Amtsblatt 1898/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. August 1898

0 Vorstehungen in Kenntnis gesetzt, dass der V. internationale Congress für Hydrologie, Klimatologie und Geologie in der Zeit vom 25. September bis 3. October 1898 zu Lüttich stattfinden wird, und zugleich aufgefordert, die ärztlichen und pharmaceutischen Kreise, die Verwaltungen und Besitzer von Mineralquellen und Curorten, sowie andere Persönlichkeiten und Körperschaften, welche sich für die genannten Wissens¬ zweige interessieren, auf diesen Congress, dessen Programm in einer der nächsten Nummern der Wochenschrift: „Das österreichische Sanitätswesen“ veröffentlicht werden wird, auf¬ merksam zu machen. Eventuell sich meldende Congresstheilnehmer sind an¬ her namhaft zu machen. Steyr, am 6. August 1898. Z. 10.884. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verbot des Vertriebes ausländischer Arzneien. Durch amtliche Erhebungen ist sichergestellt worden, dass die amerikanische Firma „The Koenig Medicine Co. in Chicago, welche eine General=Agentur für Europa in Frankfurt a. M. besitzt, Arzneizubereitungen nach Angabe eines Pastors namens König, von unbekannter Zusammen¬ setzung, wie „Koenigs Nervenstärker“, „Koenigs Eisenelixier“ „Koenigs Eisenpillen“ und „Koenigs Kräuterpillen“ mittelst Reclamebroschüren, mit welchen ärztliche Rathschläge ertheilt und Leichtgläubige unter trügerischen Vorspiegelungen zum Bezuge dieser Geheimmittel eingeladen werden, auch im In¬ lande in Vertrieb zu setzen bestrebt ist, dass ferner in diesen Reclameschriften sogar willkürlich österreichische Apotheken als Bezugsquellen für diese Geheimmittel namentlich bezeichnet und durch vorgedruckte Bestellkarten mittelst Postverkehr die irregeführten Adressaten zur Bestellung dieser Arzneimittel verleitet werden. Da dieses Vorgehen den bestehenden Medicinalvor¬ schriften zuwiderläuft, indem Ausländern die Ausübung der ärztlichen Praxis im Inlande, sowie der Vertrieb von Geheimmitteln überhaupt verboten, desgleichen der Bezug von Arzneizubereitungen aus dem Auslande nur Apothekern, eventuell Großdroguisten für den Apothekenverkehr und durch besondere landesbehördliche Bewilligung hiezu ermächtigten Personen gestattet ist, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Juli 1898, Z. 11.791/V, aufgefordert, alle Apotheker und Kaufleute darauf aufmerksam zu machen, dass der Ver¬ trieb dieser, sowie aller als Geheim= oder Wundermittel (Arcana) in Vertrieb gebrachten Arzneipräparate der ge¬ dachten Firma, desgleichen jeder unbefugte Bezug derselben verboten ist. Steyr, am 6. August 1898. Z. 10.883. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Neuerrichtung von Apotheken. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Juli 1898, Z. 11.584/V, bringe ich Nachstehendes den Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnis und eventuellen Darnachachtung. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 24. v. Mts., Z. 15.154, anlässlich eines Recurses gegen die Verleihung einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eröffnet, dass die Einholung gutächt¬ licher Aeußerungen von Gemeinde=Vorstehungen über die Würdigkeit der Bewerber um eine Apotheken=Concession in den bestehenden Medicinal=Vorschriften nicht begründet erscheint, ferner, dass der Concessionär zwar zu verpflichten ei, innerhalb einer entsprechenden Frist für die Eröffnung der Apotheke Sorge zu tragen, dass hiebei jedoch seitens der Aussichtsbehörden lediglich auf eine zweckdienliche und angemessene Unterbringung der selbstverständlich vor der Eröffnung amtsärztlich zu visitierenden Apotheke innerhalb einer bestimmten Häusergruppe, nicht aber auf die Errichtung in einem bestimmten Hause oder Neubau, gedrungen werden kann. Steyr, am 6. August 1898. Z. 11.833. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Juni l. J., Z. 5692, und Auftrages der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 20. Juli 1898, Z. 12.786/II, wird hieramts die Abschrift einer Entscheidung des k. k. Obersten Gerichts= und Cassa¬ tionshofes vom 3. Mai 1898, Z. 6022, welche in Bezug auf die Frage, ob auf Märkten für lebende, zum Schlachten bestimmte Kälber Viehpässe beizubringen ind, von Wichtigkeit ist, behufs weiterer Veranlassung zur Kenntnis gebracht. z. Z. 5692 ex 1898. Abschrift eines Erkenntnisses des k. k. Obersten Gerichts= und Cassa¬ tionshofes vom 3. Mai 1898, Nr. 6022. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Oberste Gerichts= und Cassationshof hat heute, am 3. Mai 1898, unter dem Vorsitze des k. k. ersten Präsidenten Dr. v. Stremayr, in Gegenwart der k. k. Hof¬ räthe: Höpler, Freiherrn v. Czörnig, Gsten, Wesselly, Palli¬ ardi, Fina, Dr. v. Seau, Suppantschitz, v. Grienauer und Dr. v. Plügl, als Richter, dann des k. k. Hofsecretärs Dr. Freiherrn v. Pachner als Protokollführer, über die von der k. k. General=Procuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Urtheile des k. k. Bezirksgerichtes in Proßnitz vom 4. November 1897, z. Z. 6511 und 6516, vomit Jakob Coufal und Franz Funk von der Anklage wegen Uebertretung der §§ 8b und 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, Nr. 35 R.=G.=Bl., freigesprochen wurden, und gegen die Urtheile des k. k. Kreis= als Berufungs¬ gerichtes Olmütz vom 7. December 1877, Z. 13.160, und vom 31. December 1897, Z. 13.161, womit die gegen obige Urtheile eingebrachte Berufung des öffentlichen An¬ klägers zurückgewiesen wurde, nach durchgeführter öffent¬ licher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Be¬ richterstatters, k. k. Hofrathes Fina, nach Anhörung der Nichtigkeitsbeschwerde seitens des k. k. Generaladvocaten Gertscher als Vertreter der k. k. Generalprokurator zu Recht erkannt: Mit den Urtheilen des k. k. Bezirksgerichtes Proßnitz vom 4. November 1897, Z. 6511 und 6516, womit Jakob Coufal und Franz Funk von der gegen sie wegen der Ueber¬

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