2 der Morgendämmerung an bis zur einbrechenden Dunkelheit aufgestellt sein. Diese Stromwache hat den Zweck, die stromabwärts verkehrenden Ruderschiffe und Flöße darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei der Naufahrt in der Strecke Rossatz¬ Dürnstein sich gegen das linke Donauufer zu halten haben. Außerdem wird der stromauswärtigste Gierponton der fliegenden Brücke bei Tag durch eine rothe Fahne, bei Nacht durch eine rothe Laterne kenntlich gemacht und haben die stromabwärts verkehrenden Fahrzeuge die rothe Fahne (Laterne) rechts zu lassen. Die Gegenzüge haben die Bergfahrt längs des linken Donaufers zu bewirken. Wien, am 17. August 1898. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Steyr, am 25. August 1898. Z. 13.268. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 15.091/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus mehreren politischen Bezirken Steiermarks nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die größere Verbreitung der Schweine¬ pest im Lande Steiermark und mit Rücksicht auf die bereits erfolgte Einschleppung dieser Seuche in das hiesige Ver¬ waltungsgebiet findet die k. k. Statthalterei das mit der Kundmachung vom 21. April 1898, Z. 6780/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Handelsschweinen aus den politischen Bezirken Judenburg, Rann, Cilli, Marburg und Pettau (Stadt= und Landbezirk) auch auf die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Deutsch=Landsberg, Graz (Stadt und Umgebung), Leoben, Liezen, Luttenberg, Voitsberg und Windischgraz auszudehnen, dagegen die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus diesen Bezirken nach Ober¬ österreich bis auf weiteres unter den nachstehenden Bedin¬ gungen zu gestatten: Die Einfuhr der Schlachtschweine hat nur aus seuchen¬ freien Gemeinden der genannten Bezirke nach der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Eisenbahnstation zu erfolgen. Von derselben müssen die Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Beschau auf Wagen in den Bestimmungs¬ ort überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb fünf Tagen geschlachtet werden. Im Falle eines Seuchenausbruches sind derlei Schweine¬ transporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unter¬ ziehen. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 21. April d. J., Z. 6780/II, am 25. August 1898 in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 21. August 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. August 1898. Z. 13331. An alle Gemeinde Vorstehungen. Sammlungsbewilligung. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt hat dem Kirchenbauvereine in Unterlamm (in Steier¬ mark) die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohlthätern mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden auf die Dauer eines Jahres ertheilt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 24. August 1898, Z. 2373/Präs., mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, dass dem zur Durchführung der Sammlung bevoll¬ mächtigten Vereinsorgane Anton Löcker, 37 Jahre alt, Gestalt: groß, Gesicht: oval, Nase: groß, Mund: propor¬ tioniert, Augen: blau, Haare: dunkel, Bart: rasiert, das Sammlungs=Certificat ausgestellt wurde. Steyr, am 29. August 1898. Z. 13433. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierverbot in Detta und Lippa. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 11. August l. J., Z. 26.587, wurde laut einer Mittheilung des königlich ungarischen Handels=Mini¬ teriums vom 24. Juli l. J., Z. 46.387, die Ausübung des Hausierhandels auf den Gebieten der Gemeinden Detta und Lippa (Comitat Temes) unter Aufrechthaltung der im § 17 der Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Dies wird zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei vom 20. August 1898, Z. 14.879/VIII, zur Verlautbarung an die Interessenten bekanntgegeben. Steyr, 28. August 1898. Z. 13.381. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Mourek, recte Moré. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 5. August 1898, Z. 21.824/5702/II a, hat die k. k. Statthalterei in Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des am 7. Februar 1875 in Wien ge¬ borenen, in Teltsch im Bezirke Datschitz heimatsberechtigten, stellungspflichtigen Josef Mourek, recte Moré, Sohn der Anna Mourek, recte Moré, Schirmnäherin, geborene Matzke und des Josef Mourek, recte Moré, das Ansuchen gestellt. Josef Mourek ist Vergoldergehilfe und wurde am 5. November 1896 im Nachstellungswege in Wien assentiert, jedoch am 21. Jänner 1897 im Ueberprüfungswege wieder entlassen. Josef Mourek recte Moré hat sich zwar am 19. Mai 1897 beim magistratischen Bezirksamte für den XIV. Bezirk in Wien zur Stellung gemeldet, jedoch vor Einlangen der Stellungslisten und vor bewirkter Nachstellung seine Wohnun,
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