3 auf importiertes Geflügel zurückzuführen ist, und in dieser Beziehung insbesondere die russischen und italienischen Pro¬ venienzen in Betracht kommen Da der Gesammtimport von lebendem Geflügel aller Art in das österreichisch=ungarische Zollgebiet im Jahre 1897 sich auf 38.027 ( b. im Handelswerte von 2,281.620 fl. beschränkte, und entgegen unsere Ausfuhr 90.247 a b. im Handelswerte von 7,009.519 fl. erreicht hatte, kann angenommen werden, dass unsere landwirtschaft¬ liche Bevölkerung bei entsprechender Anregung und Aus¬ klärung in der Lage wäre, durch den unter allen Umstän¬ den und Verhältnissen lohnenden, intensiveren Betrieb der Geflügelzucht von dem in wirtschaftlicher und sanitärer Richtung so gefährlichen Geflügelimport sich zu emancipieren und nebstbei auch dem Export von Eiern, Eiweiß und Ei¬ gelb — der im vorigen Jahre gegenüber dem Import von 371.668 a b. im Werte von 13,309.498 fl. sich bereits auf 946.992 a b. im Werte von 43,977.163 fl. empor¬ geschwungen hatte — umsomehr Beachtung entgegenzu¬ bringen, als sowohl für Geflügel, als für Eier das Deutsche Reich das wichtigste Absatzgebiet bildet und dieser Zucht¬ betrieb auch von den kleinsten Landwirten mit kaum nennens¬ werter Capitalsanlage ausgenommen und erweitert wer¬ den kann. Zur thunlichsten Verhütung der Einschleppung der in Rede stehenden gefährlichen Geflügelseuche erscheint es so¬ nach zweckdienlich und nothwendig, den Ankauf von impor¬ tiertem und von wandernden Händlern vertriebenen Ge¬ flügel thunlichst zu vermeiden, dagegen aber aus den vor¬ angedeuteten wirtschaftlichen Gründen dem intensiveren Be¬ triebe der Geflügelzucht und der Verwertung von gemästetem Geflügel und Eiern 2c. im Wege der genossenschaftlichen Vereinigung die gebotene zeitgemäße Aufmerksamkeit zuzu¬ wenden. Um der Ausbreitung der eventuell zur Einschleppung gelangten Geflügelcholera (Geflügeltyphoid) vornherein wirk¬ am entgegentreten zu können, liegt es im Interesse der Landwirte selbst, dass gleich bei der ersten Wahrnehmung von verdächtigen Erkrankungs= oder Todesfällen unter dem Geflügel eines Gehöftes der Gemeindevorstehung die An¬ zeige erstattet, die noch gesunden von den schon erkrankten Thieren vollkommen getrennt und ein oder mehrere ver¬ endete Thiere in einem undurchlässigen Behältnisse zur Fest¬ stellung der Todesursache dem k. k. Bezirksthierarzte kostenfrei eingesendet werden. Sobald von demselben der Bestand dieser Seuche fest¬ gestellt ist, soll auch das noch gesunde Geflügel des be¬ treffenden Gehöftes so gut verwahrt werden, dass von dem¬ selben öffentliche Wege und Wasserläufe oder Culturgründe nicht mehr berührt werden; auch der Abverkauf von Ge¬ flügel im lebenden oder todten Zustande ist zu vermeiden und sorgfältigst darauf zu achten, dass verendete oder ge¬ tödtete Thiere ohne Entfernung einzelner Theile am zweck¬ mäßigsten verbrannt, oder am Aasplatze der Gemeinde in einer mindestens einen halben Meter tiefen Grube nach vorausgegangener Ueberschüttung mit Kalkbrei verscharrt werden. Der Koth, die Futterreste und sonstige Abfallstoffe sind täglich gut zusammenzukehren und zu verbrennen oder gut vermischt mit Kalkbrei in einer wohlverschlossenen Grube zu sammeln. Ist in einem verseuchten Gehöfte sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder im Verlaufe von 10 Tagen kein weiterer Erkrankungsfall vorgekommen, kann die Seuche als erloschen betrachtet werden und ist es dann dringend nothwendig, die vom Geflügel benützten Räume, Thüren, Fenster, Decken, Wände, Sitzstangen, Futter= und Tränk¬ geschirre, sowie den Fußboden gründlichst zu reinigen, mit heißer Holzaschenlange nachzuwaschen und nach vollkom¬ mener Abtrocknung mit Kalkmilch zu überstreichen. Beim Mangel eines undurchlässigen Fußbodens soll auch die oberste Erdschichte abgehoben und nach dichter Be¬ streuung mit ungelöschtem Kalk vergraben werden. Die zur Sammlung der täglich beseitigten Unrath¬ massen benützte Grube ist schließlich mit Erde zu verschütten und dieselbe fest einzustampfen. Wird unter dem Geflügel der wandernden Geflügel¬ händler der Bestand oder der Verdacht dieser Seuche wahr¬ genommen, so empfiehlt sich das gleiche Vorgehen. Dies wird allgemein zur Kenntnis gebracht. Linz, am 10. August 1898. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 10. August l. J., Z. 13.168/II, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, künftighin auch dieser an sich wichtigen Angelegenheit die gebotene Auf¬ merksamkeit zuzuwenden, wobei noch bemerkt wird, dass es in besonders wichtigen Fällen keinem Anstande unterliegt, dass zur Constatierung und Anordnung der entsprechenden Maßnahmen zur Tilgung dieser Seuche von der politischen Bezirksbehörde auch der Amtsthierarzt auf Staatskosten entsendet werde. Steyr, am 16. August 1898. Z. 12.968. Zu J.=Nr. 3773. Concurs=Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Knaben. Der Stiftungsgenuss besteht in jährlichen 34 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes=Ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben Vorzug vor den nur nach Vater oder Mutter Verwaisten. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, dem Armuts¬ zeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse der Waise zu belegen, und ferner anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonds bezieht. Die Gesuche sind seitens der hiezu Berechtigten (Vor¬ mund, Vater oder Mutter) bis längstens 20. September 1898 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen, später ein¬ langende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Im Gesuche wollen auch die Geschwister der Waisen mit Namen und Alter angeführt werden. Innsbruck, im August 1898. K. u. k. 14. Corps-Commando.
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