4 Z. 12.362. An alle Gemeinde Vorstehungen. Z. 16.513. Concurs=Ausschreibung. Von den mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1881, Z. 4597, zur Erzielung eines er¬ giebigen Nachwuchses von tüchtigen, gebildeten Thierärzten creierten zehn Staatsstipendien im Jahresbetrage von drei¬ hundert (300) Gulden für Civilhörer des dreijährigen, be¬ ziehungsweise vierjährigen thierärztlichen Curses am k. und k. Militär=Thierarznei=Institute und der thierärztlichen Hoch¬ schule in Wien, deren Genuss bei gutem Fortgange und sonstigem Wohlverhalten bis zur Vollendung der Studien dauert und nach Absolvierung des III., beziehungsweise IV. Jahrganges für weitere fünf Monate behufs Ablegung der strengen Prüfungen verlängert werden kann, gelangen mit Beginn des Studienjahres 1898/99, event. mit 1. März 1899 sechs in Erledigung und erfolgt die Wiederverleihung der¬ selben durch das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern. Bewerber um diese Stipendien, welche österr. Staats¬ bürger sein müssen, haben ihre mit dem Tauf (Geburts¬ und Impfungsscheine, dem Mittellosigkeits= und einem amts¬ ärztlichen Zeugnisse über ihre Tauglichkeit zum Militär¬ dienste; ferner mit dem Zeugnisse der Reife zum Besuche von Hochschulen oder mit jenem über den mindestens mit gutem Erfolge zurückgelegten ersten oder zweiten Jahrgang der thierärztlichen Studien am k. u. k. Militär=Thierarznei¬ Institute und der thierärztlichen Hochschule in Wien belegten Gesuche bis längstens 1. September 1898 beim k. k. Mini¬ terium für Cultus und Unterricht einzureichen. Wien, am 27. Juni 1898. Vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt vom 27. Juni d. J., Z. 16.513, und Auftrages der h. k. k. Statthalterei vom 31. Juli 1898, Nr. 13.251/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 8. August 1898. Z. 12.391. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung unter den interessierten Kreisen. K. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns. Z. 13.554/II. Kundmachung betreffend die Herabsetzung der Confinierungszeit für aus Oesterreich nach Bayern eingeführtes Nutz= und Zuchtvieh. Laut Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern vom 19. Juli 1898, Z. 36.297/9, hat das königl. bayerische Staatsministerium des Innern in der Nr. 36 ex 1898 des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Bayern nachstehende Verordnung vom 5. Juli 1898, Z. 13.859, erlassen: „Im Nachhange der Ministerial=Bekanntmachung vom 30. Juni 1891, Nr. 10.166 (G.= und V.=Bl. Seite 201), wird nach Benehmen mit dem Reichsamte des Innern auch für das in das nördlich der Donau gelegene Grenzgebiet ingeführte österreichische Nutz= und Zuchtvieh die Con¬ finierungszeit von 60 Tagen auf 30 Tage insolange herab¬ gesetzt, als in den benachbarten österreichischen Gebieten die Lungenseuche nicht in gefahrbrohender Weise auftritt. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf das bereits eingeführte Vieh.“ Dies wird zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1898, Z. 24.193, allgemein ver¬ lautbart. Linz, am 5. August 1898. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 8. August 1898. Z. 12.364. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 13.765/II. Kundmachung. betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Laut des letzten officiellen Thierseuchen=Wochen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo ist im Occupations¬ gebiete die Schweinepest im Bezirke Zupanjac erloschen, da¬ gegen neu ausgebrochen in den Bezirken Bihac, Breka, Bielina und Srebrenica. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Juli l. J., Z. 25.202, findet demnach die k. k. Statthalterei unter Behebung der Verfügungen der hieramtlichen Kundmachung vom 18. Juni 1898, Z. 10.780/II, wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Ein¬ fuhr von Schweinen aus den Bezirken Bosnisch=Dubica, Priedor, Bosnisch=Novi, Sanskimost, Bihac, Krupa, Blase¬ nica, Breka, Bjelina und Srebrenica die Sperrverfügung mit der Wirksamkeit vom 6. August 1898 angefangen zu erlassen. Die mit der hieramtlichen Kundmachung vom 12. März l. J., Z. 4174/II, enthaltenen Bestimmungen für den Ver¬ kehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus dem Occupationsgebiete bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 2. August 1898. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 6. August 1898. Z. 12.365. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 13.766/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn
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