Amtsblatt 1898/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. September 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 1. September. Nr. 35. Z. 1476/B. Sch.-R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath gewährt jenen Mitgliedern des Zweig=Lehrervereines Sierning, welche der am 24. Sep¬ tember l. J. in Thanstetten abzuhaltenden Zweig=Lehrer¬ Conferenz beiwohnen wollen, den erforderlichen Urlaub. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 28. August 1898. Z. 13.431. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anmeldung zum Erhalt der Jubiläums=Erinnerungs¬ Medaille seitens der aus der Gendarmerie aus dem Activstande ausgetretenen Personen. Infolge Erlasses des k. k. oberösterr. Statthalterei¬ Präsidiums vom 25. August 1898, Z. 2372, Pr., und mit Hinweisung auf den § 2 des Gendarmerie=Verordnungs¬ blattes Nr. 14 ex 1898, wird den Gemeinde=Vorstehungen zur weiteren entsprechenden Verlautbarung kund gemacht, dass nunmehr die Anmeldungen zum Erhalte der Jubi¬ läums=Erinnerungs=Medaille seitens der aus dem Activ¬ stande der k. k. Gendarmerie ausgetretenen Personen bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr schriftlich oder mündlich unter Anschluss des betreffenden Austrittsdocu¬ mentes (Abschied, Entlassungs=, Austritts=Certificat) entgegen¬ genommen werden. Bemerkt wird, dass nur solche anspruchsberechtigte Personen sich zu melden haben, welche Entlassungs=Docu¬ mente eines Gendarmerie=Körpers (Commandos oder ehe¬ maliger Regimeter) besitzen, dann solche, welche ohne zu einem anderen Truppenkörper rücktransferiert worden zu sein, directe in Civilstaatsdienste übergetreten oder im Superarbi¬ trierungswege entlassen worden sind. Auf Grund der bereits h. a. erliegenden Vormer¬ kungen über diejenigen Personen der in Rede stehenden Kategorien, welche ihren Anspruch bereits angemeldet haben, werden den Gemeinde=Vorstehungen behufs Betheilung der sich Anmeldenden Blanquette ausgefolgt, welche von den Anmeldenden einzutragen, zu fertigen und unter Anschluss der Entlassungs=Documente der Gemeinde=Vorstehung ihres Aufenthaltsortes behufs Vorlage anher abzugeben sind. Für den Fall, dass ein Bewerber nicht in der Lage wäre ein Austritts=Document beizubringen, ist von diesem eine schriftliche Erklärung über die Art und Dauer der zurückgelegten Dienstzeit, über den Gendarmerie=Körper, von welchem die Entlassung erfolgte, sowie über die mitgemachten Feldzüge abzugeben, und diese der Anmeldung statt des Entlassungs=Documentes beizugeben. Die Vorlage der einlangenden Anmeldungen anher hat jedesmal sofort zu geschehen (ohne weitere Einbegleitung) und werden dieselben, h. a. partienweise gesammelt, dem k. k. Landes=Gendarmerie=Commando Nr. 8 in Linz behufs Constatierung des Anspruches eingesendet. Die im Auslande sich aufhaltenden Personen der hier besprochenen Kategorien haben sich unter Vorlage des Aus¬ tritts=Documentes bei jenem Landes=Gendarmerie=Com¬ mando anzumelden, in dessen Bereich dieselben heimats¬ berechtigt sind. Steyr, am 28. August 1898. Z. 1499/M. An alle Gemeinde Vorstehungen. Betreffend die Durchführung der Meldung der Landsturmpflichtigen pro 1898. Für die heuer stattfindende Vorstellung (Meldung) der Landsturmmänner bleiben die im Amtsblatte Nr. 36 vom Jahre 1897 verlautbarten Directiven maßgebend. Die bezüglichen Kundmachungen sind entsprechend aus¬ gefüllt sofort zu assichieren. Steyr, am 27. August 1898. Z. 13.266. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Nachstehende Kundmachung ist öffentlich zu verlaut¬ baren und Schiffahrtstreibenden insbesondere zur Kenntnis zu bringen. Zur Statth. Z. 73.227. Kundmachung. Schiffsverkehr bei Rossatz. In der Zeit vom 13. bis einschließlich 15. Sept. 1898 gelangt seitens des k. u. k. Pionnier=Bataillons Nr. 5 eine fliegende Brücke im Hauptbette der Donau bei Rossatz zum Bau und Betriebe und werden aus diesem Anlasse für den Schiffsverkehr folgende Sicherungs=Vorkehrungen getroffen: Ungefähr zwei Kilometer stromaufwärts der fliegenden Brücke wird am linken Ufer der Donau bei den Frauen¬ gärten eine Stromwache mit einer blau weißen Fahne von

2 der Morgendämmerung an bis zur einbrechenden Dunkelheit aufgestellt sein. Diese Stromwache hat den Zweck, die stromabwärts verkehrenden Ruderschiffe und Flöße darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei der Naufahrt in der Strecke Rossatz¬ Dürnstein sich gegen das linke Donauufer zu halten haben. Außerdem wird der stromauswärtigste Gierponton der fliegenden Brücke bei Tag durch eine rothe Fahne, bei Nacht durch eine rothe Laterne kenntlich gemacht und haben die stromabwärts verkehrenden Fahrzeuge die rothe Fahne (Laterne) rechts zu lassen. Die Gegenzüge haben die Bergfahrt längs des linken Donauufers zu bewirken. Wien, am 17. August 1898. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Steyr, am 25. August 1898. Z. 13.268. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 15.091/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus mehreren politischen Bezirken Steiermarks nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die größere Verbreitung der Schweine¬ pest im Lande Steiermark und mit Rücksicht auf die bereits erfolgte Einschleppung dieser Seuche in das hiesige Ver¬ sehalbert, das mit der Kundmachung vom 21. April 1898, Z. 6780/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Handelsschweinen aus den politischen Bezirken Judenburg, Rann, Cilli, Marburg und Pettau (Stadt= und Landbezirk) auch auf die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Deutsch=Landsberg, Graz (Stadt und Umgebung), Leoben, Liezen, Luttenberg, Voitsberg und Windischgraz auszudehnen, dagegen die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus diesen Bezirken nach Ober¬ österreich bis auf weiteres unter den nachstehenden Bedin¬ gungen zu gestatten: Die Einfuhr der Schlachtschweine hat nur aus seuchen¬ freien Gemeinden der genannten Bezirke nach der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Eisenbahnstation zu erfolgen. Von derselben müssen die Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Beschau auf Wagen in den Bestimmungs¬ ort überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb fünf Tagen geschlachtet werden. Im Falle eines Seuchenausbruches sind derlei Schweine¬ transporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unter¬ ziehen. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 21. April d. J., Z. 6780/II, am 25. August 1898 in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 21. August 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. August 1898. Z. 13331. An alle Gemeinde Vorstehungen. Sammlungsbewilligung. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt hat dem Kirchenbauvereine in Unterlamm (in Steier¬ mark) die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Haben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohlthätern mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden auf die Dauer eines Jahres ertheilt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 24. August 1898, Z. 2373/Präs., mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, dass dem zur Durchführung der Sammlung bevoll¬ mächtigten Vereinsorgane Anton Löcker, 37 Jahre alt, Gestalt: groß, Gesicht: oval, Nase: groß, Mund: propor¬ tioniert, Augen: blau, Haare: dunkel, Bart: rasiert, das Sammlungs=Certificat ausgestellt wurde. Steyr, am 29. August 1898. Z. 13433. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierverbot in Detta und Lippa. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 11. August l. J., Z. 26.587, wurde laut einer Mittheilung des königlich ungarischen Handels=Mini¬ teriums vom 24. Juli l. J., Z. 46.387, die Ausübung der Hunstschandels auf den Gobioton der Gemeinden Detta und Lippa (Comitat Temes) unter Aufrechthaltung der im § 17 der Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Dies wird zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei vom 20. August 1898, Z. 14.879/VIII, zur Verlautbarung an die Interessenten bekanntgegeben. Steyr, 28. August 1898. Z. 13.381. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Mourek, recte Moré. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 5. August 1898, Z. 21.824/5702/II a, hat die k. k. Statthalterei in Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des am 7. Februar 1875 in Wien ge¬ borenen, in Teltsch im Bezirke Datschitz heimatsberechtigten, tellungspflichtigen Josef Mourek, recte Moré, Sohn der Anna Mourek, recte Moré, Schirmnäherin, geborene Matzte und des Josef Mourek, recte Moré, das Ansuchen gestellt. Josef Mourek ist Vergoldergehilfe und wurde am 5. November 1896 im Nachstellungswege in Wien assentiert, jedoch am 21. Jänner 1897 im Ueberprüfungswege wieder entlassen. Josef Mourek recte Moré hat sich zwar am 19. Mai 1897 beim magistratischen Bezirksamte für den XIV. Bezirk in Wien zur Stellung gemeldet, jedoch vor Einlangen der Stellungslisten und vor bewirkter Nachstellung seine Wohnun,

in Wien XIV., Sturzgasse Nr. 7, sowie seine spätere Wohnung in Wien XIII., Schanzstraße Nr. 19, verlassen und sich laut polizeilicher Erhebung nach Deutschland ohne Angabe der näheren Adresse begeben. Auch dessen Mutter Anna Mourek, recte Moré, hat sich am 5. October 1894 aus ihrer Wohnung in Wien XVI., Hasnerstraße Nr. 17, unbekannt wohin ab und seit dieser Zeit nicht wieder an¬ gemeldet. Josef Mourek dürfte sich auch als Anstreichergehilfe verwenden lassen, ist 163 Centimeter groß, hat blonde Haare, blaue Augen, blonde Augenbrauen, längliches Gesicht, spitziges Kinn, proportionierte Nase und Mund und keine besonderen Kennzeichen. Die Personsbeschreibung der Mutter desselben kann nicht angegeben werden. Weder Sohn noch Mutter sind im Besitze von Reise¬ Urkunden. Die nach diesem Stellungspflichtigen sowohl in Wien als auch im Bereiche der mährischen Statthalterei gepflogenen Nachforschungen sind erfolglos geblieben. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 10. August l. J., Z. 14.369/IV, ergeht der Auftrag, die geeigneten Nachforschungen einzuleiten und über ein positives Ergebnis derselben bis 1. November 1898 anher zu berichten. Steyr, am 29. August 1898. Z. 18.254. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung. Laut Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft Juden¬ burg vom 27. Juli 1898, Z. 16.326, wurde daselbst das Ansuchen gestellt, Ernst (Wilpernig, geboren 1873 in Afritz, laut Arbeitsbuch der Gemeindevorstehung Radenthein vom 14. März 1892, Nr. 13, zuständig in der Gemeinde Radenthein, Bezirk Spittal, welcher vor circa einem Monat Sensenwerksarbeiter in Opponitz war und seither ver¬ schollen ist, wegen Alimentationsleistung auszuforschen. Erhebungen über den Aufenthalt des Genannten sind zu pflegen und über ein positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, am 27. August 1898. Z. 13.447. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten=Commanden. Widerruf. Die Leiche des am 13. Juli l. J. in der Enns er¬ trunkenen Knaben Josef Gsöllpointner wurde aufge¬ funden und von dessen Eltern agnosciert. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit Beziehung auf den hierämtlichen Erlass vom 18. Juli 1898, Z. 11.231, Amts¬ blatt Nr. 29, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 30. August 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Ve manche brucker

2 der Morgendämmerung an bis zur einbrechenden Dunkelheit aufgestellt sein. Diese Stromwache hat den Zweck, die stromabwärts verkehrenden Ruderschiffe und Flöße darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei der Naufahrt in der Strecke Rossatz¬ Dürnstein sich gegen das linke Donauufer zu halten haben. Außerdem wird der stromauswärtigste Gierponton der fliegenden Brücke bei Tag durch eine rothe Fahne, bei Nacht durch eine rothe Laterne kenntlich gemacht und haben die stromabwärts verkehrenden Fahrzeuge die rothe Fahne (Laterne) rechts zu lassen. Die Gegenzüge haben die Bergfahrt längs des linken Donaufers zu bewirken. Wien, am 17. August 1898. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Steyr, am 25. August 1898. Z. 13.268. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 15.091/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus mehreren politischen Bezirken Steiermarks nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die größere Verbreitung der Schweine¬ pest im Lande Steiermark und mit Rücksicht auf die bereits erfolgte Einschleppung dieser Seuche in das hiesige Ver¬ waltungsgebiet findet die k. k. Statthalterei das mit der Kundmachung vom 21. April 1898, Z. 6780/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Handelsschweinen aus den politischen Bezirken Judenburg, Rann, Cilli, Marburg und Pettau (Stadt= und Landbezirk) auch auf die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Deutsch=Landsberg, Graz (Stadt und Umgebung), Leoben, Liezen, Luttenberg, Voitsberg und Windischgraz auszudehnen, dagegen die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus diesen Bezirken nach Ober¬ österreich bis auf weiteres unter den nachstehenden Bedin¬ gungen zu gestatten: Die Einfuhr der Schlachtschweine hat nur aus seuchen¬ freien Gemeinden der genannten Bezirke nach der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Eisenbahnstation zu erfolgen. Von derselben müssen die Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Beschau auf Wagen in den Bestimmungs¬ ort überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb fünf Tagen geschlachtet werden. Im Falle eines Seuchenausbruches sind derlei Schweine¬ transporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unter¬ ziehen. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 21. April d. J., Z. 6780/II, am 25. August 1898 in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 21. August 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. August 1898. Z. 13331. An alle Gemeinde Vorstehungen. Sammlungsbewilligung. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt hat dem Kirchenbauvereine in Unterlamm (in Steier¬ mark) die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohlthätern mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden auf die Dauer eines Jahres ertheilt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 24. August 1898, Z. 2373/Präs., mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, dass dem zur Durchführung der Sammlung bevoll¬ mächtigten Vereinsorgane Anton Löcker, 37 Jahre alt, Gestalt: groß, Gesicht: oval, Nase: groß, Mund: propor¬ tioniert, Augen: blau, Haare: dunkel, Bart: rasiert, das Sammlungs=Certificat ausgestellt wurde. Steyr, am 29. August 1898. Z. 13433. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierverbot in Detta und Lippa. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 11. August l. J., Z. 26.587, wurde laut einer Mittheilung des königlich ungarischen Handels=Mini¬ teriums vom 24. Juli l. J., Z. 46.387, die Ausübung des Hausierhandels auf den Gebieten der Gemeinden Detta und Lippa (Comitat Temes) unter Aufrechthaltung der im § 17 der Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Dies wird zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei vom 20. August 1898, Z. 14.879/VIII, zur Verlautbarung an die Interessenten bekanntgegeben. Steyr, 28. August 1898. Z. 13.381. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Mourek, recte Moré. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 5. August 1898, Z. 21.824/5702/II a, hat die k. k. Statthalterei in Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des am 7. Februar 1875 in Wien ge¬ borenen, in Teltsch im Bezirke Datschitz heimatsberechtigten, stellungspflichtigen Josef Mourek, recte Moré, Sohn der Anna Mourek, recte Moré, Schirmnäherin, geborene Matzke und des Josef Mourek, recte Moré, das Ansuchen gestellt. Josef Mourek ist Vergoldergehilfe und wurde am 5. November 1896 im Nachstellungswege in Wien assentiert, jedoch am 21. Jänner 1897 im Ueberprüfungswege wieder entlassen. Josef Mourek recte Moré hat sich zwar am 19. Mai 1897 beim magistratischen Bezirksamte für den XIV. Bezirk in Wien zur Stellung gemeldet, jedoch vor Einlangen der Stellungslisten und vor bewirkter Nachstellung seine Wohnun,

in Wien XIV., Sturzgasse Nr. 7, sowie seine spätere Wohnung in Wien XIII., Schanzstraße Nr. 19, verlassen und sich laut polizeilicher Erhebung nach Deutschland ohne Angabe der näheren Adresse begeben. Auch dessen Mutter Anna Mourek, recte Moré, hat sich am 5. October 1894 aus ihrer Wohnung in Wien XVI., Hasnerstraße Nr. 17, unbekannt wohin ab und seit dieser Zeit nicht wieder an¬ gemeldet. Josef Mourek dürfte sich auch als Anstreichergehilfe verwenden lassen, ist 163 Centimeter groß, hat blonde Haare, blaue Augen, blonde Augenbrauen, längliches Gesicht, spitziges Kinn, proportionierte Nase und Mund und keine besonderen Kennzeichen. Die Personsbeschreibung der Mutter desselben kann nicht angegeben werden. Weder Sohn noch Mutter sind im Besitze von Reise¬ Urkunden. Die nach diesem Stellungspflichtigen sowohl in Wien als auch im Bereiche der mährischen Statthalterei gepflogenen Nachforschungen sind erfolglos geblieben. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 19. August l. J., Z. 14.369/IV, ergeht der Auftrag, die geeigneten Nachforschungen einzuleiten und über ein positives Ergebnis derselben bis 1. November 1898 anher zu berichten. Steyr, am 29. August 1898. Z. 13.254. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung. Laut Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft Juden¬ burg vom 27. Juli 1898, Z. 16.326, wurde daselbst das Ansuchen gestellt, Ernst Wilpernig, geboren 1873 in Afritz, laut Arbeitsbuch der Gemeindevorstehung Radenthein vom 14. März 1892, Nr. 13, zuständig in der Gemeinde Radenthein, Bezirk Spittal, welcher vor circa einem Monat Sensenwerksarbeiter in Opponitz war und seither ver¬ schollen ist, wegen Alimentationsleistung auszuforschen. Erhebungen über den Aufenthalt des Genannten sind zu pflegen und über ein positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, am 27. August 1898. Z. 13.447. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Die Leiche des am 13. Juli l. J. in der Enns er¬ trunkenen Knaben Josef Gsöllpointner wurde aufge¬ funden und von dessen Eltern agnosciert. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit Beziehung auf den hierämtlichen Erlass vom 18. Juli 1898, Z. 11.231, Amts¬ blatt Nr. 29, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 30. August 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction

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