchzuführen und die gesammelten Beträge hieher vorzulegen. Steyr, am 26. Juli 1898. Z. 13.831. An alle Gemeinde Vorstehungen. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. August l. J., Z. 14.524/IV, ergeht der Auftrag, die nachstehende Concurs=Ausschreibung thunlichst zu verlautbaren. Steyr, am 2. September 1898. Concurs=Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Knaben. Der Stiftungsgenuss besteht in jährlichen 34 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes=Ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohn¬ sitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben Vorzug vor den nur nach Vater oder Mutter Verwaisten. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, dem Armuths¬ zeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse der Waise zu belegen und ferner anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonds bezieht. Diese Gesuche sind seitens der hiezu Berechtigten (Vormund, Vater oder Mutter) bis längstens 20. Sept. 1898 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im August 1898. K. u. k. 14. Corps-Commando. Z. 13.631. An alle Gemeinde Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 28. August 1898, Z. 2400 präs., ist die nachstehende Kundmachung Interessenten bekanntzugeben. Nr. 2064. Bewerbungsausschreibung. Mit 1. October 1898 kommt bei der k. k. Landes¬ regierung in Salzburg die neusystemisierte Stelle eines k. k. Veterinär=Concipisten mit den Bezügen der X. Rungs¬ classe, eventuell im Vorrückungsfalle die Stelle eines k. k. Bezirksthierarztes im Herzogthume Salzburg mit den Bezügen der XI. Rangsklasse zu besetzen. Bewerber um eine

4 dieser beiden Stellen haben ihre gehörig instruierten, mit dem thierärztlichen Diplome, dem Zeugnisse über die in Gemäßheit der Ministerial=Verordnung vom 21. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37, abgelegte thierärztliche Staatsprüfung, sowie der Nachweisung ihrer bisherigen Verwendung belegten Gesuche bis zum 20. September 1898 beim k. k. Landes¬ präsidium in Salzburg unmittelbar oder im Wege ihrer vorgesetzten Behörde einzubringen. K. k. Landespräsidium Salzburg, am 24. August 1898. Santer m. p. Steyr, am 1. September 1898. Z. 13.723. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ueber Ersuchen des k. u. k. Ergänzungs=Bezirks¬ Commandos in Linz vom 31. August l. J., Z. 5015, ist nachstehende Concurs=Ausschreibung thunlichst zu verlautbaren. Steyr, am 4. September 1898. Concurs=Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Mädchen. Der Stiftungsgenuss besteht in jährlichen 30 Gulden, wird in halbjähr. decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes=Ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehr¬ macht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben den Vorzug von den nur nach Vater oder Mutter Verwaisten. Die Gesuche sind mit dem Tausscheine, dem Armuths¬ zeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse der Waise zu belegen und es ist anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonds bezieht. Diese Gesuche sind seitens der hiezu Berechtigten (Vor¬ mund, Vater oder Mutter) bis längstens 1. October 1898 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im August 1898. K. u. k. 14. Corps-Commando. Z. 13.592. Errichtung einer postcombinierten Telegraphen¬ station in Gaslenz. Das hohe k. k. Handelsministerium hat laut des Erlasses vom 17. August d. J., Z. 41.557, die Errichtung einer postcombinierten Telegraphenstation in Gaflenz bewilligt. Steyr, am 5. September 1898. Z. 1522 B. Sch.-R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 16. August l. J., Z. 2409, werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen über Ersuchen der Central=Direction der k. k. Schulbücher=Verläge auf das im k. k. Schulbücher¬ Verlage soeben erschienene „Taschenbuch der Jugendspiele für Lehrer, Erzieher und Spielleiter“ vom Bürgerschullehrer Karl Schwalm, Wien 1898, Preis gebunden 3 Kronen, broschiert 2 Kronen 80 Heller, aufmerksam gemacht. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 6. September 1898. Z. 13.591. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierverbot für die Stadt Zenta. Laut der an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilungen des königl. ungarischen Handels¬ Ministeriums vom 9. Juli l. Z. Z. 44.597, und vom 10. Juli l. J., Z. 42.125, wurde die Ausübung des Hausier¬ handels auf dem Gebiete der Stadt Zenta (Comitat Bags¬ Bodrogh) und auf dem Gebiete der Groß=Gemeinde Lato¬ ralja=Ujhely (Comitat Zemplen) unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Steyr, 5. September 1898. Z. 13.664. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 16. August bis 26. August 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Pöstlingberg, Ort¬ schaft Hagen. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Markt Leonfelden; Gemeinde Sandl, Ortschaft Rosenhof. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Traundorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ansfelden. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ort¬ schaften Grub, Kirchberg, Schürzendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmer=Vorstadt: Gemeinde St. Leonhard, Ortschaft Fürling. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pasching; Gemeinde Traun, Ortschaft Neubau. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Thann; Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Weißenberg. 3. Schweinepest. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaften Klaus, Kniewas, Steyrling; Gemeinde Molln, Ortschaft Ramsau; Gemeinde Pankraz, Ortschaft Dirnbach; Gemeinde Schlierbach, Ortschaft Hausmaning, 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Piberbach, Ort¬ schaft Weifersdorf; Gemeinde Weyer, Ortschaft Unterlaussa. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Windischgarsten. Steyr, 1. September 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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