Amtsblatt 1898/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. August 1898

Nr. 33 Amts-Blatt 1898. der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 18. August. Z. 12.053. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Druckfehlerberichtigung. Im hierämtlichen Erlasse vom 1. August 1898, Z. 12.053, Amtsblatt Nr. 31, betreffend die Widmung und Eintheilung der Assentierten soll es bei den Ueberzäh¬ ligen für die Ersatzreserve der II. Altersclasse statt Los=Nr. 110 richtig Los=Nr. 112 heißen. Steyr, am 9. August 1898. Z. 12.600. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierer und sonstige Wandergewerbe aller Art betreffend. Zum hierämtlichen Erlasse vom 7. Mai 1898, Nr. 7486 (Amtsblatt Nr. 19), wird bekanntgegeben, dass die von den Hausierern 2c. zu zahlende Landesumlage von 40 auf 44 % der Erwerbsteuer erhöht worden ist, demnach die Wander¬ gewerbetreibenden hinkünftig 2 fl. 64 kr. an Landesumlage zu erlegen haben werden. Das Amtsblatt Nr. 19 vom 12. Mai d. J. ist an der betreffenden Stelle zu corrigieren. Steyr, am 11. August 1898. Z. 10.441. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Vertrieb künstlicher Mineralwässer. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Juni l. J., Zahl 9607, haben die Besitzer von Mineralquellen und die Mineralwasserhändler Oesterreichs in einer Collectiveingabe Beschwerde geführt, dass die Befugnisse der Inhaber von Concessionen zur Er¬ zeugung und zum Vertriebe von künstlichen Mineralwässern dadurch überschritten werden, dass diese Kunstproducte mit¬ telst Reclame unter Benützung der berühmten Ortsnamen dieser Curorte in Handel gebracht und so die noch zu Recht bestehende, wiederholt republicierte Bestimmung des Hof¬ kanzlei=Decretes vom 11. November 1847, Z. 37.869, be¬ treffend das Verbot, einem künstlichen Mineralwasser die Benennung eines bestehenden natürlichen Mineralwassers zu geben, übertreten sowie dass dieselben in verbotswidriger Weise in ähnlichen Gefäßen und ähnlicher Adjustierung wie die echten Mineralwässer in Verkehr gebracht werden. Im Grunde dieses Erlasses werden daher die Ge¬ meinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden laut anher ergangenen Auftrages der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Juni 1889, Z. 10,589/V. beauftragt, zu erheben und bis Ende August 1889 anher zu berichten, ob ein Vertrieb derartiger künstlich erzeugter Mineralwässer und durch welche Firmen auch im hiesigen Amtsbezirke stattfindet. Steyr, am 6. August 1898. S 12.403. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen, die Herren Gemeindrärzte und k. k. Gendarmerie-Posten¬ Commanden. Verbotene Arzneimittel. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass die markt¬ schreierische Anpreisung von Heilmitteln und Heilmethoden in Tagesblättern und öffentlichen Publicationen (Flugschriften, Kalendern u. s. w.) in letzter Zeit wieder in bedauerlicher Weise zunimmt. Diese Anpreisungen betreffen häufig Heilmittel, die sich im Sinne des § 1, al. 2, der Ministerial=Verordnung vom 17. September 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 152) als Geheimmittel darstellen und daher vom Verkehre überhaupt ausgeschlossen sind, ferner solche Artikel, deren Verkauf durch besondere allgemeine Erlässe aus sanitären Rücksichten ausdrücklich ver¬ boten wurde. Außerdem versuchen Privatpersonen oder Unter¬ nehmungen im Auslande, wie z. B. das Dr.=Chas=Thomas¬ Natur= und Sanjana=Heilinstitut in England, dessen Geheim¬ mittel mit dem Ministerial=Erlasse vom 31. December 1889 (kundgemacht mit hierämtlichem Erlasse vom 12. Jänner 1890, Z. 508) verboten worden sind, dem heilbedürftigen Publicum durch schwindelhafte Anpreisungen in öffentlichen Tages¬ blättern oder durch directe Versendung von Reclamschriften nicht nur unbefugterweise ärztliche Hilfe ex distantia anzu¬ bieten, sondern auch Arzneimittel, deren Zusammensetzung geheim gehalten wird, zur Heilung von verschiedenen Krank¬ heiten anzupreisen und das Publicum zum verbotswidrigen Bezuge derselben zu verleiten.

2 Auf diese Weise wird thatsächlich vom Auslande aus die ärztliche Praxis und der Verschleiß mit Medicamenten, ja selbst mit Geheimmitteln im Inlande von hiezu nicht berechtigten Personen oder Unternehmungen gewerbsmäßig betrieben, und werden auf diese Art sowohl die Bestimmungen des Strafgesetzes (§§ 343—345), als auch die diesfälligen Medicinal=Vorschriften übertreten, da die Ausübung der ärzt¬ lichen Praxis im Inlande nur im Inlande approbierten Staatsangehörigen zusteht, die Einfuhr von Arzneien aus dem Auslande für Privatpersonen ohne besondere Bewilli¬ gung der politischen Landesbehörde nicht gestattet und der Vertrieb von Geheimmitteln im Inlande überhaupt ver¬ boten ist. Da diese Personen, beziehungsweise Institute die Cur¬ pfuscherei und den verbotswidrigen Arzneihandel vom Aus¬ lande aus betreiben, ist es schwierig, gegen dieselben direct vorzugehen. Wohl aber kann hierlands jenem Vorgehen entgegengetreten werden, welches zur Verübung der bezeichneten Delicte beiträgt oder Helferdienste leistet. Zum Zwecke der Eindämmung des erwähnten Unfuges wird zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Juli l. J., Z. 13.622/V, untenstehend ein Ver¬ zeichnis jener Artikel, welche bereits durch specielle Erlässe verboten sind, mit der Weisung mitgetheilt, den Arzneimittel¬ Verkehr in und außerhalb der Apotheken, insbesondere hin¬ sichtlich der sogenannten ausländischen Specialitäten auf das genaueste zu überwachen, sowie im gegebenen Falle die Intervention der Gerichte, an welche gleichzeitig von Seite des hohen k. k. Justizministeriums die entsprechenden Weisungen ergehen, in Anspruch zu nehmen und auf das thatkräftigste zu unterstützen. Ueber allfallsige diesbezügliche Vorkommnisse ist auch hieher Bericht zu erstatten. Steyr, am 9. August 1898. Zur Statth. Z. 13.622/V. Verzeichnis der durch Medicinal-Verordnungen verbotenen Geheimmittel¬ und Arzneizubereitungen. 1. Hofkanzlei=Decret vom 15. Sept. 1833, Z. 21.227. Verboten sind: Schneeberger Nießpulver, Schwedisches Elixier, Santa=Tosca = Pillen, Franz'sche Lebensessenz, Augsburger Lebensessenz, Filicin=Pillen, Blutreinigende Pillen, Jena'sche Tropfen, Nürnberger Wundbalsam, Sehofer'scher Balsam, Lebensessenz, Lebensessenz=Balsam, Haas'sche Pillen, Spyker Balsam, Frankfurter Pillen, Redlinger Pillen, Vergagnis antiscorputisches Elixier, Schauers Balsam, Kiesowsche Lebensessenz, Bauers Pflaster, gehörstärkendes Oel, Eng¬ lisches Gichtpapier. 2. Erlass des k. k. Staatsministeriums vom 29. Oct. 1865, Z. 20.069: Verbot der medicinischen Kräuter=Cigaretten von Dr. Löwy in Wien. 3. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1870, Z. 16.785, und vom 12. Jänner 1885, Z. 17.428. Verbot des Pagliano=Syrup, 4. Erlafs des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. März 1882, Z. 4244. Verbot des Geheimmittels „Karpathen=Kräuter=Elixier“ des B. Fuchs in Malatzka. 5. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Handels vom 25. April 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 46). Verbot der Einfuhr der „Honf Cigaretten“ oder „Indischer Cigaretten“ der Firma Grimauli & Comp. in Paris. 6. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1885, Z. 8599. Verbot der Jäger'schen Anthropin¬ Pillen. 7. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, des Handels und der Finanzen vom 7. April 1886 (R.=G.=Bl. Nr. 53). Verbot der Einfuhr der elektro=homöopathischen Heilmittel des Grafen Mattei. 8. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern und des Handels vom 17. Juli 1886 (R.=G.=Bl. Nr. 126). Ver¬ bot der Geheimmittel „Hopern“ und „Hopern=Beer“. 9. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. October 1886, Z. 14.741. Verbot der Specialitäten des Apothekers Josef Fürst in Prag: Gastrophon, Karolinen¬ thaler=Davidthee und Halspulver des Apothekers Praskowitz. 10. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. October 1888, Z. 12.965. Verbot der „Homeriana“. 11. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. December 1889, Z. 24.277. Verbot der Einfuhr des Geheimmittels „Sanjana“. 12. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. April 1890, Z. 5312. Verbot der Warner'schen Safe¬ Cur=Artikel. 13. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1890, Z. 14.582. Verbot der Einfuhr der Arznei¬ zubereitung „Nachener Thermensalbe“. 14. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. August 1890, Z. 16.115. Verbot des Geheimmittels „Biscuits=Depuratiss“ von Ollivier in Paris. 15. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. October 1890, Z. 11.511. Verbot der Abgabe der Parai'schen Arzneizubereitungen. 16. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. April 1891, Z. 1404. Verbot der „Marienbader Re¬ ductionspillen“ 17. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Mai 1891, Z. ad 2066. Verbot des Geheimmittels „Mentholischnupfpulver“. 18. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. August 1891, Z. 16.460. Verbot der „Marienbader Entfettungspillen“. 19. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Februar 1892, Z. 9876 ex 1891. Verbot der von der Firma F. A. Richter & Comp. in Rudolstadt erzeugten, mit einer Anker=Schutzmarke versehenen zusammengesetzten Arznei¬ bereitungen: Anker=Pain=Expeller, Anker=Stomakal, Anker¬ Loxa=Pillen, Anker=Betel=Honig, Anker=Tamaroni, Anker¬ Kongo=Pillen, Anker=Kafir=Pillen, Anker=Magenpulver, Anker¬ Sarsaparillian, Anker=Ferrola, Anker=Inga=Pastillen, Anker¬ Makoa=Pillen, Anker=Krakolos, Anker=Penagno=Pastillen, Anker=Lagosa=Salbe, Anker=Bolamo=Salbe, Anker=Flechten¬ Salbe. 20. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Handels vom 29. September 1892 R.=G.=Bl. Nr. 179). Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Vertriebes des „Weißmann'schen Schlagwassers“ der Einfuhr und des Vertriebes des „Oleum Baunscheidt und des unter dem Namen „Lebenswecker“ in Verkehr ge¬ brachten Scarifications=Instrumentes. 21. Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. December 1893, Z. 30.469, und vom 20. Sept. 1894, Z. 20.067. Verbot des „Wunderbalsam“ und der „Eng¬ lischen Wundersalbe“ von A. Thierry in Pregrada (Croatien). 22. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1854, Z. 9003. Verbot des „Dr.=Spudäus=Lebens¬ Balsam“. 23. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Handels vom 17. Juni 1894

(R.=G.=Bl. Nr. 135). Verbot der Einfuhr und des Ver¬ triebes der Brandt'schen Schweizer=Pillen jeder Art. 24. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. November 1894, Z. 28.011. Verbot von „Williams porösem Pflaster“. 25. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. März 1865, Z. 6577. Verbot des „Ringelhard=Glöck¬ ner'schen Wund= und Heilpflasters“ 26. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern und des Handels vom 13. October 1897 (R.=G.=Bl. Nr. 239). Verbot des Verkaufes und der Anwendung des „Japanischen Sternanis“ (Skimmifrüchte) zu arzneilichen Zwecken und Genussmittel aller Art. Z. 11.915. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Mit Bezug auf den hierämtlichen Erlass vom 25. Sep¬ tember 1892, Z. 11.249 (Amtsblatt Nr. 39), wird bekannt gegeben, dass der Deserteur Wilhelm Kornberger bereits am 2. October 1892 eingebracht wurde, daher die Nachforschungen nach demselben einzustellen sind. Steyr, am 11. August 1898. S 12.592. An alle Gemeinde Vorstehungen. Bahnfahrt=Ermäßigung für Kranke. Mit Bezug auf die bereits früher bekannt gegebene Errichtung einer Schutzimpfungsanstalt gegen Lyssa (Hunds¬ wuth) im k. k. Rudolfspitale in Wien gebe ich nachstehende Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz zur Darnach¬ tung bei etwa vorkommenden derartigen Verletzungen von armen Personen durch wüthende oder wuthverdächtige Hunde hiemit bekannt. K. k. o. ö. Statthalterei. Z. 13.618/V. Kundmachung der k. k. Statthalterei in Oberösterreich, betreffend Fahr¬ begünstigung auf Eisenbahnen für mittellose Personen, welche sich in die Lyssa=Schutzimpfungsanstalt begeben. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 21. Juli l. J., Z. 23.955, wurde in den Theil II des Localtarifes der k. k. Staatsbahnen nachstehende Be¬ stimmung aufgenommen: Mittellose Personen, welche durch den Biss wuthver¬ dächtiger Thiere verletzt wurden und sich mit einem legal ausgestellten, die Mittellosigkeit bestätigenden gemeindeämt¬ lichen Zeugnisse über die Nothwendigkeit der Reise mit der Eisenbahn in die Schutzimpfungsanstalt der k. k. Rudolf¬ tiftung in Wien ausweisen, sowie die eventuell beigegebenen Begleiter genießen beim Transporte in der III. Wagen¬ classe die Begünstigung des halben Fahrpreises, sowohl bei Hin= als auch der Rückfahrt. Ferner sind die k. k. Staatsbahn=Directionen er¬ mächtigt worden, wie bisher auf Grund geeigneter Ansuchen von Fall zu Fall Freifahrtscheine für gänzlich mittellose Personen zu verabfolgen, bezw. die bei den Personencassen bezahlten halben Fahrpreise im Rückvergütungswege zu erstatten. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 25. Jänner 1898 zur allgemeinen Kennt¬ nis gebracht. Linz, am 6. August 1898. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 15. August 1898. Z. 12.731. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung. Die k. k. Landesregierung für Schlesien hat um die Veranlassung der Ausforschung des am 12. August 1874 in Balasfall im Comitate Turocz als Sohn der Eheleute Franz Bezeczy (Bezecny), Bahnwächters, und Maria Kornna geborenen, zu Praxma im Bezirke Teschen heimatberechtigten Ferdinand Bezeczy angesucht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Gen¬ darmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, Nachforschungen, und zwar in der Richtung einzu¬ leiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm.) Pflichtigen erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Resultat dieser Nachforschungen ist bis längstens 25. September l. J. hieher zu berichten. Steyr, am 8. August 1898. Z. 12.672. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Angeschwemmte Leiche. Am 6. August 1898 um 9 Uhr vormittags wurde in Ufer, Gemeinde Wallsee, die Leiche eines bei 40 Jahre alten Mannes von der Donau angeschwemmt. Die Leiche, welche gut 14 Tage im Wasser gelegen sein dürfte, ist mittelgroß, zeugt von kräftiger Gestalt, hatte rundes Gesicht, gute breite Zähne, dunkle Haare mit ziemlicher Glatze und war bartlos. Die Augen waren infolge vorgeschrittener Verwesung nicht mehr erkenntlich. Bekleidet war die Leiche bloß mit einem roth= und weißcarrierten Jägerhemd, braunledernem Radfahrergürtel und gut erhaltenen Stiefletten. Aeußere Merkmale einer Gewaltthat waren an dem Leichnam nicht ersichtlich. Erhebungen zur Feststellung der Identität dieser Leiche sind zu pflegen und über ein positives Resultat sofort an¬ her zu berichten. Steyr, am 13. August 1898.

4 Z. 12.841. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. August bis 16. August 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Pöstlingberg, Ort¬ schaft Hagen. 2. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ortschaft Traunleiten. 3. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Molln, Ortschaft Feuchtau. 4. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Fürling. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Traundorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pasching. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Ried, Ortschaften Blindenmarkt, Marwach, Ried: Gemeinde und Ortschaft Schwertberg. 5. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Andorf. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Thann; Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Weißenberg; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Schürzendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Edtsdorf. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Gundendorf, Maidorf, Sattledt. 5. Schweinepest. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaften Klaus, Kniewas, Steyrling; Gemeinde Molln, Ortschaft Ramsau; Gemeinde Pankraz, Ortschaft Dirnbach; Gemeinde Schlierbach, Ortschaft Hausmanning. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Achleiten. Steyr, 16. August 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. währte. 4 Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft

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